* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 229/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 229/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann am 10. Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen. 1 Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Anspruch des Klägers hat Vorrang gegenüber einem etwaigen Anfechtungsanspruch des Beklagten aus §§ 130, 131 InsO, weil die Zahlung mit Mitteln der vom Kläger verwalteten Masse erfolgte, nicht mittelbar mit Mitteln der vom Be-

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 134 InsO
BedeutungBeschwerdeKlägerLohmannZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 229/06
vom 10. Januar 2008 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
 am 10. Januar 2008 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 9. November 2006 wird zugelassen, soweit der Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 3.520 Euro verurteilt worden ist.
Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs des Klägers aus § 134 Abs. 1 InsO hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Der Anspruch des Klägers hat Vorrang gegenüber einem etwaigen Anfechtungsanspruch des Beklagten aus §§ 130, 131 InsO, weil die Zahlung mit Mitteln der vom Kläger verwalteten Masse erfolgte, nicht mittelbar mit Mitteln der vom Be-
 
klagten verwalteten Masse. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nach dem Senatsurteil vom 15. November 2007 (IX ZR 194/04, z.V.b. in BGHZ) nicht mehr.
3	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz	2	Fall	2
ZPO abgesehen.
Fischer	Raebel	Kayser
 Vill
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 17.01.2006 -30 1024/05 -OLG Jena, Entscheidung vom 09.11.2006 - 1 U 161/06 -