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BGH · IX ZR 226/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 226/69

Bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente hat sie der Klägerin bis 31. Für die Jahre I960 bis 1965 berücksichtigte die Behörde eine Kaufpreisrate, die die Klägerin aus dem Verkauf der Praxis ihres zweiten Ehemannes in Höhe von jährlich 2.688 holl. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kürzung des Hundertsatzes ihrer Gesundheitsschadensrente infolge der Anrechnung der Einkünfte ihres zweiten Ehemannes und der sechs Kaufpreisraten aus dem Verkauf von dessen Praxis. Januar 1965 sei eine Kürzung des mittleren Hundertsatzes der Rente auf 30 vom Hundert gerechtfertigt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht dieses Urteil abgeändert und das Land nur für die Zeit ab 1. März 1965* Hiernach seien-— der Klägerin 40 i des Einkommens ihres zweiten Ehemannes mit einem Abschlag von je 2,5 vom Hundert für je volle 150 DM zuzurechnen. Die Kaufpreisraten aus dem Verkauf der Praxis des zweiten Ehemannes seien zwar keine Vermögenserträgnisse, sondern der Gegenwert für den Vermögensbestand. a) Das Berufungsgericht ist bei der Berücksichtigung von 40 io des Einkommens des zweiten Ehemannes der Klägerin von den Richtlinien Nr. 55 des Senators für Inneres in Berlin vom 31* März 1965 ausgegangen. Eb hat diese Richtlinien offensichtlich als bindende Rechtsquelle angesehen und deshalb nicht geprüft, ob und inwieweit sie nach der Verwaltungsübung und der Rechtsprechung der Entschädigungsgerichte im Lande Berlin für die Zeit vor dem 1. Insbesondere hat es ohne weiteres unterstellt, daß den Richtlinien vom 31* März 1965 rückwirkende Kraft beigemessen werden kann, und sie deshalb auch für die Zeit vor dem 31* Dezember 1959 angewandt, obwohl sie damals noch nicht erlassen waren. Selbst wenn die Richtlinien des Senators für Inneres in Berlin vom 31* März 1965 die bisherigen Verwaltungsgrundsätze mit rückwirkender Kraft geändert haben, könnte diese Änderung nicht zu Lasten der Verfolgten zurückwirken. April 1965 - erstmals festgesetzt werden würde, in einer verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Weise benachteiligt werden, wenn sie eine Berechnung ihrer Rente nach den geänderten Grundsätzen auch für die zurückliegende Zeit hinnehmen müßten (BGH aaO). DV-BEG auch solche Einkünfte bei der Bemessung des Hundertsatzes zu berücksichtigen, die sich der Verfolgte durch die Verwertung seines Vermögens verschafft hat. Dabei muß es sich aber um feste und regelmäßige, der Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehende Einkünfte handeln, welche die Einkommenslage des Verfolgten verbessern und seine Versorgungslage günstiger gestalten (BGH RzW 1970, 164 Nr. 9)* Das ist etwa dann der Pall, wenn sich der Verfolgte bei dem Verkauf eines Vermögensgegenstandes eine lebenslängliche Leibrente ausbedungen hat. Der Verfolgte, der etwa wegen fehlender flüssiger Mittel des Käufers die Kaufsumme nicht in einem Betrag, sondern in mehreren Jahresraten erhält, könnte doppelt benachteiligt sein: Er hätte neben dem Zinsverlust für die erst später aus gezahlten Beträge und einem etwaigen Kaufkraftschwund auch eine Herabsetzung des Hundertsatzes seiner Rente zu befürchten, obwohl es sich bei den Kaufpreisraten weder um Vermögenserträgnisse noch um regelmäßige, dem Lebensunterhalt oder der Versorgung dienende Leistungen handelt, sondern nur um eine Zahlungsvereinbarung im Interesse des Käufers. Der Erlös aus dem Verkauf der Praxis des zweiten Ehemannes der Klägerin kann daher nicht ohne weiteres als Einkommen im Sinne von § 15 Abs. 5 in Verbindung mit § 15a Abs. 2 Nr. 1 der 2. Das enthebt die Entschädigungsorgane aber nicht der Prüfung, ob dadurch besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse des Verfolgten bedingt werden oder ob die bei der Bemessung des Hundertsatzes vorzunehmende Gesamtschau eine Berücksichtigung dieser Einkünfte erfordert (BGH RzW I960, 456 Nr. 19). Da nicht feststeht, welche Bemessungsgrundlagen für das Land Berlin in der Zeit vor dem 31* Dezember 1959 gegolten haben und ob die Einkünfte aus dem Verkauf der Praxis bei der vorzunehmenden Gesamtschau zu einer Kürzung des Hundertsatzes der Rente führen, muß der Rechtsstreit zurückverwie- Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht auch zu beachten haben, daß der im Urteil des Landgerichts zugrunde gelegte Hundertsatz von 33 schon deshalb nicht bestehen bleiben kann, weil für eine Aufrundung des mittleren Hundertsatzes von 32,5 auf die nächst höhere ganze Zahl die Rechtsgrundlage fehlt (BGH RzW 1971, 168 Nr. 10).

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Volltext der Entscheidung

^5 qi6 y/g
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 226/69	URTEIL
Verkündet am
7. Oktober 197 ^
Amtsinspektor
 als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Hendrika P
, Frans van
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 gegen
Land B	,
vertreten durch den Senator für Inneres,
 Platz#,
Beklagten und Revisionsbeklagten
n
c.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 7* Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. November 1968 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur an-derweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei .
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1898 geborene jüdische Klägerin bezieht eine Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Ihre erste Ehe wurde 1946 geschieden. 1947 schloß sie eine neue Ehe. Ihr zweiter Ehemann starb am 15. Januar I960.
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Bei der Berechnung der Gesundheitsschadensrente im Bescheid vom 14. Juni 1967 hat die Behörde die Klägerin nach ihrem ersten Ehemann in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht. Sie hat eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vom Hundert festgestellt. Bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente hat sie der Klägerin bis 31. Dezember 1959 das Einkommen ihres zweiten Ehemannes in Höhe von 40 vom Hundert zugerechnet. Dadurch ergab sich vom 1. November 1953 bis 31* Dezember 1956 ein Hundertsatz von 30, für das Jahr 1957 von 28 und für das Jahr 1958 wiederum von 30. Für die Jahre I960 bis 1965 berücksichtigte die Behörde eine Kaufpreisrate, die die Klägerin aus dem Verkauf der Praxis ihres zweiten Ehemannes in Höhe von jährlich 2.688 holl. Gulden erhalten hatte, als Vermögenserträgnis im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 5 der
2.	DV-BEG und kürzte wegen der unterschiedlichen Höhe der sonstigen anrechnenbaren Einkünfte den mittleren Hundertsatz der Rente i960 um 2,5 vom Hundert, 1961 bis 1964 um 5 vom Hundert und 1965 um 7,5 vom Hundert.
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kürzung des Hundertsatzes ihrer Gesundheitsschadensrente infolge der Anrechnung der Einkünfte ihres zweiten Ehemannes und der sechs Kaufpreisraten aus dem Verkauf von dessen Praxis. Erst ab 1. Januar 1965 sei eine Kürzung des mittleren Hundertsatzes der Rente auf 30 vom Hundert gerechtfertigt. Die Nachzahlung für Kapitalentschädigung und Rente beziffert sie auf 6.445,14 DM. Das Landgericht hat den Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 1944 bis
 
31. Dezember 1964 zur Zahlung von Leistungen nach einem Hundertsatz von 33 und vom 1. Januar 1965 an von 30 verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht dieses Urteil abgeändert und das Land nur für die Zeit ab 1. Januar 1966 zu einer Nachzahlung von 720 DM verurteilt, im übrigen aber die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verlangt die Klägerin weitere 6.322,14 DM Nachzahlung und ab 1. Juli 1969 425 DM laufende Rente. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Behörde habe bis 1959 zu Recht 40 i des Einkommens des zweiten Ehemannes der Klägerin als deren eigenes Einkommen berücksichtigt. Bemessungsgrundlage sei zwar nicht § 15a Abs. 3 der 2. DV-BEG, weil dieser erst am 18. September 1965 in Kraft getreten sei. Maßgebend seien aber die Richtlinien, die bis zu diesem Zeitpunkt für die Hundertsatzbemessung gegolten hätten, hier die Richtlinien Nr# 35 des.Senators für Inneres in Berlin vom 31. März 1965* Hiernach seien-— der Klägerin 40 i des Einkommens ihres zweiten Ehemannes mit einem Abschlag von je 2,5 vom Hundert für je volle 150 DM zuzurechnen. Nach Ziffer 4a gelte diese Regelung
 
auch, wenn die Verfolgte nach ihrem früheren Ehemann eingereiht worden sei.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß auch für die Zeit ab 1. Januar I960 die Behörde zutreffend den Hundertsatz der Rente gekürzt habe. Die Kaufpreisraten aus dem Verkauf der Praxis des zweiten Ehemannes seien zwar keine Vermögenserträgnisse, sondern der Gegenwert für den Vermögensbestand. Sie seien aber Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 5 der 2. DV-BEG, der die Vermögenserträgnisse nur beispielhaft anführe, aber alle Leistungen von einer gewissen Dauer beachtet wissen wolle.
2. Diese Ausführungen tragen die Verneinung des Klageanspruchs nicht.
a) Das Berufungsgericht ist bei der Berücksichtigung von 40 io des Einkommens des zweiten Ehemannes der Klägerin von den Richtlinien Nr. 55 des Senators für Inneres in Berlin vom 31* März 1965 ausgegangen. Eb hat diese Richtlinien offensichtlich als bindende Rechtsquelle angesehen und deshalb nicht geprüft, ob und inwieweit sie nach der Verwaltungsübung und der Rechtsprechung der Entschädigungsgerichte im Lande Berlin für die Zeit vor dem 1. September 1965 allgemein als Bemessungsgrundlagen für die Hundertsatzberechnung galten (BGH RzW 1969, 191 Nr. 20; 1971, 168 Nr. 10). Insbesondere hat es ohne weiteres unterstellt, daß den Richtlinien vom 31* März 1965 rückwirkende Kraft beigemessen werden kann, und sie deshalb auch für die Zeit vor dem 31* Dezember 1959 angewandt, obwohl sie damals noch nicht erlassen waren.
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Bernessungsgrundlagen für die Zeit vor dem Inkrafttreten des § 15a der 2. DV-BEG sind nicht nur die am 31. August 1965 geltenden, sondern die jeweils in einem Land für einen bestimmten Zeitraum allgemein angewandten Grundsätze für die Bemessung des Hundertsatzes (BGH Beschluß vom 13* Juli 1971 - IX ZB 266/70; zur Veröffentlichung bestimmt). Das Berufungsgericht hätte deshalb feststellen müssen, welche Bemessungsgrundlagen im Lande Berlin für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1959 gegolten haben, während der 40 i* des Einkommens des zweiten Ehemannes der Klägerin möglicherweise berücksichtigt werden können. Selbst wenn die Richtlinien des Senators für Inneres in Berlin vom 31* März 1965 die bisherigen Verwaltungsgrundsätze mit rückwirkender Kraft geändert haben, könnte diese Änderung nicht zu Lasten der Verfolgten zurückwirken. Denn Verwaltungsgrundsätze und Richtlinien, die für bestimmte Zeiträume gegolten haben, können schon deshalb nicht rückwirkend geändert werden, weil die bereits nach ihnen festgesetzten Renten nicht mehr nachträglich geändert werden können. Wenn nämlich die Mehrzahl der vom beklagten Land zu gewährenden Renten bereits nach den früher geltenden Richtlinien festgesetzt worden ist, würden diejenigen Rentenberechtigten, deren Rente nach der Änderung der bisherigen Richtlinien - hier nach dem 1. April 1965 - erstmals festgesetzt werden würde, in einer verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Weise benachteiligt werden, wenn sie eine Berechnung ihrer Rente nach den geänderten Grundsätzen auch für die zurückliegende Zeit hinnehmen müßten (BGH aaO).
b) Auch gegen die Berücksichtigung der Kaufpreisraten aus dem Verkauf der Praxis des zweiten Ehemannes der Klä-
gerin für die Zeit ab 1. Januar I960 bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Es ist zwar richtig, daß § 15 Abs. 3 der 2. DV-BEG bei der Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse die zu berücksichtigenden Umstände nicht abschließend regelt. Es ist daher zulässig, nach § 15 der 2. DV-BEG auch solche Einkünfte bei der Bemessung des Hundertsatzes zu berücksichtigen, die sich der Verfolgte durch die Verwertung seines Vermögens verschafft hat. Dabei muß es sich aber um feste und regelmäßige, der Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehende Einkünfte handeln, welche die Einkommenslage des Verfolgten verbessern und seine Versorgungslage günstiger gestalten (BGH RzW 1970, 164 Nr. 9)* Das ist etwa dann der Pall, wenn sich der Verfolgte bei dem Verkauf eines Vermögensgegenstandes eine lebenslängliche Leibrente ausbedungen hat. Während nämlich bei der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes der Verkäufer nur einen Gegenstand in einen anderen umsetzt, meist in eine Kaufpreisforderung, dient die Vereinbarung einer Leibrente der Dauerversorgung. Auch die ratenweise Verwertung eines Vermögensgegenstandes ist nicht stets auf eine Versorgung gerichtet. Ob die Aufteilung der Kaufsumme auf einen so langen Zeitraum, daß die Zahlung der Jahresrate praktisch einer Leibrente gleichkommt, als Dauerversorgung zu behandeln ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Aufteilung der Kaufsumme auf sechs Jahre ist jedenfalls dann keine regelmäßige Leistung, welche die Einkommenslage des Verkäufers auf Dauer verbessert und damit seine Versorung günstiger gestaltet, wenn der Verkäufer bei Zahlung der ersten Rate erst 62 Jahre alt ist. Wenn man auch in solchen Fällen regelmäßige Einkünfte im Sinne von § 15 Abs. 3 der 2. DV-BEG annehmen würde, hinge die
 
Bemessung des Kundertsatzes vielfach von der jeweiligen Zahlungskraft des Käufers von Vermögensgegenständen ah.
Der Verfolgte, der etwa wegen fehlender flüssiger Mittel des Käufers die Kaufsumme nicht in einem Betrag, sondern in mehreren Jahresraten erhält, könnte doppelt benachteiligt sein: Er hätte neben dem Zinsverlust für die erst später aus gezahlten Beträge und einem etwaigen Kaufkraftschwund auch eine Herabsetzung des Hundertsatzes seiner Rente zu befürchten, obwohl es sich bei den Kaufpreisraten weder um Vermögenserträgnisse noch um regelmäßige, dem Lebensunterhalt oder der Versorgung dienende Leistungen handelt, sondern nur um eine Zahlungsvereinbarung im Interesse des Käufers.
Der Erlös aus dem Verkauf der Praxis des zweiten Ehemannes der Klägerin kann daher nicht ohne weiteres als Einkommen im Sinne von § 15 Abs. 5 in Verbindung mit § 15a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG oder mit den jeweiligen Verwalt ungsgrund sätzen für die Zeit vor dem 1. September 1965 angesehen werden. Das enthebt die Entschädigungsorgane aber nicht der Prüfung, ob dadurch besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse des Verfolgten bedingt werden oder ob die bei der Bemessung des Hundertsatzes vorzunehmende Gesamtschau eine Berücksichtigung dieser Einkünfte erfordert (BGH RzW I960, 456 Nr. 19).
Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Da nicht feststeht, welche Bemessungsgrundlagen für das Land Berlin in der Zeit vor dem 31* Dezember 1959 gegolten haben und ob die Einkünfte aus dem Verkauf der Praxis bei der vorzunehmenden Gesamtschau zu einer Kürzung des Hundertsatzes der Rente führen, muß der Rechtsstreit zurückverwie-
 
sen werden. Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht auch zu beachten haben, daß der im Urteil des Landgerichts zugrunde gelegte Hundertsatz von 33 schon deshalb nicht bestehen bleiben kann, weil für eine Aufrundung des mittleren Hundertsatzes von 32,5 auf die nächst höhere ganze Zahl die Rechtsgrundlage fehlt (BGH RzW 1971, 168 Nr. 10).
Mai	Zorn	Henkel
 Puchs	Dr.	Thumm
L