Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 2. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Es trifft zwar zu, daß bei Erlaß des Berufungsurteils die Voraussetzungen für eine Aktivierung des Schadensersatzanspruchs und damit für die Entstehung der daran anknüpfenden (weiteren) Steuerpflicht noch nicht Vorlagen. Diese Voraussetzungen sind aber inzwischen schon deswegen eingetreten, weil die Revision bis zu dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist die Verurteilung zu dem Ausgleich des ursprünglichen Steuerschadens nicht angegriffen hat.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 227/97 BESCHLUSS vom 2. April 1998 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 2. April 1998 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Juni 1997 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Streitwert: 88.606,36 DM (20 % von 443.031,81 DM) Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO). Es trifft zwar zu, daß bei Erlaß des Berufungsurteils die Voraussetzungen für eine Aktivierung des Schadensersatzanspruchs und damit für die Entstehung der daran anknüpfenden (weiteren) Steuerpflicht noch nicht Vorlagen. Diese Voraussetzungen sind aber inzwischen schon deswegen eingetreten, weil die Revision bis zu dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist die Verurteilung zu dem Ausgleich des ursprünglichen Steuerschadens nicht angegriffen hat. Diese unstreitige Tatsache ist auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 104, 215, 221 f; BGH, Urt. v. 8. November 1984 - I ZR 206/80, WM 1985, 241, 242). Was für die Pflicht zur Versteuerung der Ersatzleistung auf den Körperschaftsteuerschaden gilt, gilt in gleicher Weise hinsichtlich des Solidaritätszuschlags - dieser ist ebenso wie die Körperschaftsteuer nur wegen der Vorschrift des § 10 Nr. 2 KStG nicht als Betriebsausgabe abziehbar - und erst recht hinsichtlich der Gewerbesteuer, die als Betriebsausgabe das zu versteuernde Einkommen mindert. Paulusch Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer