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BGH · IX ZR 228/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 228/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. August 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte kann Lagerkosten gegenüber der Klägerin nicht aus Diese Vorschrift setzt die - hier fehlende - Kaufmannseigenschaft des Anspruchstellers voraus (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - VIIIZR 23/06, BGHZ 170, 1 Rn. 38; Kindler in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 2. Die unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) aufgeworfene Frage nach Umfang und Pflicht des Insolvenzverwalters, auszusondernde Gegenstände eines Gläubigers zu verwahren und zu sichern, wird nicht ordnungsgemäß ausgeführt. 6 Das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin wiederholt und ohne Erfolg zur Rücknahme der Flolzkohle aufgefordert zu haben, wurde von dem Berufungsgericht - wie auch die Bezugnahme auf das Ersturteil erkennen lässt - berücksichtigt.

Zitierte Normen: § 354 HGB § 543 ZPO Art. 103 GG
PflichtZPORostockHGBKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 228/12
vom 18. April 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 18. April 2013 beschlossen:
Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. August 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 96.581,83 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Beschwerde	deckt	keinen	Zulassungsgrund	auf.
2	1.	Die	Beklagte	kann	Lagerkosten	gegenüber	der	Klägerin	nicht	aus
§ 354 HGB beanspruchen. Diese Vorschrift setzt die - hier fehlende - Kaufmannseigenschaft des Anspruchstellers voraus (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - VIIIZR 23/06, BGHZ 170, 1 Rn. 38; Kindler in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 354 Rn. 3; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 354 Rn. 2).
 
3	2. Soweit die Beschwerdeführerin Kosten für die Bewachung des Aussonderungsguts zur Aufrechnung stellt, ist die vermeintliche Grundsatzbedeutung der Rechtsfrage (§ 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO) nicht dargetan.
4	3. Die unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) aufgeworfene Frage nach Umfang und Pflicht des Insolvenzverwalters, auszusondernde Gegenstände eines Gläubigers zu verwahren und zu sichern, wird nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Es herrscht weitgehend Einvernehmen, dass eine solche Pflicht im Grundsatz besteht (BGFI, Urteil vom 26. Mai 1988 - IX ZR 276/87, BGHZ 104, 304, 308; vom 5. Oktober 1994 -XIIZR 53/93, BGFIZ 127, 156, 166; MünchKomm-lnsO/Ganter, 2. Aufl., §47 Rn. 467; HK-InsO/Lohmann, 6. Aufl., § 47 Rn. 30).
5	4. Die geltend gemachten Gehörsverstöße (Art. 103 Abs. 1 GG) sind nicht begründet.
6	Das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin wiederholt und ohne Erfolg zur Rücknahme der Flolzkohle aufgefordert zu haben, wurde von dem Berufungsgericht - wie auch die Bezugnahme auf das Ersturteil erkennen lässt - berücksichtigt. Gleiches gilt für die Darlegung der Klägerin, über die Entsorgung der Holzkohle durch den Investor keine näheren Angaben machen zu können. Auch die Darstellung der Beklagten, die Klägerin am 24. August 2006 auf die am 29. August 2006 bevorstehende Entsorgung der Holzkohle hingewiesen zu haben, hat das Berufungsgericht beachtet.
 
7	5.	Die	außerdem	gerügten	Zulassungsgründe	sind	nicht	ordnungsgemäß
 ausgeführt.
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 22.11.2010 -90 93/09 -OLG Rostock, Entscheidung vom 30.08.2012 - 6 U 1/12 -