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BGH · IX ZR 226/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 226/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.326,72 € festgesetzt. setzlichen Grund zur Zulassung der Revision auf.Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). nen, das Zahlungsverhalten der Schuldnerin betreffenden Umstände nicht den Schluss auf die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes gestatten.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 133 InsO
RaebelKayser19MöhringDüsseldorfRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 226/09
vom 19.Januar 2012 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
 am 19. Januar 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. November 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.326,72 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie zeigt keinen ge-
setzlichen Grund zur Zulassung der Revision auf. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf dem für sich genommenen bedenklichen Obersatz, dass der Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO nur gegenüber Gläubigern, die Einsicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners haben, durchgreift. Vielmehr hat das Berufungsgericht aufgrund einer eingehenden tatrichterlichen Würdigung angenommen, dass die hier aus der Sicht der Beklagten zutage getrete-
 
nen, das Zahlungsverhalten der Schuldnerin betreffenden Umstände nicht den Schluss auf die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes gestatten.
Kayser	Raebel	Gehrlein
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 21.11.2008 -20 151/08 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.11.2009 -1-12 U 186/08 -