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BGH · IX ZR 226/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 226/68

BEG § 59 Die Sonderabgabe muß ihrem Wesen nach in Geld oder Geldwert auferlegt worden sein. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Ablieferung des Goldes und der Schmuckstücke sei nicht als Sonderabgabe im Sinne des § 59 BEG zu betrachten. Auch § 60 BEG greife nicht ein, wenn dem Verfolgten unmittelbar die Ablieferung von Sachwerten auferlegt worden sei. Auch dabei habe es sich nicht um eine Sonderabgabe im Sinne von § 59 BEG, sondern um einen rückerstattungsrechtlichen Tatbestand gehandelt. Sonderabgabe im Sinne des § 39 BEG ist jede finanzielle Leistung, die unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch staatliche oder sonstige mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Stellen einzelnen Personen oder bestimmten Bevölkerungsgruppen zur Erzielung von Geldeinnahmen der öffentlichen Hand auferlegt wurde. Auch Ghettokontributionen, die der Judenrat einer Stadt in Geld oder Geldwert aufzubringen batte, sind daher Sonderabgaben im Sinne von § 39 BEG (BGH aaO). Abgaben sind alle Leistungen des einzelnen Staatsbürgers« die diesem zur Erzielung von Einkünften der öffentlichen Hand auferlegt werden« ohne daß sie in einem echten Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stehen (BGH HzW 1956, 51 Nr. 26). Die Sonderabgabe im Sinne des § 59 BEG muß ihrem Wesen nach in Geld oder Geldwert auferlegt worden sein. Nur so lassen sich Sonderabgabe im Sinne des § 59 BEG und allgemeine Verpflichtung zur Abgabe einzelner oder nach Zahl« Maß oder Gewicht bestimmter Gegenstände gegeneinander abgrenzen und die Unterscheidung zwischen den gesetzlich bewußt verschieden gestalteten Entsch&digungs- und Hückers tattungstatbeständen gewinnen. Auch spricht der Grundgedanke des § 5 BEG dafür, die Sonderabgabe im Sinne des § 59 BEG auf Leistungen zu beschränken, die in Geld oder oder Geldwert auferlegt worden sind; denn solche Leistungen sind grundsätzlich auf nicht feststellbare Vermögens-gegenstände gerichtet und fallen daher nicht unter die Rückerstattungsvorschriften. Einer solcheh Auslegung des Begriffs der Sonderabgabe steht nicht entgegen, daß nach § 60 Abs. 1 BEG auch Sonderabgaben entschädigt werden, die durch Hingabe der Rückerstattung unterliegender Gegenstände entrichtet worden sind.

Zitierte Normen: § 59 BEG
sinnenGoldKölnBEGLeistungSonderabgabeKlägerbestimmenSonderabgaben

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG § 59
Die Sonderabgabe muß ihrem Wesen nach in Geld oder Geldwert auferlegt worden sein. Hierfür ist grundsätzlich die Festsetzung des Wertes in einer bestimmten Währungseinheit erforderlich.
BGH, Urt. v. 11. Februar 1971 - IX ZR 226/68 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 226/68	URTEIL	Verkftadet	am
11. Februar 1971 Pohl,
 JustizhauptSekretär
 ab Urkmxbbeamter der GeadiÜteatelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Italien,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr,
 gegen
Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Ser IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mUndliche Verhandlung am 11. Februar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Fuchs und Br. Thumm
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Bntschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juni 1968 wird zurückgewiesen.
Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Bie außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Ber 1886 in Zagreb/Jugoslawien geborene Kläger ist wegen seiner jüdischen Herkunft nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Er gibt an,
1941 nach der Besetzung Zagrebs zusammen mit anderen vermögenden jüdischen Bürgern als Geisel festgenommen worden zu sein. Hach mehrwöchiger Haft habe man ihnen mitgeteilt, sie müßten mit ihrem Leben dafür haften, daß die Zagreber Juden eine Kontribution von 1.000 kg Gold oder Edelsteinen aufbrächten. Er habe deshalb alles ab-
 
gegeben, was er und seine Frau im Laufe von zwanzig Jahren angesammelt hätte?, darunter alte und neue GoldmUnzen sowie wertvollen Brillantschmuck seiner Frau.
Der Kläger hat beantragt, ihm 5.000 DH Entschädigung wegen Schadens durch Zahlung von Sonderabgaben zu leisten. Die Behörde hat den Antrag abgelehnt. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Ablieferung des Goldes und der Schmuckstücke sei nicht als Sonderabgabe im Sinne des § 59 BEG zu betrachten. Eine Sonderabgabe setze eine Geldleistung voraus. Die Verpflichtung zur Abgabe von Sachen (Gold und Schmuck) sei eine Entziehung im Sinne des Rückerstattungsrechts. Auch § 60 BEG greife nicht ein, wenn dem Verfolgten unmittelbar die Ablieferung von Sachwerten auferlegt worden sei. Die Bestimmung regele nur den Fall, dafi der Verfolgte die in einer Geldsumme bestehende Sonderabgabe durch Hingabe der Rückerstattung unterliegender Vermögensgegenstände oder aus deren Erlös aufgebracht habe; sie setze also voraus, dafi die Sachwerte erfüllungshalber zur Tilgung einer Geldschuld hingegeben worden seien* Demgegenüber müsse der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt mit der den Juden nach der 5* Anordnung auf Grund
 der Verordnung über die Anmeldung jüdischen Vermögens vom 21. Februar 1939 (RGBl I, 282) auferlegten Ablieferungspflicht Yon Gold, Platin, Silber, Edelsteinen und Perlen verglichen werden. Auch dabei habe es sich nicht um eine Sonderabgabe im Sinne von § 59 BEG, sondern um einen rückerstattungsrechtlichen Tatbestand gehandelt.
Biese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Sonderabgabe im Sinne des § 39 BEG ist jede finanzielle Leistung, die unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch staatliche oder sonstige mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Stellen einzelnen Personen oder bestimmten Bevölkerungsgruppen zur Erzielung von Geldeinnahmen der öffentlichen Hand auferlegt wurde. Der Begriff ist nicht im Sinne des allgemeinen Finanzrechts, sondern aus dem Sinn und Zweck des Entschädigungsrechts zu verstehen (BGH RzV 1968, 123 Nr. 18 m. w. N.). Bei der Entscheidung Uber das Vorliegen einer Sonderabgabe kommt es daher nicht darauf an, welchen wirtschaftlichen Zweck die Verfolger damit angestrebt, sondern welcher Gestaltungsmöglichkeit sie sich bedient haben.
Es ist nicht erforderlich, daß einem bestimmten Zahlungspflichtigen unmittelbar eine bestimmte Leistung auferlegt wurde. Es genügt, daß von der Vertretung der diskriminierten Personengruppe insgesamt die Zahlung eines Betrages gefordert wurde. Auch Ghettokontributionen, die der Judenrat einer Stadt in Geld oder Geldwert aufzubringen batte, sind daher Sonderabgaben im Sinne von § 39 BEG (BGH aaO).
 
Abgaben sind alle Leistungen des einzelnen Staatsbürgers« die diesem zur Erzielung von Einkünften der öffentlichen Hand auferlegt werden« ohne daß sie in einem echten Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stehen (BGH HzW 1956, 51 Nr. 26). Die Sonderabgabe im Sinne des § 59 BEG muß ihrem Wesen nach in Geld oder Geldwert auferlegt worden sein. Hierfür ist grundsätzlich die Festsetzung des Wertes in einer bestimmten Währungseinheit erforderlich. Diese Voraussetzung wird bei der auferlegten Hingabe von Gold nur dann zu bejahen sein« wenn geprägte Goldmünzen gefordert wurden und diese als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt waren. Dagegen fehlt es bei der Auferlegung einer Kontribution in Gold« die nur nach Gewicht bestimmt war« an der Bestimmbarkeit in Geld oder Geldwert. Eine solche Bestimmbarkeit ist für die Berechnung des Entschädigungsbetrages nach § 59 und § 155 BEG unerläßlich. § 153 Abs. 2 BEG stellt daher auch ausdrücklich auf die für Sonderabgaben entrichteten Beträge ab und errechnet hieraus die Höhe der Entschädigung. Aus der bloßen Gattungsangabe Gold oder Edelsteine lassen sich dagegen keine bestimmten Geldbeträge« die als Abgabe auferlegt wurden« ableiten oder festsetzen.
Nur so lassen sich Sonderabgabe im Sinne des § 59 BEG und allgemeine Verpflichtung zur Abgabe einzelner oder nach Zahl« Maß oder Gewicht bestimmter Gegenstände gegeneinander abgrenzen und die Unterscheidung zwischen den gesetzlich bewußt verschieden gestalteten Entsch&digungs- und Hückers tattungstatbeständen gewinnen. Auch spricht der Grundgedanke des § 5 BEG dafür, die Sonderabgabe im Sinne des § 59 BEG auf Leistungen zu beschränken, die in Geld oder
 oder Geldwert auferlegt worden sind; denn solche Leistungen sind grundsätzlich auf nicht feststellbare Vermögens-gegenstände gerichtet und fallen daher nicht unter die Rückerstattungsvorschriften.
Einer solcheh Auslegung des Begriffs der Sonderabgabe steht nicht entgegen, daß nach § 60 Abs. 1 BEG auch Sonderabgaben entschädigt werden, die durch Hingabe der Rückerstattung unterliegender Gegenstände entrichtet worden sind. Denn hierbei handelt es sich nur um die Art der Leistung der Sonderabgabe, nicht dagegen um die Form ihrer Auferlegung. Das ist im Rahmen von § 59 BEG entscheidend, weil Anknüpfungspunkt der Entschädigung die Auferlegung der Sonderabgabe in Form einer grundlosen Schlechterstellung bestimmter Personengruppen ist.
Mai
 Zorn
Henkel
 Fuchs
Dr. Thumm