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BGH · IX ZR 229/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 229/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 2. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Der Klägerin ist die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu gewähren.

Zitierte Normen: Art. 103 GG
Fischer16MünchenBegründungKlägerinGanterRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 229/08
vom 2. Juli 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 2. Juli 2009 beschlossen:
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. April 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 286.048,15 € festgesetzt.
Gründe:
1	1.	Der	Klägerin	ist	die	beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
 gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu gewähren. Die insoweit zu beachtenden Voraussetzungen sind gegeben (vgl. BGFI, Beschl. v. 24. Juni 1999 - VZB 19/99, NJW1999, 3271).
 
2	2.	Die	statthafte	und	auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbe-
schwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat vollinhaltlich Bezug aufseinen Beschluss vom 16. Dezember 2008. Die geltend gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht entscheidungserheblich, weil der für eine Haftung aus § 826 BGB notwendige Schädigungsvorsatz des Beklagten nicht festgestellt werden kann.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 21.08.2007 -60 25561/05 -OLG München, Entscheidung vom 16.04.2008 - 15 U 4739/07 -