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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neskovic und Cierniak am 8. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 68.750 DM (= 35.151,32 €) festgesetzt (vgl.

FischerKreftAnmKilger/HuberRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
8. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neskovic und Cierniak
 am 8. Juni 2004 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. April 2000 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 68.750 DM (= 35.151,32 €) festgesetzt (vgl. Kilger/Huber, AnfG 8. Aufl. §9 Anm. V).
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Nach den Umständen ist davon auszugehen, daß sich der Rückgewähranspruch von 125.000 DM auf die titulierte Hauptforderung bezieht (vgl. Kilger/Huber, aaO § 9 Anm. II 1).
Kreft
 Fischer
Raebel
 Neskovic
Cierniak