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BGH · IX ZR 225/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 225/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 13. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Das Feststellungsinteresse des Klägers (§ 256 Abs. 1 ZPO) folgt daraus, daß sich die Beklagte mit Schreiben vom 30. Das Berufungsgericht hat die am 14. Das Schreiben der Rechtsanwälte des (späteren) Gemeinschuldners vom 9.7.1992 ergab Die Annahme des Berufungsgerichts, der (spätere) Gemeinschuldner habe in Begünstigungsabsicht gehandelt und die Beklagte dies gewußt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 256 ZPO
spätAbtretungZPOSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 225/96	BESCHLUSS
vom 13. Mai 1997
in dem Rechtsstreit
LPBPPPP G|
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch Friedei N| FflH^^^Bstraße A Ml
 und Dr. Rudolf
 Beklagte und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt LL.M. -
gegen
 Dipl. -Ök. Rainer B|
PpB^s t r aß e^^, K( als Verwalter im Konkurs über das Vermögen des Kaufmanns Jan-Marian BH^PHP Straß«
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof,
 Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 13. Mai 1997
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Juli 1996 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Das Feststellungsinteresse des Klägers (§ 256 Abs. 1 ZPO) folgt daraus, daß sich die Beklagte mit Schreiben vom 30. November 1993 eines Anspruchs gegen die Konkursmasse berühmt hatte und darauf zu keiner Zeit in der erforderlichen Weise unmißverständlich und endgültig verzichtet hat. Das Berufungsgericht hat die am 14. Dezember 1992 erklärte Abtretung mit Recht für inkongruent gehalten. Das Schreiben der Rechtsanwälte des (späteren) Gemeinschuldners vom 9.7.1992 ergab
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noch kein rechtsverbindliches Angebot auf eine entsprechende Abtretung. Ob die Beklagte möglicherweise den von ihr daraufhin geleisteten Kostenvorschuß zurückfordern darf, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil allein die Anfechtbarkeit einer Abtretung des Schadensersatzanspruchs selbst Streitgegenstand ist. Mit der Abweichung von § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO (zur Zulässigkeit vgl. BGH, Urt. v. 24. Oktober 1990 -XII ZR 101/89, NJW 1991, 1547, 1548 f) haben die Parteien sich zu Gerichtsprotokoll einverstanden erklärt. Die Annahme des Berufungsgerichts, der (spätere) Gemeinschuldner habe in Begünstigungsabsicht gehandelt und die Beklagte dies gewußt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere reichte die erhoffte Schadensersatzzahlung der Stadt der Höhe nach nicht annähernd aus, um alle substantiiert vorgetragenen Schulden Bartoschs zu tilgen.
Brandes	Kirchhof	Fischer
 Zugehör	Ganter