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BGH · IX ZR 229/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 229/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 16. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. 1 Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf den von der Klägerin gerügten Gehörsverstößen (Art. 103 Abs. 1 GG).

Zitierte Normen: § 114 ZPO Art. 103 GG § 826 BGB
unbegründet16InteresseMünchenKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 229/08
16. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 16. Dezember 2008 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. April 2008 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Der	Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte
 Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die allein noch zur Prüfung gestellten deliktischen Ansprüche sind unbegründet.
2	1.	Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf den von der Klägerin
 gerügten Gehörsverstößen (Art. 103 Abs. 1 GG).
3	Selbst	wenn der Beklagte die wegen Vermögensdelikten später rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilte	R.	als	in	Fi-
nanzdingen kompetente und auch sonst seriöse Dame bezeichnet hat, folgt daraus für sich genommen keine Haftung aus § 826 BGB. Vielmehr muss der
 
Verpflichtete durch seine Handlung vorsätzlich, mindestens mit bedingtem Vorsatz, den eingetretenen Schaden verursacht haben (BGH, Urt. v. 24. April 2001 - VI ZR 36/00, WM 2001, 1454, 1457). Dies hat das Berufungsgericht nicht feststellen können, ohne dass dabei entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt geblieben wäre.
4	2. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 356 StGB
scheidet aus, weil der Beklagte in dem hier gegebenen Fall der Ausarbeitung eines Vertragsentwurfs im Auftrag beider Vertragspartner nur ein gemeinsames Interesse wahrgenommen hat (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 -IXZR 106/95, VersR 1997, 187, 189). Auch fiele der geltend gemachte Schaden nicht in den Schutzbereich der Norm, weil er seine Grundlage jedenfalls nicht in der Wahrnehmung widerstreitender Interessen durch den Beklagten findet.
 
5	3.	Scheidet danach eine Haftung des Beklagten bereits dem Grunde
 nach aus, kann offen bleiben, ob die Verjährungsvorschrift des § 51 b BRAO a.F. auf Deliktsansprüche Anwendung findet.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 21.08.2007 -60 25561/05 -OLG München, Entscheidung vom 16.04.2008 - 15 U 4739/07 -