Ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG nF kann einem Verfolgten, der vor dem 31. Dezember 1937 ausgewandert ist, aber seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt erst nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten begründet hatte, nicht mit der Begründung verweigert werden, er sei bereits nach dem bis zu dem 17. Februar 1958 meldeten die vorgenannten Rechtsanwälte "zu dem Zwecke der Fristwahrung" nochmals Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz an, darunter erneut solche wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit. Er berief sich darauf, daß er wegen seiner Wohnsitznahme in iw Oktober 1946 und der Auswanderung im August 1950 aus diesem Gebiet, das zu dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Juni 1963 aufzuheben und über den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit "nach erneuter Prüfung der Sachund Rechtslage nochmals zu entscheiden". August 1971 gewährte die Behörde dem Kläger gemäß §§ 150, 151 BEG wegen Schadens an Körper oder Gesundheit für die Zeit vom 1. Mit seiner Klage gegen diesen Bescheid verlangt der Kläger Kapitalentschädigung auch für die Zeit vom 1. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger könne seinen Anspruch nicht auf seinen ersten Antrag (Mantelbogen vom 4. Dem stehe nicht entgegen, daß der Kläger den Anspruch wegen Gesundheitsschadens schon vor dem Schriftsatz vom 15. Den Anspruch wegen Gesundheitsschadens hat der Kläger erst im Januar 1963 erläutert, sodaß die in der KoJ||^-Klausel selbst gesetzte Substantiierungsfrist von zwei Jahren längst abgelaufen war. Februar 1958 ohne einen behördlichen Vermerk über seinen Eingang bei der Behörde keine Grundlage für die Entscheidung abgeben könne, die Zwei-Jahresfrist sei im Januar 1963 bereits verstrichen gewesen. Dabei stellt der Senat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht nicht darauf ab, wo dieses Formularschreiben in der Verwaltungsakte des Klägers abgeheftet worden ist. Der Kläger konnte den Anspruch wegen des Gesundheitsschadens auch nicht durch den Schriftsatz vom November 1962 neu anmelden oder nachmelden, wie das Berufungsgericht ebenfalls im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats ausführt (vgl. Denn das Nachmelden eines nicht wirksam angemeldeten Ein-zelanspruchs war bis zu dem Inkrafttreten des BEG-Schluß-gesetzes nur zulässig, solange wenigstens noch ein Entschädigungsanspruch bei der Behörde anhängig war. Diese gesetzliche Neuregelung betrifft nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht Einzelansprüche, die bereits rechtswirksam angemeldet waren und durch Rücknahme erloschen sind (BGH RzW 1976, 60; 190; 1979, 227). 4. Zutreffend führt das Berufungsgericht ferner aus, daß die Behörde dem Kläger dadurch keine stillschweigende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Bindungswirkung des § 189 Abs.3 Satz 2 BEG erteilt hat, daß sie durch Bescheid vom 19. Das schließt die Unterstellung aus, die Behörde habe dem Kläger wegen Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren wollen (BGH RzW 1973, 395). 1. Das Berufungsgericht verneint auch ein Neuantragsrecht des Klägers gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 oder Nr. 3 BEG-SchlußG mit § 150 BEG nF. Denn ein Anfechtungsrecht gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG, das dem Kläger zugestanden hätte, wenn er aufgrund der Neufassung des § 150 BEG erstmals in den Kreis der entschädigungsberechtigten Verfolgten aufgenommen worden wäre, entfalle, weil er schon zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG aF anspruchsberechtigten Personenkreis gehört habe. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu Art. III Nr. 1 und 3 BEG-SchlußG halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Dabei hat der Senat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß dem Verzicht auch die Rücknahme eines Anspruchs gleichzustellen ist, wenn bis zur Verkündung des BEG-Schlußgesetzes eine Neuanmeldung nicht möglich war (sog. Da dadurch die Rechtsnatur des bisherigen Vertriebenenbegriffs geändert und durch den Begriff der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis ersetzt worden ist, ist für Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, die bisher die Voraussetzungen des Vertriebenenbegriffs nicht erfüllt haben, ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 bezw. ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG gegeben, wenn sie nunmehr die geringeren Anforderungen der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Ein Neuantragsrecht steht jedoch den Verfolgten nicht zu, die vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes entweder nach § 4 BEG oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention nach § 160 BEG anspruchsberechtigt waren (BGH RzW 1977, 206 Nr. 4; 1981, 20 Nr. 15). ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG besteht im Einzelfall dann, wenn der Vergleich der Rechtslage unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes (18. September 1965 nach dem bisherigen Recht in der damaligen Auslegung durch den Bundesgerichtshof (BGH RzW 1974, 181). Ein Neuantrags- oder Anfechtungsrecht ist jedoch auch dann gegeben, wenn der konkrete Rechtslagenvergleich daran scheitert, daß die Rechtslage vor dem 18. b) Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat (vgl. im Der Bundesgerichtshof hat vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes eine Anspruchsberechtigung von Auswanderern aus den nach dem zweiten Weltkrieg unter polnischer Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten auch dann bejaht, wenn der Auswanderer seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in diesen Gebieten erst nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begründet hatte (sog. Geht man von dieser Rechtsprechung aus, dann wäre der Kläger bereits nach bisherigem Recht, also nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG in der bis zur Verkündung des BEG-Schluß-gesetzes geltenden Fassung, anspruchsberechtigt gewesen (vgl. Juni 1963 eine Anspruchsberechtigung des Klägers nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG aF entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint und sich dabei ausdrücklich mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt. In der Niederschrift über diese Konferenz, die auch dem beklagten Land zugänglich ist, ist unter Tagesordnungspunkt 24 ausgeführt, daß sich die Länderreferenten mit den zuständigen Bundesministerien darüber einig waren, durch das zu erwartende BEG-Schlußgesetz § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG entsprechend zu ändern. Bei dieser Gelegenheit wurde zwischen den Ländern Übereinstimmung darüber erzielt, daß Anträge des dann nicht mehr zu berücksichtigenden Personenkreises bis zu dem Inkrafttreten des BEG-Schluß-gesetzes zurückgestellt und - falls erforderlich - abgelehnt werden sollten. Oktober 1953 in Kraft gesetzt und damit zu erkennen gegeben, daß er die Auslegung des bisherigen § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG durch den Bundesgerichtshof nicht für richtig gehalten hat. Bei dieser Rechtslage muß davon ausgegangen werden, daß eine Anspruchsberechtigung des Klägers nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG aF vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes trotz der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus Rechtsgründen zweifelhaft war (vgl. Der Senat hält daher an seiner Entscheidung in RzW 1977, 206 Nr. 4, in der er ein Neuantragsrecht nach Art. III BEG-SchlußG in diesen Fällen verneint hat, nicht mehr fest. Verkündung des BEG-Schlußgesetzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG aF anspruchsberechtigt gewesen, wenn ihm die Behörde gerade mit der Begründung, § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG greife in seinem Fall nicht ein, einen Ablehnungsbescheid erteilt, der Verfolgte gegen diese Entscheidung unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklagt hatte und seiner Klage durch die inzwischen in Kraft getretene Neufassung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG die Rechtsgrundlage entzogen worden war, so daß als neue Anspruchsgrundlage nur noch § 150 BEG nF in Betracht kam. Dem Kläger nunmehr entgegenzuhalten, er habe nach der rückwirkend aufgehobenen früheren Fassung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG bereits nach bisherigem Recht einen Entschädigungsanspruch wegen seines Gesundheitsschadens gehabt, so daß ihm der seiner Rechtsnatur nach neu begründete Anspruch nach § 150 BEG nF nicht zustehe, erscheint daher auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht vertretbar. Bei der neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht daher zunächst zu prüfen haben, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 150 BEG nF erfüllt und ob er bejahendenfalls nicht bereits nach § 150 BEG aF anspruchsberechtigt gewesen wäre.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG 1956 § 4 Abs. 1 Nr. 1 c; BEG 1965 § 150; BEG-SchlußG Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 Ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG nF kann einem Verfolgten, der vor dem 31. Dezember 1952 aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 ausgewandert ist, aber seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt erst nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten begründet hatte, nicht mit der Begründung verweigert werden, er sei bereits nach dem bis zu dem 17. September 1965 geltenden Recht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG aF entschädigungsberechtigt gewesen (Aufgabe von BGH RzW 1977, 206 Nr. 4). BGH, Urt. v. 12. Februar 1987 - IX ZR 225/86 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 225/86 Verkündet am: 12. Februar 1987 Schnurr in der Entschädigungssache Justizhauptsektretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Jizchak Mi BB), Kl (Icyk M Mo MM, J Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der FjLnanzen, KaflV-FM^H^B~Straße 9, 1HB Mal Beklagten und Revisionsbeklagten WII 2 /# Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Winter und Dr. Schmitz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Dezember 1985 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1922 in geborene Kläger ging nach seiner Befreiung aus dem Konzentrationslager am 3. Mai 1945 zunächst nach zurück. Seit dem 30. Oktober 1946 lebte er in (früher • wo er auch 1949 heiratete. Am 16. August 1950 wanderte er mit seiner Ehefrau nach aus, dessen Staatsangehörigkeit er 1952 erwarb. 3 Mit Mantelbogen vom 4. August 1954 meldeten die Rechtsanwälte und Ko^Hi für den Kläger Entschädigungsan- sprüche wegen Schadens an Freiheit und an Körper oder Gesundheit an. Über den Anspruch wegen Freiheitsschadens entschied die Behörde 1955 und 1956 durch Zuerkennung einer Entschädigung von insgesamt 7.200 DM. Mit formularmäßigem Schreiben vom 15. Februar 1958 meldeten die vorgenannten Rechtsanwälte "zu dem Zwecke der Fristwahrung" nochmals Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz an, darunter erneut solche wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit. Das Schreiben endet: "Soweit im Laufe von 2 Jahren nach endgültigem Ablauf der BEG Anmeldefristen einzelne der oben angeführten Ansprüche nicht näher spezifiziert worden sind, gelten die nicht spezifizierten Ansprüche als zurückgenommen." Dieses Schreiben weist keine Unterschrift, sondern nur die vorgedruckte Wiedergabe der Namen "Am^KoSI" auf. Es trägt keinen Eingangsstempel oder sonstigen Eingangsvermerk. Irgendwelche Erläuterungen zu dem Gesundheitsschaden gingen vor Januar 1963 bei der Behörde nicht ein. Durch Bescheid vom 17. Juli 1961 gewährte das beklagte Land dem Kläger eine zusätzliche Entschädigung wegen Freiheitsschadens in Höhe von 2.550,— DM. Im November 1962 meldete dieser erneut den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an und substantiierte ihn am 16. Januar 4 A 1963. Er berief sich darauf, daß er wegen seiner Wohnsitznahme in iw Oktober 1946 und der Auswanderung im August 1950 aus diesem Gebiet, das zu dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 gehört habe, nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG entschädigungsberechtigt sei. Die Behörde lehnte den Anspruch durch Bescheid vom 4. Juni 1963 ab, indem sie eine Entschädigungsberechtigung des Klägers nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG verneinte. Der abweichenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 1962 in RzW 1962, 305 Nr. 14 könne nicht gefolgt werden. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage begehrte der Kläger Kapitalentschädigung und Mindestrente auf der Grundlage einer 25 %igen verfolgungsbedingten Erwerbsminderung. Das Klageverfahren zog sich über den Zeitpunkt der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes (18. September 1965) hin. Daraufhin stützte der Kläger seine Anspruchsberechtigung nunmehr auf § 150 BEG nF. Außerdem meldete er bei der Behörde am 27. Dezember 1965 nochmals Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an. Durch gerichtlichen Vergleich vom 1. Oktober 1968 verpflichtete sich das beklagte Land, den angefochtenen Bescheid vom 4. Juni 1963 aufzuheben und über den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit "nach erneuter Prüfung der Sachund Rechtslage nochmals zu entscheiden". Mit Bescheid vom 19. August 1971 gewährte die Behörde dem Kläger gemäß §§ 150, 151 BEG wegen Schadens an Körper oder Gesundheit für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis 31. Dezember 1948 Heilverfahren für einen vorübergehenden Erschöpfungszustand und Kapitalentschädigung auf der Grundlage der 5 Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 40 vH. Dabei bezeichnete sie den Antrag des Klägers als "zulässig gem. Art. III/l BEG-SG". Weitergehende Ansprüche lehnte der Bescheid aus medizinischen Gründen ab. Mit seiner Klage gegen diesen Bescheid verlangt der Kläger Kapitalentschädigung auch für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 31. Oktober 1953 sowie ab 1. November 1953 die Mindestrente auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 25 vH nebst Zinsen. Das Landgericht erkannte ihm unter Klageabweisung im übrigen die beantragte Kapitalentschädigung sowie die Mindestrente für die Zeit vom 1. November 1953 bis 31. Dezember 1954 nebst Zinsen zu. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wies das Oberlandesgericht zurück; auf die Anschlußberufung des Beklagten hob es das landgerichtliche Urteil auf und wies die Klage in vollem Umfang ab. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag in vollem Umfang weiter und bittet, den Rechtsstreit unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Entsche idungsgründe Die Revision ist begründet. I. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger könne seinen Anspruch nicht auf seinen ersten Antrag (Mantelbogen vom 4. August 1954) stützen, da er ihn mit der sog. KoJ(^-Klausel im Schriftsatz vom 15. Februar 1958 zurückgenommen habe. Dem stehe nicht entgegen, daß der Kläger den Anspruch wegen Gesundheitsschadens schon vor dem Schriftsatz vom 15. Februar 1958 angemeldet hatte und dieser Schriftsatz keine Unterschrift aufweist. Das ist richtig und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. RzW 1979, 227; 1976, 108). Den Anspruch wegen Gesundheitsschadens hat der Kläger erst im Januar 1963 erläutert, sodaß die in der KoJ||^-Klausel selbst gesetzte Substantiierungsfrist von zwei Jahren längst abgelaufen war. Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß das Formularschreiben der Rechtsanwälte A^HHI und Ko|HB VOIT1 15. Februar 1958 ohne einen behördlichen Vermerk über seinen Eingang bei der Behörde keine Grundlage für die Entscheidung abgeben könne, die Zwei-Jahresfrist sei im Januar 1963 bereits verstrichen gewesen. Dabei stellt der Senat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht nicht darauf ab, wo dieses Formularschreiben in der Verwaltungsakte des Klägers abgeheftet worden ist. Das Schreiben vom 15. Februar 1958 hatte den offensichtlichen Zweck, alle noch nicht angemelde ten Entschädigungsansprüche des Klägers noch innerhalb der am 31. März 1958 ablaufenden Antragsfrist nach dem BEG 1956 anzu demelden. Entsprechende Formularschreiben haben die Rechtsanwälte A|^HBI und in großem Umfang bei den Entschädigungsbehörden der Länder zu dem Zwecke der Fristwahrung eingereicht, wie dem Senat aus zahlreichen Beschwer de- und Revisionsverfahren bekannt ist. Mag auch in Einzelfällen die Anmeldefrist des 31. März 1958 kurzfristig überschritten worden sein, so liegt es außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, daß im Falle des Klägers das Formularschreiben, das auf den 15. Februar 1958 datiert ist, erst mehrere Jahre nach Ablauf der Anmeldefrist bei der Behörde eingegangen ist. Es kann daher offenbleiben, ob in dem Fehlen des Eingangsstempels oder -Vermerks eine ungeordnete Aktenführung im Sinne der Entscheidung des Senats vom 27. November 1986 - IX ZR 53/86 - liegt und demnach die Behörde die Feststellungslast dafür trägt, wann das Schreiben vom 15. Februar 1958 bei ihr eingegangen ist. Der Senat der über die Einhaltung der mit einer Antragstellung und -substantiierung verbundenen Fristen und Förmlichkeiten selbst entscheidet, ist der Überzeugung, daß das Formularschreiben vom 15. Februar 1958 jedenfalls früher als zwei Jahre vor dem 16. Januar 1963 bei der Behörde eingegangen ist. Damit war der im Mantelbogen vom 4. August 1954 angemeldete Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zurückgenommen. 8 2. Der Kläger konnte den Anspruch wegen des Gesundheitsschadens auch nicht durch den Schriftsatz vom November 1962 neu anmelden oder nachmelden, wie das Berufungsgericht ebenfalls im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats ausführt (vgl. BGH RzW 1973, 391; 1979, 181). Denn das Nachmelden eines nicht wirksam angemeldeten Ein-zelanspruchs war bis zu dem Inkrafttreten des BEG-Schluß-gesetzes nur zulässig, solange wenigstens noch ein Entschädigungsanspruch bei der Behörde anhängig war. Das war hier nicht der Fall. Über den Freiheitsschadensanspruch hatte die Behörde durch Bescheid vom 17. Juli 1961 abschließend entschieden. Andere Ansprüche waren im November 1962 nicht mehr anhängig, weil sie mangels Erläuterung innerhalb der Zwei-Jahresfrist ebenso durch Rücknahme erloschen waren wie der Anspruch wegen Gesundheitsschadens. 3. Auch nach § 189 a Abs. 1 BEG konnte der Kläger seinen Gesundheitsschadensanspruch nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes nicht mehr anmelden. Diese gesetzliche Neuregelung betrifft nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht Einzelansprüche, die bereits rechtswirksam angemeldet waren und durch Rücknahme erloschen sind (BGH RzW 1976, 60; 190; 1979, 227). 4. Zutreffend führt das Berufungsgericht ferner aus, daß die Behörde dem Kläger dadurch keine stillschweigende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Bindungswirkung des § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG erteilt hat, daß sie durch Bescheid vom 19. August 1971 sachlich über den Gesundheitsschadensanspruch entschieden hat. Die Behörde stützt ihre Entscheidung auf die Zulässigkeit des Antrages nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG. Das schließt die Unterstellung aus, die Behörde habe dem Kläger wegen Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren wollen (BGH RzW 1973, 395). II. 1. Das Berufungsgericht verneint auch ein Neuantragsrecht des Klägers gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 oder Nr. 3 BEG-SchlußG mit § 150 BEG nF. Die Anmeldungen des Gesund-heitsschadensanspruchs vom 19. November 1962 und vom 27. Dezember 1965 seien zwar formell wirksam, aber rechtlich unzulässig gewesen. Denn ein Anfechtungsrecht gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG, das dem Kläger zugestanden hätte, wenn er aufgrund der Neufassung des § 150 BEG erstmals in den Kreis der entschädigungsberechtigten Verfolgten aufgenommen worden wäre, entfalle, weil er schon zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG aF anspruchsberechtigten Personenkreis gehört habe. Er habe jedenfalls bis zu seiner Eheschließung im Mai 1949 zu demindest seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 gehabt, zu dem gehört habe. Zu seinen Gunsten griffen auch weder die übrigen Überleitungsvorschriften des Art. III BEG-SchlußG noch die Angleichungsregelung des Art. IV BEG-SchlußG ein. Es sei nicht möglich, medizinische Gründe im Sinne von Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG für die Rücknahme des ersten Antrages vom August 1954 zu unterstellen, wie es Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG erfordere. 10 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu Art. III Nr. 1 und 3 BEG-SchlußG halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger seine Anspruchsberechtigung auf Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 oder Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG stützen kann. Nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG kann der Berechtigte, dem auf Grund der Änderungen in Art. I Nr. 1, 2, 3, 10, 87 und 94 BEG-SchlußG erstmalig ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, bis zu dem 30. September 1966 einen Antrag auf Entschädigung stellen. Nach Art. III Nr. 3 Satz 1 BEG-SchlußG kann der Berechtigte innerhalb der vorgenannten Frist einen Vergleich, einen Verzicht oder eine Abfindung anfechten, wenn ihm aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG ein weitergehender Anspruch als nach den bisherigen Vorschriften zusteht. Dabei hat der Senat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß dem Verzicht auch die Rücknahme eines Anspruchs gleichzustellen ist, wenn bis zur Verkündung des BEG-Schlußgesetzes eine Neuanmeldung nicht möglich war (sog. regelnde Rücknahme, vgl. BGH RzW 1974, 183 Nr. 19; 1976, 60 Nr. 18; 190). Durch Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG hat § 150 BEG eine neue Fassung erhalten. Da dadurch die Rechtsnatur des bisherigen Vertriebenenbegriffs geändert und durch den Begriff der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis ersetzt worden ist, ist für Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, die bisher die Voraussetzungen des Vertriebenenbegriffs nicht erfüllt haben, ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 bezw. ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG gegeben, wenn sie nunmehr die geringeren Anforderungen der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und 11 Kulturkreis erfüllen (BGH RzW 1974, 181; 1979, 182). Ein Neuantragsrecht steht jedoch den Verfolgten nicht zu, die vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes entweder nach § 4 BEG oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention nach § 160 BEG anspruchsberechtigt waren (BGH RzW 1977, 206 Nr. 4; 1981, 20 Nr. 15). 3. Ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG bezw. ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG besteht im Einzelfall dann, wenn der Vergleich der Rechtslage unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes (18. September 1965) mit der Rechtslage auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG im konkreten Fall erstmalig einen Entschädigungsanspruch ergibt (sog. konkreter Rechtslagenvergleich, vgl. BGH RzW 1970, 139; 562). Dabei bestimmt sich die Rechtsstellung des Verfolgten am 17. September 1965 nach dem bisherigen Recht in der damaligen Auslegung durch den Bundesgerichtshof (BGH RzW 1974, 181). Ein Neuantrags- oder Anfechtungsrecht ist jedoch auch dann gegeben, wenn der konkrete Rechtslagenvergleich daran scheitert, daß die Rechtslage vor dem 18. September 1965 zweifelhaft war (BGH RzW 1971, 40). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies; a) Wegen des Gesundheitsschadensanspruchs war der Kläger nach §§ 160, 161 BEG nicht anspruchsberechtigt, weil er bei Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung israelischer Staatsangehöriger war (§ 164 BEG). 12 b) Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat (vgl. BGH RzW 1970, 503). Es stellt nicht fest, daß der Kläger bereits nach § 150 BEG aF anspruchsberechtigt war. Von dieser Sachund Rechtslage ist daher im Revisionsverfahren zugunsten des Klägers auszugehen. c) Als Grundlage der Anspruchsberechtigung nach § 4 BEG aF käme nur Abs. 1 Nr. 1 c in Betracht, weil der Kläger vor dem 31. Dezember 1952 ausgewandert ist und zu demindest seinen letzten dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 hatte, zu dem auch ehemaligen gehörte. im Der Bundesgerichtshof hat vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes eine Anspruchsberechtigung von Auswanderern aus den nach dem zweiten Weltkrieg unter polnischer Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten auch dann bejaht, wenn der Auswanderer seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in diesen Gebieten erst nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begründet hatte (sog. Waldenburg-Fälle, vgl. BGH RzW 1962, 305; 1963, 521 Nr. 39). Geht man von dieser Rechtsprechung aus, dann wäre der Kläger bereits nach bisherigem Recht, also nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG in der bis zur Verkündung des BEG-Schluß-gesetzes geltenden Fassung, anspruchsberechtigt gewesen (vgl. BGH RzW 1970, 562; 1974, 181). In letzterer Entscheidung hat der Senat jedoch auch darauf abgestellt, daß die Instanzgerichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt sind. Ob das hier der Fall war, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Fest steht dagegen, daß die Länder der Entschei- 13 dung des Bundesgerichtshofs in RzW 1962, 305 nicht gefolgt sind, wie auch der vorliegende Fall zeigt. Denn die Behörde hat in ihrem Bescheid vom 4. Juni 1963 eine Anspruchsberechtigung des Klägers nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG aF entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint und sich dabei ausdrücklich mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt. Dieses Vorgehen beruhte auf einem Beschluß der Konferenz der Entschädigungsreferenten der Länder vom 13./14. März 1963 in Berlin. In der Niederschrift über diese Konferenz, die auch dem beklagten Land zugänglich ist, ist unter Tagesordnungspunkt 24 ausgeführt, daß sich die Länderreferenten mit den zuständigen Bundesministerien darüber einig waren, durch das zu erwartende BEG-Schlußgesetz § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG entsprechend zu ändern. Bei dieser Gelegenheit wurde zwischen den Ländern Übereinstimmung darüber erzielt, daß Anträge des dann nicht mehr zu berücksichtigenden Personenkreises bis zu dem Inkrafttreten des BEG-Schluß-gesetzes zurückgestellt und - falls erforderlich - abgelehnt werden sollten. Die mit dem Bundesrat abgestimmte Regierungsvorlage eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BT-DrS. IV/1550) sah deshalb eine Einschränkung der Anspruchsberechtigung von Auswanderern nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG in den Fällen vor, in denen ein Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt erst nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten begründet worden ist. In der Amtlichen Begründung hierzu heißt es auf S. 24, daß die Neuregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG notwendig sei, weil sich Zweifel ergeben haben, ob auch in /$ diesen Fällen § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG anwendbar ist". Der Gesetzgeber ist dieser Vorlage gefolgt und hat in Art. I Nr. 2 BEG-SchlußG eine entsprechende Einschränkung aufgenommen. Er hat diese Neuregelung rückwirkend zu dem 1. Oktober 1953 in Kraft gesetzt und damit zu erkennen gegeben, daß er die Auslegung des bisherigen § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG durch den Bundesgerichtshof nicht für richtig gehalten hat. Der Bundesgerichtshof hat in RzW 1974, 240 ausgesprochen, daß diese "klarstellende Ergänzung" trotz ihres rückwirkenden Charakters keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Denn die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1962, 305; 1963, 521 Nr. 39 spiegelten nicht eine eindeutige Rechtslage wider; das Vertrauen auf eine solche Rechtsprechung sei nicht schutzwürdig, weil es sachlich nicht gerechtfertigt gewesen sei (vgl. BVerfGE 13, 261, 271). Bei dieser Rechtslage muß davon ausgegangen werden, daß eine Anspruchsberechtigung des Klägers nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG aF vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes trotz der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus Rechtsgründen zweifelhaft war (vgl. BGH RzW 1971, 40). Der Senat hält daher an seiner Entscheidung in RzW 1977, 206 Nr. 4, in der er ein Neuantragsrecht nach Art. III BEG-SchlußG in diesen Fällen verneint hat, nicht mehr fest. Es wäre auch mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren, einem Verfolgten ein Neuantragsrecht nach § 150 BEG nF mit der Begründung zu verweigern, er sei schon vor 15 Verkündung des BEG-Schlußgesetzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG aF anspruchsberechtigt gewesen, wenn ihm die Behörde gerade mit der Begründung, § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG greife in seinem Fall nicht ein, einen Ablehnungsbescheid erteilt, der Verfolgte gegen diese Entscheidung unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklagt hatte und seiner Klage durch die inzwischen in Kraft getretene Neufassung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG die Rechtsgrundlage entzogen worden war, so daß als neue Anspruchsgrundlage nur noch § 150 BEG nF in Betracht kam. Deshalb hatte sich hier das beklagte Land im Vergleich vom 1. Oktober 1968 auch bereit erklärt, den bisherigen Ablehnungsbescheid aufzuheben und erneut über den Anspruch wegen Gesundheitsschadens zu entscheiden. Im Bescheid vom 19. August 1971 wurde auch ausdrücklich die Zulässigkeit eines Neuantrages nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG bestätigt. Dem Kläger nunmehr entgegenzuhalten, er habe nach der rückwirkend aufgehobenen früheren Fassung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG bereits nach bisherigem Recht einen Entschädigungsanspruch wegen seines Gesundheitsschadens gehabt, so daß ihm der seiner Rechtsnatur nach neu begründete Anspruch nach § 150 BEG nF nicht zustehe, erscheint daher auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht vertretbar. 16 III. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. Dem Kläger kann ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG zustehen. Ob dies der Fall ist, kann der Senat mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen nicht selbst entscheiden. Bei der neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht daher zunächst zu prüfen haben, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 150 BEG nF erfüllt und ob er bejahendenfalls nicht bereits nach § 150 BEG aF anspruchsberechtigt gewesen wäre. Merz Zorn Fuchs Winter Schmitz