* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 229/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 229/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Juli 1986 aufgehoben, soweit der Beklagte für die Zeit vom 1. Dezember 1985 zu Rentenzahlungen für Schaden im beruflichen Fortkommen von mehr als 108.398 DM verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 3/10 und der Beklagte 7/10. Auf seine Berufung verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten, an den Kläger eine monatliche Rente vom 1. Januar 1985 bis auf weiteres von 1.610 DM Im übrigen wies es die Klage unter Zurückweisung der Berufung ab und hob die außergerichtlichen Kosten gegen einander auf.Der Senat hat die Revision des Beklagten gegen dieses Urteil nur insoweit zugelassen, als dieser für die Zeit vom 1. Mit seiner Revision beantragt der Beklagte Aufhebung des Berufungsurteils im Umfang der Revisionszulassung und entsprechende Abweisung der Klage. Dabei ist von der nicht mehr angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts auszugehen, daß der Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen (privater Dienst) gemäß §§4, 64, 87, 92 BEG Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe von 25.157,60 DM hat, gemäß §§ 93, 94 BEG rechtswirksam anstelle dieser Kapitalentschädigung die Rente gewählt hat und ihm diese Rente nach Vollendung des 65. Die Revision beanstandet aber zu Recht, daß das Berufungsgericht bei der Berechnung der ab 1. Januar 1980 zuerkannten Rente nicht von den Grundsätzen ausgegangen ist, die der Bundesgerichtshof in RzW 1968, 426 Nr. 28 für die Berechnung der Rente im privaten Dienst gemäß § 33 der 3. DV-BEG für die Zeit vom 1. DV-BEG auf volle Deutsche Mark aufzurunden ist, die Linearerhöhungen sich aber aus dem nicht aufgerundeten Betrag errechnen. Folgerichtig gilt dies nicht nur für die in § 33 Abs.4 der 3. Senat hält hieran schon aus Gründen der Rechtssicherheit fest, weil er davon ausgeht, daß die Entschädigungsbehörden und die Instanzgerichte seiner Entscheidung in RzW 1968, 426 Nr. 28 gefolgt sind. DV-BEG war, auch die Berechnung der Renten durch Aufrundung auf volle Markbeträge zu vereinfachen. Das Berufungsgericht ist demgegenüber bei der Berechnung der linearen Rentenerhöhungen von den jeweils auf volle Deutsche Mark aufgerundeten Monatsbeträgen der Rente ausgegangen und hat auch die sich aus der Kapitalentschädigung von 25.157,60 DM und der Teilungszahl 3,6 errechnete Jahresrente von 6.989 DM als aufgerundete Monats-Eingangsrente von 583 DM der weiteren Rentenberechnung zugrunde gelegt. Insoweit ist der nichtamtliche Leitsatz in RzW 1968, 426 Nr. 28 mißverständlich und wird nicht von den Gründen der Entscheidung gedeckt, die nur eine Aufrundung des jeweiligen Auszahlungsbetrages der Rente vorsehen. Im Gegensatz zu diesem Beispiel meint der Senat jedoch, daß die Pfennigbeträge aufzurunden sind, wenn sich hinter dem Komma mehr als zwei Stellen ergeben. Im Umfang des Mehrbetrages von 676 DM für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1985 war das Berufungsurteil daher aufzuheben und insoweit die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO mit § 227 Abs.3 Satz 2 BEG, § 24 Abs. 2 KostO.

Zitierte Normen: § 156 BEG § 92 ZPO § 24 KostO
RenteaufgerundetDV-BEGRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 229/86
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
21. Mai 1987 Schnurr
 Justizhauptsekreätin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Land Hessen, vertreten durch den Dflf^HHHstraße
 Hessischen Sozialminister
t
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Wladislaw G WoflHHfcrasse
, A-wmm wü
 Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WII
2
S6
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 1986 aufgehoben, soweit der Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1985 zu Rentenzahlungen für Schaden im beruflichen Fortkommen von mehr als 108.398 DM verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 28. Februar 1985 zurückgewiesen .
Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 3/10 und der Beklagte 7/10.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Mit Bescheid vom 30. November 1983 lehnte die Behörde die Ansprüche des Klägers wegen Schadens im beruflichen
3
Fortkommen (privater Dienst) ab. Seine hiergegen gerichtete Klage, mit der er Zahlung einer monatlichen Rente ab 1. November 1953 gemäß § 156 BEG nebst Zinsen verlangte, blieb beim Landgericht erfolglos. Auf seine Berufung verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten, an den Kläger eine monatliche Rente
 vom	1.	Januar 1980	bis	29.	Februar 1980	von	1.345	DM,
vom	1.	März 1980	bis	28.	Februar 1981	von	1.423	DM,
vom	1.	März 1981	bis	30.	Juni 1982	von	1.480	DM,
vom	1.	Juli 1982	bis	30.	Juni 1983	von	1.528	DM,
vom	1.	Juli 1983	bis	31.	Dezember 1984	von	1.554	DM
und	vom 1. Januar		1985	bis	auf weiteres	von	1.610	DM
zu zahlen. Im übrigen wies es die Klage unter Zurückweisung der Berufung ab und hob die außergerichtlichen Kosten gegen einander auf.
Der Senat hat die Revision des Beklagten gegen dieses Urteil nur insoweit zugelassen, als dieser für die Zeit vom 1. Januar 1980 bis zu dem 31. Dezember 1985 zu Rentenzahlungen von mehr als 108.398 DM verurteilt worden ist. Mit seiner Revision beantragt der Beklagte Aufhebung des Berufungsurteils im Umfang der Revisionszulassung und entsprechende Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidunasqründe
 Die Revision ist begründet.
4
Dabei ist von der nicht mehr angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts auszugehen, daß der Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen (privater Dienst) gemäß §§4, 64, 87, 92 BEG Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe von 25.157,60 DM hat, gemäß §§ 93, 94 BEG rechtswirksam anstelle dieser Kapitalentschädigung die Rente gewählt hat und ihm diese Rente nach Vollendung des 65. Lebensjahres ab 1. Januar 1980 zusteht. Denn der Kläger hatte im Berufungsrechtszuge allgemein Berufsschadensansprüche wegen Verdrängung aus unselbständiger Tätigkeit geltend gemacht.
Die Revision beanstandet aber zu Recht, daß das Berufungsgericht bei der Berechnung der ab 1. Januar 1980 zuerkannten Rente nicht von den Grundsätzen ausgegangen ist, die der Bundesgerichtshof in RzW 1968, 426 Nr. 28 für die Berechnung der Rente im privaten Dienst gemäß § 33 der 3. DV-BEG aufgestellt hat. Danach sind die in § 33 Abs. 4 der 3. DV-BEG für die Zeit vom 1. Januar 1966 vorgesehenen linearen Rentenerhöhungen nicht auf der Grundlage der nach § 41 der 3. DV-BEG aufgerundeten Rentenbeträge der jeweils vorhergehenden Zeiträume zu errechnen, sondern nur selbst aufzurunden. Das bedeutet, daß nur der jeweilige Auszahlungsbetrag der Rente gemäß § 41 der 3. DV-BEG auf volle Deutsche Mark aufzurunden ist, die Linearerhöhungen sich aber aus dem nicht aufgerundeten Betrag errechnen. Folgerichtig gilt dies nicht nur für die in § 33 Abs. 4 der 3. DV-BEG in der ursprünglichen Fassung vorgesehenen beiden Rentenerhöhungen ab 1. Januar und 1. Oktober 1966, sondern auch für alle künftigen linearen Rentenerhöhungen, die in den nachfolgenden Änderungsverordnungen zur 3. DV-BEG vorgesehen sind. Der
L
5
Senat hält hieran schon aus Gründen der Rechtssicherheit fest, weil er davon ausgeht, daß die Entschädigungsbehörden und die Instanzgerichte seiner Entscheidung in RzW 1968, 426 Nr. 28 gefolgt sind. Er verkennt dabei nicht, daß es gerade Sinn und Zweck des § 41 der 3. DV-BEG war, auch die Berechnung der Renten durch Aufrundung auf volle Markbeträge zu vereinfachen.
Das Berufungsgericht ist demgegenüber bei der Berechnung der linearen Rentenerhöhungen von den jeweils auf volle Deutsche Mark aufgerundeten Monatsbeträgen der Rente ausgegangen und hat auch die sich aus der Kapitalentschädigung von 25.157,60 DM und der Teilungszahl 3,6 errechnete Jahresrente von 6.989 DM als aufgerundete Monats-Eingangsrente von 583 DM der weiteren Rentenberechnung zugrunde gelegt. Folgerichtig ist aber auch insoweit von dem nicht aufgerundeten Rentenbetrag von 582,42 DM auszugehen. Insoweit ist der nichtamtliche Leitsatz in RzW 1968, 426 Nr. 28 mißverständlich und wird nicht von den Gründen der Entscheidung gedeckt, die nur eine Aufrundung des jeweiligen Auszahlungsbetrages der Rente vorsehen. Das zeigt das in Bezug genommene Beispiel 1 aus Brunn-Hebenstreit, BEG-Ergänzungsband, § 33 der 3. DV-BEG Anm. 2 auf S. 95. Im Gegensatz zu diesem Beispiel meint der Senat jedoch, daß die Pfennigbeträge aufzurunden sind, wenn sich hinter dem Komma mehr als zwei Stellen ergeben.
i
Danach errechnet sich die Rente des Klägers wie folgt:
6
/6
Ab	1.	Januar 1966			4	%	aus 582,42	DM	=	23,30	DM	=	605,72	DM
ab	1.	Oktober 1966			4	%	aus 605,72	DM	=	24,23	DM	-	629,95	DM
ab	1.	Juli	1968		4	%	aus 629,95	DM	=	25,20	DM	=	655,15	DM
ab	1.	April	1969	4	/ 8	%	aus 655,15	DM	=	31,45	DM	=	686,60	DM
ab	1.	September 1969			8	%	aus 686,60	DM	=	54,93	DM	=	741,53	DM
ab	1.	Januar 1971			12	%	aus 741,53	DM		88 99	DM	=	830,52	DM
ab	1.	Januar 1972			8	%	aus 830,52	DM	=	66,45	DM	=	896,97	DM
ab	1.	Januar 1973		9	,5	%	aus 896,97	DM		85,22	DM	=	982,19	DM
ab	1.	Januar 1974			Mindesterhöhung			um		108,00	DM	=	1090,19	DM
ab	1.	Januar 1975			5	%	aus 1090,19	DM	=	54,51	DM	=	1144,70	DM
ab	1.	Februar 1976			4	%	aus 1144,70	DM	=	45,79	DM	=	1190,49	DM
ab	1.	Februar 1977			4	%	aus 1190,49	DM	=	47,62	DM	=	1238,11	DM
ab	1.	März	1978		Mindesterhöhung			um		50,00	DM	=	1288,11	DM
ab	1.	März	1979		Mindesterhöhung			um		48,00	DM	=	1336,11	DM
ab	1.	März	1980		Mindesterhöhung			um		78,00	DM	=	1414,11	DM
ab	1.	März	1981		4	%	aus 1414,11	DM	=	56,57	DM	=	1470,68	DM
ab	1.	Juli	1982	3	,2	%	aus 1470,68	DM	=	47,07	DM	=	1517,75	DM
ab	1.	Juli	1983	1	,7	%	aus 1517,75	DM		25,81	DM	=	1543,56	DM
ab	1.	Januar 1985		3	,6	%	aus 1543,56	DM	=	55,57	DM	=	1599,13	DM
Das ergibt unter Aufrundung der Auszahlungsbeträge der monatlichen Rente folgende Rentensummen:
Vom 1. Januar 1980 vom 1. März 1980 vom 1. März 1981 vom 1. Juli 1982 vom 1. Juli 1983 vom 1. Januar 1985 Gesamtbetrag
 bis 29. Februar 1980 bis 28. Februar 1981 bis 30. Juni 1982 bis 30. Juni 1983 bis 31. Dezember 1984 bis 31. Dezember 1985
2	x	1337	DM	=	2674	DM
12	x	1415	DM	=	16980	DM
16	x	1471	DM	=	23536	DM
12	x	1518	DM	=	18216	DM
18	x	1544	DM	=	27792	DM
12	x	1600	DM	=	19200	DM
108398 DM
Im Umfang des Mehrbetrages von 676 DM für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1985 war das Berufungsurteil daher aufzuheben und insoweit die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
Entsprechend berechnet sich die weitere Rentenzahlung ab 1. Januar 1986 aufgrund der ÄndVO 1986 zur 1. bis 3. DV-BEG vom 24. Juli 1986 (BGBl I 1175):
3 % aus 1.599,13 DM = 47.98 DM = 1647,11 DM, Auszahlungsbetrag 1.648 DM.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO mit § 227 Abs. 3 Satz 2 BEG, § 24 Abs. 2 KostO.
Merz	Zorn	Gärtner
 Winter
Schmitz