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BGH · IX ZR 226/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 226/12

1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.Es fehlt bereits an einer ordnungsgemäßen Darlegung, weil die aus Art. 12 GG hergeleiteten Rügen nicht in einen der Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO eingebunden werden. Danach scheidet ein Verfahrensfehler aus, weil die Staatsangehörigkeit der Beklagten für die materiell-rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts ersichtlich ohne Bedeutung war. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG ist nach dem Inhalt der geltend gemachten Rüge nicht ersichtlich. 5 Die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 56, 99, 107; 61, 68, 74) sind auf den Streitfall nicht übertragbar. Vielmehr wird ungeachtet der für den Beklagten nach § 206 Abs. 1 BRAO maßgeblichen Tätigkeitsbeschränkung von der Beschwerde eine gemeinsame Vertretung durch beide Beklagte geltend gemacht. Diese Schlussfolgerung kann der von der Beschwerde angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnommen werden.

Zitierte Normen: Art. 12 GG § 206 BRAO
RügeVertretungBundesverfassungsgerichtsNJWZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 226/12
vom 11. April 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Raebel, Grupp und die Richterin Möhring
 am 11. April 2013 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. August 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 207.485,39 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Es fehlt bereits an
 einer ordnungsgemäßen Darlegung, weil die aus Art. 12 GG hergeleiteten Rügen nicht in einen der Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO eingebunden werden.
2	1.	Ohne Erfolg beanstanden die Beklagten, das Gericht sei gehalten ge-
wesen, die Staatsangehörigkeit der Beklagten zu 1 zu erfragen.
3	Diese	- offenbar auf § 139 ZPO gestützte - Rüge ist jedenfalls nicht be-
gründet. Für eine etwaige Verletzung der Aufklärungspflicht ist der materiellrechtliche Standpunkt des Vordergerichts ohne Rücksicht auf seine Richtigkeit maßgeblich (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 -XI ZR 173/89, NJW 1991,
 
704; vom 14. Oktober 2008 -VIZR 36/08, NJW 2009, 355 Rn. 7). Danach scheidet ein Verfahrensfehler aus, weil die Staatsangehörigkeit der Beklagten für die materiell-rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts ersichtlich ohne Bedeutung war.
4	2. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG ist nach dem Inhalt der geltend gemachten Rüge nicht ersichtlich.
5	Die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 56, 99, 107; 61, 68, 74) sind auf den Streitfall nicht übertragbar. Vorliegend geht es abweichend von den dort entschiedenen Gestaltungen nicht um die Zulässigkeit einer Vertretung allein durch den Anwalt, der mit einem nicht vertretungsberechtigten Anwalt in einer Sozietät oder Bürogemeinschaft verbunden ist. Vielmehr wird ungeachtet der für den Beklagten nach § 206 Abs. 1 BRAO maßgeblichen Tätigkeitsbeschränkung von der Beschwerde eine gemeinsame Vertretung durch beide Beklagte geltend gemacht. Diese Schlussfolgerung kann der von der Beschwerde angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnommen werden.
 
6	3.	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Vill
 Raebel
Gehrlein
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 26.07.2011 -1 0 165/10 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.08.2012 - 1 U 138/11 -