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BGH · IX ZR 229/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 229/68

Von Rechts wegen Tatbestand Das Berufungsgericht hat der Klägerin als Flüchtling Entschädigung für Gesundheitsschaden ab 1. Januar 1949 (§ 161 BEG) nach dem Vergleichseinkommen des mittleren Dienstes und einem Hundertsatz von 28 zuerkannt. Die Klägerin war bei Verfolgungsbeginn Hausfrau und wurde nach der sozialen Stellung ihres jetzigen Ehemannes Diese Einkünfte hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des Hundertsatzes der Klägerin nur insofern berücksichtigt, als es der Klägerin keinen Zuschlag für Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehepartner gewährte. Die Revision des Landes ist der Auffassung, daß der Klägerin bei der Bemessung ihrers Hundertsatzes entsprechend § 15 a Abs. 5 der 2. November 1953 in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert geminderten Klägerin steht nach § 32 Abs. 2 BEG ab 1. Nach dem Vortrag der Klägerin hat ihr das Land inzwischen einen entsprechenden Bescheid zugestellt. Nach der Auffassung des Berufungsrichters konnte das Arbeitseinkommen des Ehemanns der Klägerin bei der Würdigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (§31 Abs. 3, jetzt Abs.4 BEG) nicht durch einen Abschlag vom mittleren Hundertsatz berücksichtigt werden, weil der Mann in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert war. Es bedarf keiner Erörterung, ob und in welcher Weise sich dieses Einkommen bei einer Entschädigung des Mannes für Gesundheitsschaden auf den Hundertsatz auswirken würde. Denn bei der Bestimmung des Hundertsatzes der Klägerin ist das Gesamteinkommen ihres Mannes ohne Rücksicht auf Art und Herkunft in Betracht zu ziehen. Der Berufungsrichter verkennt die wirtschaftliche und rechtliche Grundlage der Zurechnung des Manneseinkommens, wie sie § 15 a Abs.3 der 2. Die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Ehefrau, die den Haushalt führt und nicht erwerbstätig ist, werden zu demeist entscheidend durch den Unterhalt bestimmt, den ihr der Mann gewährt. Hiernach stellt sich nur die Präge, in welcher Weise der eheliche Unterhalt nach § 31 BEG bei der Bemessung des Hundertsatzes zu berücksichtigen ist. Die Entschädigung hat, wie vom Bundesgerichtshof vielfach dargelegt, nach dem Willen des Gesetzgebers den Charakter einer weitgehend pauschalierten Schadensabfindung. Die Bundesregierung hat jedoch den entschädigungspflichtigen Ländern ungeachtet des durch § 42 BEG gegebenen Auftrags zur Vereinheitlichung der Grundsätze für die Entschädigungsbemessung früher einen gewissen Spielraum eingeräumt.

Zitierte Normen: § 161 BEG
LandEntschädigungBEGDV-BEGRenteKlägerinMann

Volltext der Entscheidung

M2 066
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 229/68	URTEIL	Verkündet	am
4. Juni 1970 Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenhehörde in Düsseldorf,
 Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr.
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- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Re visions beklagte,
 Rechtsanwalt	w»
als Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Henkel und Puchs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des "beklagten Landes wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9* November 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei .
Von Rechts wegen Tatbestand
 Das Berufungsgericht hat der Klägerin als Flüchtling Entschädigung für Gesundheitsschaden ab 1. Januar 1949 (§ 161 BEG) nach dem Vergleichseinkommen des mittleren Dienstes und einem Hundertsatz von 28 zuerkannt.
Die Klägerin war bei Verfolgungsbeginn Hausfrau und wurde nach der sozialen Stellung ihres jetzigen Ehemannes
 
eingeordnet (§ 14 Abs, 6 der 2. DV-BEG). Ihr Mann bezog am 1. November 1953 Einkommen aus Erwerbstätigkeit und eine Rente. Diese Einkünfte hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des Hundertsatzes der Klägerin nur insofern berücksichtigt, als es der Klägerin keinen Zuschlag für Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehepartner gewährte.
Die Revision des Landes ist der Auffassung, daß der Klägerin bei der Bemessung ihrers Hundertsatzes entsprechend § 15 a Abs. 5 der 2. DV-BEG 40 i des Manneseinkommens zuzurechnen seien. Sie beantragt, das klageabweisende Urteil erster Instanz mit der Maßgabe wiederherzustellen, daß der Klägerin ab 1. Mai 1963 die Altersmindestrente des § 32 Abs. 2 BEG zusteht. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
 Der am 10. Mai 1903 geborenen und nach der Überzeugung des Berufungsrichters bereits seit dem 1. November 1953 in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert geminderten Klägerin steht nach § 32 Abs. 2 BEG ab 1. Mai 1963 die Altersmindestrente des § 32 Abs. 2 BEG zu. Sie liegt höher als die im Berufungsurteil für die Zeit nach dem 1. Mai 1963 errechneten und festgesetzten Renten. Nach dem Vortrag der Klägerin hat ihr das Land inzwischen einen entsprechenden Bescheid zugestellt. Der Streit der Parteien über die Berechnung der Rente unter Berücksichtigung des Manneseinkommens betrifft daher nur noch die Zeit bis zu dem 30. April 1963.
 
Nach der Auffassung des Berufungsrichters konnte das Arbeitseinkommen des Ehemanns der Klägerin bei der Würdigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (§31 Abs. 3, jetzt Abs. 4 BEG) nicht durch einen Abschlag vom mittleren Hundertsatz berücksichtigt werden, weil der Mann in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert war. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe stützt sich diese Auffassung auf § 15 Abs. 4 S. 3 der 2. DV-BEG in der Passung vom 31. März 1966. Aus welchen Gründen ndie Rente” des Mannes bei der Hundertsatzbemessung nicht berücksichtigt wurde, sagt das Urteil nicht.
Es bedarf keiner Erörterung, ob und in welcher Weise sich dieses Einkommen bei einer Entschädigung des Mannes für Gesundheitsschaden auf den Hundertsatz auswirken würde. Denn bei der Bestimmung des Hundertsatzes der Klägerin ist das Gesamteinkommen ihres Mannes ohne Rücksicht auf Art und Herkunft in Betracht zu ziehen. Der Berufungsrichter verkennt die wirtschaftliche und rechtliche Grundlage der Zurechnung des Manneseinkommens, wie sie § 15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG nunmehr ausdrücklich vorschreibt.
Nach § 31 Abs. 3 BEG a. P. und § 31 Abs. 4 BEG n. P. waren und sind für die Höhe der Entschädigung innerhalb des durch Einstufung und Minderung der Erwerbsfähigkeit festgelegten Rahmens die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten von wesentlicher Bedeutung. Die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Ehefrau, die den Haushalt führt und nicht erwerbstätig ist, werden zu demeist entscheidend durch den Unterhalt bestimmt, den ihr der Mann gewährt. Der Mann hat diesen Unterhalt regelmäßig nach der Höhe seines Gesamteinkommens zu leisten. Er kann nicht den Teil
 
seiner Einkünfte aussondern und für sich allein verbrauchen, der aus einer im Sinne des § 15 Abs. 4 der 2. DV-BEG unzu demutbaren Arbeit stammt. Ebenso muß er ihm zufließende Entschädigungslei stungen für den Unterhalt seines Ehepartners heranziehen. Im Hinblick auf diese Unterhaltspflicht wird seine Gesundheitsschadensrente erhöht (§§ 15 Abs. 3 Nr. 1, 15a Abs. 1 Nr. 1 der 2. DV).
Die Berücksichtigung des Manneseinkommens gleich welcher Art und Herkunft bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Frau hat ihren Grund in der ehelichen Lebensgemeinschaft. Sie wird durch § 31 BEG vorgeschrieben.
Die Dinge liegen auch dann nicht anders, wenn der Mann gleichfalls Verfolgter ist. § 31 BEG und § 15 Abs. 4 der 2. DV bieten keine rechtliche Handhabe, den Verfolgten, der in einer Ehe mit einer gleichfalls gesundheitsgeschädigten Verfolgten lebt, vor anderen Verfolgten zu bevorzugen, die den Ertrag unzu demutbarer Arbeit ebenso wie ihre Entschädigung in vollem Umfange mit einem nicht verfolgten Ehepartner teilen müssen.
Hiernach stellt sich nur die Präge, in welcher Weise der eheliche Unterhalt nach § 31 BEG bei der Bemessung des Hundertsatzes zu berücksichtigen ist.
Die Entschädigung hat, wie vom Bundesgerichtshof vielfach dargelegt, nach dem Willen des Gesetzgebers den Charakter einer weitgehend pauschalierten Schadensabfindung. Auch im Rahmen der Hundertsatzbemessung verbieten sich deshalb Ermittlungen und Abwägungen mit mehr oder weniger zuver-
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lässigem Ergebnis zur Feststellung des Unterhalts, der der verfolgten Ehefrau zusteht und von ihr erlangt werden kann. Daher wird in § 15a Abs, 3 der 2. DV-BEG mit Hecht der Ehefrau ein bestimmter Anteil des Mannesbruttoeinkommens zugerechnet. Der nunmehr vom Verordnungsgeber bundeseinheitlich festgelegte Satz von 40 # entspricht typischen Verhältnissen, wie der Bundesgerichtshof RzW 1967, 407 in anderem Zusammenhänge dargelegt hat.
Eine Zurechnung des Manneseinkommens in dieser Höhe entsprach auch vor ihrer ausdrücklichen Regelung in der 2. DV-BEG der Rechtslage. Die Bundesregierung hat jedoch den entschädigungspflichtigen Ländern ungeachtet des durch § 42 BEG gegebenen Auftrags zur Vereinheitlichung der Grundsätze für die Entschädigungsbemessung früher einen gewissen Spielraum eingeräumt. Deshalb ist für die Zeit bis zu dem 1. September 1965* wie in BGH RzW 1969, 191 dargelegt, eine ständige und von den Entschädigungsgerichten gebilligte Verwaltungsübung des zuständigen Landes zugrundezulegen.
Mai
 Henkel
von der Mühlen
 Fuchs
Zorn