Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 12. 2 Die unterbliebene Vernehmung des Zeugen G.hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Mit seiner Hilfsbegründung hat das Berufungsgericht unterstellt, dass der Zeuge eine mündliche Absprache Ihre Beantwortung liegt jedoch - zu demal für einen geschäftsgewandten und anwaltlich vertretenen Mandanten - derart klar auf der Hand, dass ein ausdrücklicher Hinweis nicht erforderlich ist. Das Berufungsgericht hat auf den Wert abgestellt, "der voraussichtlich bei einem Ankauf des Grundstückes vereinbart worden wäre". 5 Soweit das Berufungsgericht der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht versagt hat, liegt keine Divergenz zu dem Senatsurteil vom 3. Diese hat das Berufungsgericht mit auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen abgelehnt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 226/04 vom 12. Juli 2007 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 12. Juli 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. November 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 412.920,56 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 Die unterbliebene Vernehmung des Zeugen G. hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Mit seiner Hilfsbegründung hat das Berufungsgericht unterstellt, dass der Zeuge eine mündliche Absprache im Sinne der Beklagten bestätigt hätte. Für diesen Fall hat es angenommen, dass die mündliche Absprache durch eine spätere schriftliche Vereinbarung wieder aufgehoben worden ist. Diese Schlussfolgerung, die auf der Auslegung von Individualerklärungen beruht, liegt auf tatrichterlichem Gebiet. 3 Die Frage, ob der Rechtsanwalt dem Mandanten, der einen neuen Auftrag erteilt, mitteilen muss, der neue Auftrag werde von der für einen früheren Auftrag abgeschlossenen Pauschalhonorarvereinbarung nicht erfasst, mag zwar noch nicht entschieden sein. Ihre Beantwortung liegt jedoch - zu demal für einen geschäftsgewandten und anwaltlich vertretenen Mandanten - derart klar auf der Hand, dass ein ausdrücklicher Hinweis nicht erforderlich ist. 4 Ebenso wenig muss der Senat die Frage beantworten, wie der Gegenstandswert für die anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit dem Ankauf eines Grundstücks zu bemessen ist, für das der Auftraggeber nicht mehr als einen unterhalb des Verkehrswerts liegenden Betrag ausgeben wollte. Das Berufungsgericht hat auf den Wert abgestellt, "der voraussichtlich bei einem Ankauf des Grundstückes vereinbart worden wäre". Dabei ist es offensichtlich davon ausgegangen, dass die Preisvorstellung von "50.000.000 €" nicht das letzte Wort der Beklagten gewesen wäre, sondern nur der Ausgangspunkt für die Vertragsverhandlungen. Das hält sich ebenfalls im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. 5 Soweit das Berufungsgericht der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht versagt hat, liegt keine Divergenz zu dem Senatsurteil vom 3. Juli 1997 - IX ZR 244/96, NJW 1997, 2944, 2945 f vor. Diese Entscheidung befasst sich mit dem Zurückbehaltungsrecht aus § 50 Abs. 3 BRAGO. Die Beklagte kann sich nur auf § 273 BGB berufen. Voraussetzung für ein daraus sich ergebendes Zurückbe- haltungsrecht ist die Konnexität. Diese hat das Berufungsgericht mit auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen abgelehnt. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Raebel Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 09.06.2004 - 26 O 4/04 -KG Berlin, Entscheidung vom 16.11.2004 - 7 U 127/04 -