Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic am 17. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Auch auf die analoge Anwendung des §40 Abs. 2 Nr. 1 KO (vgl. Aus diesem Grunde kann er sich auch nicht auf § 41 Abs. 2 KO analog berufen.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 226/00 BESCHLUSS vom 17. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic am 17. Juni 2004 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Mai 2000 wird nicht angenommen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.582.024 € (= 5.050.000 DM) festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Mit den gestellten Anträgen kann der Kläger sein Begehren, die ursprünglichen vertraglichen Beziehungen zwischen den Verpächtern und der Schuldnerin wiederherzustellen, nicht erreichen. Auch auf die analoge Anwendung des §40 Abs. 2 Nr. 1 KO (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 2002 - IX ZR 61/99, ZIP 2002, 404) kann er sich nicht erfolgreich stützen, da es schon nach seinem eigenen Vorbringen an einer Anfechtungsmöglichkeit gegenüber den Verpächtern fehlt. Aus diesem Grunde kann er sich auch nicht auf § 41 Abs. 2 KO analog berufen. Kreft Ganter Raebel Kayser Neskovic