* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 228/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 228/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 175.713,64 März 2008 - IX ZR 14/07, ZIP 2008, 885, 886 Rn. 7) in Einklang. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde weiter verfolgte Aufrechnung muss an den vom Berufungsgericht hierzu ausgeführten Erwägungen scheitern.

ZIPNichtzulassungsbeschwerde2518MärzMünchenBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 228/08
vom 18. März 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 18. März 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. November 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 175.713,64 € festgesetzt.
Gründe:
1	Das	angefochtene Urteil steht mit der gefestigten Senatsrechtsprechung
(vgl. BGHZ 168, 276, 279 ff Rnr. 9 bis 23; BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 202/05, ZIP 2007, 543 ff; v. 13. März 2008 - IX ZR 14/07, ZIP 2008, 885, 886 Rn. 7) in Einklang. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt keine neuen Gesichtspunkte auf, welche diese Rechtsprechung ernsthaft in Frage stellen können. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde weiter verfolgte Aufrechnung muss an den vom Berufungsgericht hierzu ausgeführten Erwägungen scheitern. Das Urteil BGHZ 164, 159 ff ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig.
 
2	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz	2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 09.05.2008 - 12 0 22731/07 -OLG München, Entscheidung vom 25.11.2008 - 25 U 3731/08 -