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BGH · IX ZR 228/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 228/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 14. Februar 2007 wird auf Kosten des Beklagten, dem auch die Kosten der Streithelferin auferlegt werden, zurückgewiesen. 2 Die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Entstehen des Pfandrechts sind allesamt unbegründet. Die das Anstellungsverhältnis des Klägers als damaligen Geschäftsführer der Schuldnerin betreffenden Vereinbarungen von Dezember 1986 fielen in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (vgl. Die Wirksamkeit der Verpfändung scheiterte auch nicht an dem Schriftformerfordernis der Verpfändungsanzeige (§13 Abs.4 Satz 1 ALB). April 1987 auch eine Zustimmung zu der Verpfändung (vgl. 4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbs.

Zitierte Normen: § 50 InsO § 47 GmbHG § 114 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeKlägerHammZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 228/07
14. Februar 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 14. Februar 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Februar 2007 wird auf Kosten des Beklagten, dem auch die Kosten der Streithelferin auferlegt werden, zurückgewiesen.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 92.032,80 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Insolvenzverwalters hat
 keinen Erfolg. Es fehlt an einem Zulassungsgrund. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Kläger an der Versicherungssumme der Rückdeckungsversicherung (Versicherungsschein-Nr.	)	ein	Absonderungsrecht	(§	50	Abs.	1
 InsO) erlangt hat, welches die laufenden Versorgungszahlungen an den Kläger
 
sichert (vgl. BGHZ 136, 220, 225 ff; BGH, Urt. v. 7. April 2005 - IX ZR 138/04, ZIP 2005, 909, 911).
2	Die	Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Entstehen des
 Pfandrechts sind allesamt unbegründet. Auch hierbei bedarf es keiner Beantwortung von Grundsatzfragen. Die das Anstellungsverhältnis des Klägers als damaligen Geschäftsführer der Schuldnerin betreffenden Vereinbarungen von Dezember 1986 fielen in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (vgl. BGH, Urt. v. 25. März 1991 - II ZR 169/90, NJW 1991, 1680, 1681). Angesichts der von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Frage gestellten Einigkeit aller Beteiligten und der trotz § 47 Abs. 4 GmbHG zulässigen Mitwirkung des Klägers (vgl. BGHZ 18, 205, 210) bedurfte es keiner "Umsetzung" der Beschlüsse durch einen zusätzlichen Vertrag. Die Wirksamkeit der Verpfändung scheiterte auch nicht an dem Schriftformerfordernis der Verpfändungsanzeige (§13 Abs. 4 Satz 1 ALB). Hierbei handelt es sich um ein vertragliches, in allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmtes Schriftformerfordernis, das zur Disposition der Vertragsparteien steht. Jedenfalls lag in dem Schreiben des Versicherers vom 13. April 1987 auch eine Zustimmung zu der Verpfändung (vgl. BGHZ 166, 125, 135).
3	Mangels	hinreichender	Erfolgsaussichten	der Nichtzulassungsbeschwer-
de kam die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 114 Satz 1 ZPO).
 
4	Von	einer	weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
 wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter	Raebel	Kayser
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 09.11.2005 -20 104/05 -OLG Hamm, Entscheidung vom 12.02.2007 - 8 U 204/05 -