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BGH · IX ZR 227/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 227/69

DV-BRG nach der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung eines früheren Ehemannes in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht worden ist, dürfen die Einkünfte ihres jetzigen Ehemannes beim Hundertsatz ihrer Gesundheitsschadensrente nur nach § 15a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DY-BEG reihte sie die Klägerin nach der Stellung ihres ersten Ehemannes in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes ein. DY-BEG den Hundertsatz der Rente der Klägerin ab 1. Die Herabsetzung des Hundertsatzes wurde mit der Berücksichtigung von 40 £ der Einkünfte des zweiten Ehemannes der Klägerin und deren eigener Kriegsopferrente begründet. Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen die Zurechnung des Einkommens ihres zweiten Ehemannes gemftfi § 15a Abs, 3 der 2. Mit der Berufung hat das beklagte Land dieses Urteil nur insoweit angegriffen» als das Landgericht den Hundertsatz der Rente ab 1. September 1965 zur Zahlung einer Rente auf der Grundlage eines Hundertsatzes von 35 und ab 1. Has Berufungsgericht hat ausgeführt» die Kürzung des Hundertsatzes der Rente wegen des Einkommens des zweiten Ehemannes der Klägerin sei nach § 15a Abs.3 der 2. Hie Einreihung einer Ehefrau nach ihrem Ehemann in eine vergleichbare Beamtengruppe trage dem Gedanken Rechnung» daß sie an der wirtschaftlichen und sozialen Stellung des Ehemannes teilnehme. Auch eine Herabsetzung des HundertSatzes nach § 15a Abs. 2 Er. 1 der 2. DV-BEG darauf hindeuten könnte, eine Ehefrau müsse sich stets 40 1» des Einkommens ihres Ehemannes zureohnen lassen, wenn sie nach § 14 Abs.6 der 2. DV-BEG nach der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung eines Ehemannes eingereiht worden ist. Dort ist die Zurechnung von 40 i» des Einkommens dea Ehemannes auch auf die Fälle der Einreihung einer Ehefrau nach $ 14 Abs.7 der 2. DV-BEG und auf die der Einreihung nach dem früheren Ehemann er- DY-BEO bewußt die eingeschränkte Fassung erhalten hat, so daß aus deren Wortlaut nichts in Sinne der Revision hergeleitet werden kann. In diesen falle ist aber der Hundert-satz ihrer Oesundheitsschadensrente in Hinblick auf die Einkünfte ihres Ehenannes nur dann herabzuaetzen, wenn dadurch bewirkt wird, daß sie in besonders günstigen wirtschaftlichen Yerhältnissen lebt (BGH RsW 1968, 67 Er. 9). Es liegt in Rahnen der durch $ 42 Abs. 1 BEO der Bundesregierung erteilten Ermächtigung, in Einverständnis mit den entschädigungspflichtigen Ländern, die der Yerordnung über den Bundesrat zugestinnt haben, den Unterhalt des Ehenannes bei der Gesundheitsschadensrente der nicht nach ihn eingestuften Frau nur dann zu berücksichtigen, wenn die Yerfolgte durch seine Einkünfte in besonders günstige wirtschaftliche Yer-hältnisae gelangt ist. Die Behörde war daher nicht berechtigt, wegen des Einkomens des zweiten Ehenannes der Klägerin, nach den sie nicht eingestuft worden ist, den Hundertsatz der Rente nach $ 15a Abs.3 der 2. Unter Berücksichtigung des Freibetrages von 150 und 200 DM nach § 15 Abs. 5 der 2. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechts fehler entschieden, daß eine Herabsetzung des Hundertsatzes nach $ 15a Abs. 2 Hr. 2 der 2. Die Revision des beklagten Landes ist daher mit der Kostenfolge aus $ 97 ZPO zurückzuweisen.

EhemannesEinkunftRenteEinkommenwirtschaftlichKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein
2. DV-BEG § 15a Abs. 3
Bei einer Verfolgten, die gemäß § 14 Ahs. 6 der 2. DV-BRG nach der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung eines früheren Ehemannes in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht worden ist, dürfen die Einkünfte ihres jetzigen Ehemannes beim Hundertsatz ihrer Gesundheitsschadensrente nur nach § 15a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG berücksichtigt werden.
BGH, Urt. v. 2. Juli 1970 - IX ZR 227/69 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 227/69	URTEIL
Verkündet am
2. Juli 1970
Just ishauptsekretftr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in den Entsch&digungsreehtsstreit
 Lend Hordrhein-Westfalen ,
vertreten durch die Landesrentenbehörde HordrheIn-Westfalen,
 Beklagter und Revisionskläger,
- Proseßbevollnäohtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Eleonore
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»
Rue des
*
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prosefiberollnächtigter: Rechtsanwalt
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung tob 4. Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Fuchs
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf von 24. November 1967 wird zurück-gewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die aufiergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1901 in	geborene	jüdische Klägerin wan-
derte 1939 mit ihrem ersten Ehenann im Zuge der nationalsozialistischen Rassenverfolgung nach Frankreich aus. Dort wurde sie nach der deutschen Besetzung weiter verfolgt.
Die Eheleute wurden schliefilieh nach Auschwitz deportiert; der Ehenann kan uns Leben. Nach der Befreiung kehrte die Klägerin nach Frankreich zurück und heiratete 1950 wieder. Ihr zweiter Ehenann hatte 1963 Einkünfte aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.000 ffrs monatlich, die 1966 auf
 
1.067 und 1967 auf 1.150 ffrs anstlegen. Die Klägerin selbst erhält eine Kriegsopferrente, die sieh 1961 auf 224 ffr8 monatlich belief und in den folgenden Jahren auf 340 ffrs erhöhte.
Die Entsohädigungsbehörde erkannte der Klägerin am 15* februar I960 wegen Schadens an Gesundheit ab 1. Mai 1960 eine laufende Rente von 264 DM su. Sie legte dabei eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 45 v. H. und einen mittleren Hundertsatz von 33 zugrunde. Gemäß $ 14 Abs. 6 der 2. DY-BEG reihte sie die Klägerin nach der Stellung ihres ersten Ehemannes in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes ein. Die Rente wurde auf Grund der gesetzlichen Renten-erhöhungen wiederholt angehoben.
Am 10. Oktober 1966 setzte die Behörde gemäß Art. II der 7. ÄndYO zur 2. DY-BEG in Yerbindung mit § 15a Abs. 3 der 2. DY-BEG den Hundertsatz der Rente der Klägerin ab 1. September 1965 auf 28 herab. Dadurch erhöhte sieh die bisherige Rente von 346 DM erst ab 1. Oktober 1966 auf 559 DM. Die Herabsetzung des Hundertsatzes wurde mit der Berücksichtigung von 40 £ der Einkünfte des zweiten Ehemannes der Klägerin und deren eigener Kriegsopferrente begründet.
Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen die Zurechnung des Einkommens ihres zweiten Ehemannes gemftfi § 15a Abs, 3 der 2. DY-BEG. Sie machte außerdem geltend, daß sie ab 1. Januar 1966 in ihrer Erwerbsfähigkeit allgemein um mehr als 80 y. H. gemindert sei und ihr deshalb
 
nach § 15a Abs. 1 Hr. 2 der 2. HV-BEG ein Zuschlag von 5 v. H. zu dem mittleren Hundertsatz zustehe.
Ha8 Landgericht hat dem Klageantrag in vollem Umfang stattgegeben. Mit der Berufung hat das beklagte Land dieses Urteil nur insoweit angegriffen» als das Landgericht den Hundertsatz der Rente ab 1. September 1965 nicht gemäß § 15a Abs. 5 der 2. HV-BEG um 5 v. H. gekürzt hat.
Hie Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt er seinen Antrag auf Klageabweisung weiter» soweit er ab 1. September 1965 zur Zahlung einer Rente auf der Grundlage eines Hundertsatzes von 35 und ab 1. Januar 1966 von 38 verurteilt worden ist. Hie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Hie Revision ist nioht begründet.
Has Berufungsgericht hat ausgeführt» die Kürzung des Hundertsatzes der Rente wegen des Einkommens des zweiten Ehemannes der Klägerin sei nach § 15a Abs. 3 der 2. BY-BEG nicht zulässig . Hie Einreihung einer Ehefrau nach ihrem Ehemann in eine vergleichbare Beamtengruppe trage dem Gedanken Rechnung» daß sie an der wirtschaftlichen und sozialen Stellung des Ehemannes teilnehme. Aus dem Gedanken der Familienzusammengehörigkeit sei es folgerichtig»
 
daß das Einkommen dea Ehemannes in einem gewissen Umfang wie eigenes Einkommen der nach ihm eingereihten Ehefrau betrachtet werde. Diese Verflechtung von Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe und derzeitigem Ein-kommen liege aber nicht vor, wenn der Ehemann verstorben und die Ehefrau danach eine neue Ehe eingegangen sei.
Auch eine Herabsetzung des HundertSatzes nach § 15a Abs. 2 Er. 1 der 2. DV-BEG wegen des Vorliegens besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse komme nicht in Betracht. Das dem Durchschnitt entsprechende Einkommen des jetzigen Ehemannes der Klägerin rechtfertige nicht die Annahme, die Klägerin lebe in besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der Wortlaut des § 15a Abs. 3 der 2. DV-BEG darauf hindeuten könnte, eine Ehefrau müsse sich stets 40 1» des Einkommens ihres Ehemannes zureohnen lassen, wenn sie nach § 14 Abs. 6 der 2. DV-BEG nach der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung eines Ehemannes eingereiht worden ist. Die Richtlinien mehrerer Länder für die Bemessung des Hundertsatzes bei Renten wegen Schadens an Körper oder Gesundheit (abgedruckt in Brunn-Hebenstreit, Anhang Er. 13), die nach der Begründung der Regierungsvorlage der 7. indVO zur 2. DV-BEG Vorbild für den neuen § 15a der 2. DV-BEG waren, sahen unter Ziff. 4a auch ausdrücklich eine so weitgehende Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes vor. Dort ist die Zurechnung von 40 i» des Einkommens dea Ehemannes auch auf die Fälle der Einreihung einer Ehefrau nach $ 14 Abs. 7 der 2. DV-BEG und auf die der Einreihung nach dem früheren Ehemann er-
streckt. Es ist nicht anzunehmen, daß der Verordnungsgeber
 
bei der Fassung de« $ 15« Aba. 3 der 2. DY-BEO diese sehr riel weiter gehende Regelung übersehen hat, weil er ia übrigen den Vortlaut dieser Richtlinie voll Übernomen hat. Es dringt sieh daher der Schluß auf, daß § 15a der 2. DY-BEO bewußt die eingeschränkte Fassung erhalten hat, so daß aus deren Wortlaut nichts in Sinne der Revision hergeleitet werden kann.
Wenn eine Yerfolgte nicht nach ihren jetzigen Ehemann eingestuft worden ist, ist sie genauso zu behandeln, als wenn sie nach § 14 Abs. 7 der 2. DY-BEO nach der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung ihres Yaters eingestuft worden wäre. In diesen falle ist aber der Hundert-satz ihrer Oesundheitsschadensrente in Hinblick auf die Einkünfte ihres Ehenannes nur dann herabzuaetzen, wenn dadurch bewirkt wird, daß sie in besonders günstigen wirtschaftlichen Yerhältnissen lebt (BGH RsW 1968, 67 Er. 9). Hieran wird festgehalten. Es liegt in Rahnen der durch $ 42 Abs. 1 BEO der Bundesregierung erteilten Ermächtigung, in Einverständnis mit den entschädigungspflichtigen Ländern, die der Yerordnung über den Bundesrat zugestinnt haben, den Unterhalt des Ehenannes bei der Gesundheitsschadensrente der nicht nach ihn eingestuften Frau nur dann zu berücksichtigen, wenn die Yerfolgte durch seine Einkünfte in besonders günstige wirtschaftliche Yer-hältnisae gelangt ist.
Die Behörde war daher nicht berechtigt, wegen des Einkomens des zweiten Ehenannes der Klägerin, nach den sie nicht eingestuft worden ist, den Hundertsatz der Rente nach $ 15a Abs. 3 der 2. DY-BEO herabzusetzen. Eigene
 
Einkünfte, die beim Hundertsatz der Rente zu berück» sichtigen wären, hat die Klägerin nur in Höhe von zu» letzt 540 ffrs monatlich in Form ihrer Kriegsopferrente erzielt. Unter Berücksichtigung des Freibetrages von 150 und 200 DM nach § 15 Abs. 5 der 2. DY-BEG und der KUrzungsbestimmung des § 15a Abs. 2 Hr. 1 der 2. DY-BEG ergibt sich keine Herabsetzung des Hundertsatzes. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechts fehler entschieden, daß eine Herabsetzung des Hundertsatzes nach $ 15a Abs. 2 Hr. 2 der 2. DY-BEG wegen besonders günstiger Wirtschaft» lieber Yerhftltnisse bei der Klägerin nicht in Betracht kommt.
Die Revision des beklagten Landes ist daher mit der Kostenfolge aus $ 97 ZPO zurückzuweisen.
Mai
 Zorn
Graf	von	der	Mühlen
 Fuchs