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BGH · II ZR 225/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 225/69
GesundheitsschadenBEG-SchlußGZwangsverschickungGrundDeutschlandMaßnahmeBedingungKläger

Volltext der Entscheidung

a
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG-SchlußG Art. VI Nr. 1 Abs. 1 und 2
a)	Die Zwangsverschickung einer Person fremder Staatsoder Volkstumszugehörigkeit zu dem Arbeitseinsatz nach Deutschland war eine Mißachtung der Menschenrechte.
b)	Wenn die Zwangsverschickung und der Zwangsarbeitsein-satz zu den adäquaten Bedingungen eines Gesundheits-Schadens gehören, begründen diese Maßnahmen - unter den weiteren Voraussetzungen des Art. VI BEG-SchlußG -einen Entschädigungsanspruch wegen Gesundheitsschadens .
c)	Die Vermutung in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG ist widerlegt, wenn zur Überzeugung der Entschädigung-sOrgane feststeht, daß andere Gründe als die fremde Staatsoder Volkstumszugehörigkeit des Geschädigten für die schadensursächlichen Bedingungen der Zwangsverschickung und der Zwangsarbeit bestimmend waren.
BGH, Urt. v. 9. Juli 1970 - II ZR 225/69 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 225/69
URTEIL
Verkündet am
9. Juli 1970 Pohl t
Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 fadeo Z
, Argentinien,
 Kläger und Hevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Bundesrepublik Deutschland,	.	,
vertreten durch das Bundesverwaltungsamt inKifc,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr,
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und-Buchs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers- wird das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. März 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an
 das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und
 auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1910 in Polen nahe IHHHP geborene Kläger beansprucht als Flüchtling Entschädigung für Gesundheitsschaden aus Gründen der Nationalität nach Art. VI BEG-SchlußG.
Er bringt vor, er habe schon früher Entschädigungsansprüche nach §§ 1, 43 ff, 28 ff BEG angemeldet; der An-
 
spruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden sei vom Oherlandesgericht Düsseldorf im Verfahren 26 0 (E) 208/62/
11 U (E) 81/63 abgelehnt worden, weil die Voraussetzungen des § 1 BEG nicht vorlägen.
Zur Begründung seiner hier verfolgten Ansprüche machte der Kläger geltend: Sr habe während des zweiten Weltkrieges als Schuhmacher in der Nähe von LtBBHBfr gelebt. Nach Errichtung des Ghettos in LHHHP habe er auf die Bitte eines Insassen in den Jahren 1942/1943 viele Juden daraus befreit. Wegen dieser Tätigkeit sei er bei der Gestapo denunziert und zusammen mit seiner Ehefrau am 1. Juli 1944 nach Deutschland zur Zwangsarbeit abgeschoben worden. Während des vierzehntägigen Transports habe man ihn nur unzureichend beköstigt, so daß er sehr geschwächt nach Deutschland gekommen sei. Bei der Arbeit in einer Fabrik sei ihm ein Zementblock auf das linke Bein gefallen, er habe aber ohne ärztliche Behandlung Weiterarbeiten müssen; heute noch leide er an Gehbeschwerden. Durch die schlechte Ernährung in Verbindung mit der schweren Arbeit habe er sich eine Gastritis und eine Magensenkung zugezogen. Außerdem bestehe ein Nervenleiden, das auf die ständigen Beschimpfungen, Mißhandlungen und Schikanen zurückzuführen sei.
. ' Das Bundesverwaltungsamt hat den Antrag abgelehht, weil die Verbringung zu dem Arbeitseinsatz keine Schädigung aus Gründen der Nationalität, sondern eine Maßnahme zur Beseitigung des kriegsbedingten Arbeitskräftebedarfs und Anlaß der Verhaftung allenfalls die Hilfe für Juden im Ghetto	gewesen seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
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Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt er die Ansprüche weiter. Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt eine Schädigung aus Gründen der Nationalität im Sinne des Art. VI BEG-SchlußG nicht vor. Dazu hat es ausgeführt: Wenn die Behauptung des Klägers über den Grund der Verschickung zu dem Arbeitseinsatz in Deutschland - Pluchthilfe für Juden - zutreffe, dann sei er aus Gründen der Rasse verfolgt worden, und die Vermutung in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG sei nicht anwendbar. Wenn aber der Dienststelle, die seine Verschickung zu dem Arbeitseinsatz veranlaßt habe, die Judenhilfe nicht bekannt gewesen sei, dann begründe die Verschleppung keinen Anspruch nach Art. VI BEG-SchlußG. Denn Grund hierfür sei der damalige deutsche Bedarf an Arbeitskräften gewesen (BGH RzW 1961, 184). Auch aus den allgemeinen Lebensbedingungen der Zwangsarbeiten in Deutschland könne der Kläger nichts herleiten; sie seien als Folge des Arbeitseinsatzes und der damaligen kriegsbedingten schwierigen Verhältnisse in Deutschland anzusehen. Zwar habe es diskriminierende Vorschriften gerade für Polen gegeben. Es fehle aber jeder Anhalt dafür, daß darauf noch jetzt andauernde
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Gesundheitsschäden des Klägers zurückzuführen seien, die eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v. H. bedingten. Der Arbeitsunfall als solcher sei keine Nationalschädigung gewesen und müsse deshalb außer Betracht bleiben,
II.
Mit dieser Begründung läßt sich die angefochtene Entscheidung nicht rechtfertigen.
1.	Anspruchsgrundlage ist hier allein Art. VI BEG-SchlußG. Die Ansicht der Revision, in diesem Verfahren sei auch der Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nach §§ 1 ,
2,	28 ff BEG zu prüfen, widerspricht dem. Gesetz. Dieser Anspruch richtet sich, wenn man vom Vorbringen der Revision ausgeht, gegen das Land Nordrhein-Westfalen, der Anspruch nach Art. VI aber gegen die Bundesrepublik Deutschland (Art. VI Nr. 7 BEG-SchlußG). Schon deswegen handelt es sich nicht nur um verschiedene "Rechtsgründe" einund desselben Anspruchs, sondern um selbständige Ansprüche, die sich gegenseitig ausschließen und nicht in einem Verfahren behandelt werden können (BGH RzW 1970, 330 Nr. 40>.
2. Nach dem vom Berufungsrichter als richtig unterstellten Sachvortrag des Klägers kommen als schädigende Maßnahmen, die den behaupteten Gesundheitsschaden verursacht haben können, die Zwangsverschickung nach Deutschland zu dem Arbeitseinsatz und die Unterwerfung unter die Lebensbedingungen der Zwangsarbeiter in Deutschland, also die Behandlung während seines Zwangsarbeitseinsatzes in Betracht.
a)	Der Berufungsrichter hat, auf BGH RzW 1961, 184
Nr. 32 hinweisend, festgestellt, daß die Zwangsverschickung zu dem Arbeitseinsatz eine Maßnahme war, die nicht auf der Nationalität des Klägers, sondern auf dem damaligen deutschen Bedarf an Arbeitskräften beruhte. Diese Feststellung reicht zur Widerlegung der Vermutung in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG aus.
Den Ausführungen der Revision läßt sich nicht entnehmen, ob sie mit der Verfahrensrüge - Verletzung der Aufklärungspflicht - auch diese Feststellung angreifen will. Dazu hätte es mindestens eines Hinweises auf Tatsachen bedurft, bei deren Berücksichtigung nicht der kriegsbedingte Arbeitskräftebedarf, sondern die polnische Staats- und Volkstumszugehörigkeit des Klägers als der bestimmende Beweggrund der nationalsozialistischen Gewalthaber für diese Zwangsverschickung erscheinen könnte (vgl. BGH RzW 1969, 519 Nr. 68 und 572 Nr. 33). Daran fehlt es.
b)	Auf die Behauptung des Klägers, während des Transports habe man ihn nur unzureichend verköstigt, so daß er sehr geschwächt in Deutschland angekommen sei, ist der Berufungsrichter nicht eingegangen. Sie kann für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen erheblich sein. Denn es ist nicht von vornherein auszuschließen, daß die Zwangsverschickung unter Bedingungen stattfand, die eine Mißachtung der Menschenrechte waren, und daß diese Bedingungen den behaupteten Gesundheitsschaden mitverursacht haben. Dann würde für diese schädigenden Maßnahmen die Vermutung in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG eingreifen und zu widerlegen sein. Zu dem Mangel des
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Urteils ist in der Revisionsbegründung jedoch nichts ausgeführt (§ 209 Abs. 1 BEG, § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO).
c)	Hie allgemeinen Lebensbedingungen und die Behandlung der Zwangsarbeiter in Deutschland, denen auch der Kläger unterworfen war, schreibt der Berufungsrichter dem Arbeitseinsatz und den damaligen kriegsbedingten schwierigen Verhältnissen zu. Damit sollte offenbar die polnische Nationalität als der bestimmende Grund dieser Maßnahmen, auf die der Kläger seinen Gesundheitsschaden zurückführt, ausgeschlossen werden. Der Kläger hatte aber vorgetragen, er sei besonderen Bedingungen unterworfen worden. Sein Nervenleiden sei auf ständige Beschimpfungen, Mißhandlungen und Schikanen während der Zwangsarbeit zurückzuführen. Pür die Gehbeschwerden sei die Verweigerung ärztlicher Hilfe nach dem Arbeitsunfall und die Nötigung zur Weiterarbeit verantwortlich.
Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen über die Lebensbedingungen und die Behandlung des Klägers während der Zwangsarbeit. Es ist auch-nicht der Frage nachgegangen, ob und auf welche Weise sich die "diskriminierenden Vorschriften gerade für Polen" auf .die Gestaltung der Lebensund Arbeitsbedingungen des Klägers während des Arbeitseinsatzes in einem Fabrikationsbetrieb ausgewirkt haben. Deshalb kann der Senat nicht prüfen, ob die Schlußfolgerung, noch jetzt bestehende Gesundheitsschäden seien nicht auf die diskriminierenden Vorschriften - "wie z. B. das Verbot des Kirchenbesuches" - zurückzuführen, begründet ist. Denn ohne tatsächliche Feststellungen darüber, ob und in welchem Umfange die diskriminierenden Vorschriften gegen
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die Polen auch auf den Kläger angewandt wurden und dessen lebensbedingungen während des Arbeitseinsatzes in Deutschland bestimmten, läßt sich die Präge des ursächlichen Zusammenhangs zwischen solchen aus Gründen der Nationalität gegen die polnischen Zwangsarbeiter ergriffenen Maßnahmen und dem vom Kläger behaupteten gesundheitlichen Dauerschaden nicht beurteilen und entscheiden.
Zur Nachholung überprüfbarer Feststellungen über den Gesundheitsschaden, seine Ursachen und die zur Widerlegung der Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz. 3 BEG-SchlußG erforderlichen Tatsachen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen *
III.
Die bisherige Behandlung der Sache veranlaßt, auf folgendes hinzuweisen:
1.	Beim erzwungenen Arbeitseinsatz der Polen und Ostarbeiter in Deutschland während des zweiten Weltkrieges geht es zunächst um die Frage, ob die Zwangsverschickung und die Zwangsarbeit als solche kraft Gesetzes als schädigende Maßnahmen im Sinne des Art. VI Nr.. 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 BEG-SchlußG ausgeschlossen sind (vgl. LG Köln RzW 1968, 525; OLG Köln, Urteil vom 23. Januar 1969 - 5 U (Entsch) 147/68). Sie ist zu verneinen.
Dem Wortlaut des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG läßt sich diese Einschränkung nicht entnehmen. Gleiches gilt für die früheren Vorschriften der § 76 BErgG, §§ 167,
168 BEG aF.
Auch Sinn und Zweck des Gesetzes ergeben dies nicht. Art. VI BEG-SchlußG sieht eine Entschädigung nur für Gesundheitsschaden vor. Der Begriff der schädigenden Maßnahme ist deshalb im Blick auf die Gesundheitsschädigung zu verstehen und zu bestimmen. Er umfaßt alle Handlungen der nationalsozialistischen Gewalthaber, die adäquate Bedingungen des festgestellten Gesundheitsschadens sind. In Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG ist die Maßnahme als "schädigende" gekennzeichnet. Damit wird lediglich gesagt, daß sie den Gesundheitsschaden verursacht haben muß. Eine Beschränkung der möglichen Schadensursachen auf den menschenrechtswidrigen Vollzug des Arbeitseinsatzes im Einzelfall läßt sich daraus nicht herleiten. Auch die Zwangsverschickung und die Zwangsarbeit "als solche" können einen Gesundheitsschaden bewirkt haben. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Maßnahmen die "unmittelbare" Ursache für den Gesundheitsschaden waren oder ob sie den Eintritt der "unmittelbaren" Ursache begünstigt oder erst ermöglicht haben. Den Begriff der mittelbaren Ursache kennt das Entschädigungsrecht nicht (BGH RzW 1969» 519 Nr. 68). Wenn im Einzelfalle die Lebensbedingungen eines Zwangsarbeiters in seinem Herkunftsgebiet nachweisbar gün-^ stiger gewesen wären, dann ist die Unterwerfung unter gesundheitsschädigende Bedingungen der Zwangsarbeit in Deutschland die (Mit-) Ursache der Schädigung, auch wenn alle Zwangsarbeiter davon betroffen wurden. Ebenso liegt es, wenn nicht die Lebensbedingungen des Zwangsarbeitseinsatzes, sondern eine in der Zwangsverschickung und im Festhalten liegende Diskriminierung mit Wahrscheinlichkeit den Gesundheitsschaden herbeigeführt hat.
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Bei dieser Betrachtungsweise ist die Unterscheidung zwischen der Zwangsverschickung und der Zwangsarbeit als solche und der Behandlung (den konkreten Lebensbedingungen) des einzelnen, nach Deutschland verschleppten Zwangsarbeiters während des Arbeitseinsatzes für die Auslegung und Anwendung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG ohne Bedeutung.
Die Beklagte meint, die Entstehungsgeschichte des Art. VI BEG-SchlußG zeige, daß den verschleppten, allgemein diskriminierten Zwangsarbeitern Entschädigung nur zu gewähren sei, wenn sie aus Gründen ihrer Nationalität bestimmten schädigenden Maßnahmen unterworfen gewesen seien. Entschädigungsansprüche nur wegen des Arbeitseinsatzes in Deutschland habe der Gesetzgeber ausgeschlossen. Diese Auffassung trifft nicht zu.
Allerdings war nach dem Rechtsstande bei Beginn der Vorarbeiten zu einem BEG-Schlußgesetz die Zwangsverschickung von Ausländern aus den besetzten Gebieten zu dem Arbeitseinsatz in Deutschland nicht als eine Schädigung aus Gründen der Nationalität im Sinne der §§ 167, 168 BEG aF anerkannt. Der Grund hierfür war die Auffassung, daß die deutschen Arbeitseinsatzbehörden wegen des kriegsbedingten Arbeitskräftemangels, insbesondere in der Rüstungsindustrie und in der Landwirtschaft, die fremden, im deutschen Machtbereich unterworfenen Völker ohne Rücksicht auf deren Nationalität zur Arbeit gezwungen hatten (BGH RzW 1961, 184 Nr. 32).
Daran hatte auch das Abkommen zwischen dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland betreffend Leistungen zugunsten der Nationalgeschädigten vom 5. Oktober I960 zunächst nichts geändert.
 
Die Tatsache aber, daß 80 v. H. der auf Grund dieses Abkommens beim Bundesverwaltungsamt bis 31. Dezember 1962 eingereichten Anmeldungen auf frühere Zwangsarbeiter entfielen (vgl. Deutscher Bundestag, Unterausschuß BEG, Kurzprotokoll Nr. 1 vom 18. März 1964 Seite 4) und dem Hohen Flüchtlingskommissar an der Hilfe für diesen Personenkreis gelegen war' (Unterausschuß BEG, Protokoll Nr. 26 vom 17. Dezembe: 1964 Seite 10), führte zu eingehenden Erörterungen des Fragenkreises im Bundestag'sausschuß für Wiedergutmachung und desse7 Unterausschuß BEG, wobei auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars wiederholt Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunktes erhielt. Wesentliche Bedeutung bei den Beratungen erlangte ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln, das die Ansprüche der Zwangsarbeiter bejaht und damit Zweifel an der Rechtslage hervorgerufen hatte (Unterausschuß BEG, Protokoll Nr. 26 vom 17. Dezember 1964 Seite 10 und Nr. 28 vom 20. Januar 1965 Seite 10). Zu deren Beseitigung und zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens beschloß der Bundestagsausschuß für Wiedergutmachung die Neufassung des Art, VI Nr. 1 Abs. 2 a BEG-SchlußG (Protokoll Nr. 50 vom 17. März 1965 Seite 4).
Danach sollte als aus Gründen der Nationalität geschädigt auch gelten, wer1als Zwangsarbeiter wegen seiner Zugehörigkeit zu einem fremden Staat oder zu einem nichtdeutschen Volkstum unter Mißachtung der Menschenrechte unter Bedingungen hat arbeiten müssen, die bei ihm einen dauernden Gesundheitsschaden mit einer schädigungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. verursacht haben.
Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars war jedoch der Auffassung, da(3 die beschlossene (wie auch eine vom Bundes-finanzministerium vorgeschlagene weitere) Änderung der
 Regierungsvorlage mit dem Abkommen vom 5. Oktober I960 nur dann in Einklang zu bringen sei, wenn durch einen Zusatz klargestellt werde, daß Personen, die als Zwangsarbeiter wegen ihrer Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte konkreten und erkennbaren Maßnahmen ausgesetzt gewesen seien, die einen Körper- und Gesundheitsschaden von mehr als 25 v. H. verursacht haben, unter Nr. 1 Abs. 1 des Art. VI fielen (vgl. Bundestagsausschuß für Wiedergutmachung, Protokoll Nr. 53 vom 5. Mai 1965 Seite 3 ff, insbesondere Seite 12). Der Ausschuß sah in dieser Erklärung des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars eine Präge von "hochpolitischer Bedeutung". Er blieb bei der beschlossenen Änderung, bat jedoch das Auswärtige Amt um Prüfung und Mitteilung des Ergebnisses an die Fraktionen und an den Ausschuß. Im Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung (BT-Drucks. IV/3423 zu Art. VI Buchst, b Seite 24) ist zur Begründung der vom Ausschuß beschlossenen Neufassung des Art. VI Nr. 1 Abs. 2a BEG-SchlußG ausgeführt, nach der bisherigen Regelung der §§ 167, 168 und auf Grund des Abkommens mit dem Hohen Flüchtlingskommissar vom 5. Oktober I960 sei davon ausgegangen worden, daß Zwangsarbeiter nicht ohne weiteres als aus Gründen der Nationalität geschädigt anzusehen seien; durch die Rechtsprechung sei diese Rechtslage jedoch in jüngster Zeit unklar geworden, so daß es der Ausschuß für notwendig erachtet habe, hierfür eine fest umrissene Neuregelung zu treffen.
Zu dieser Neuregelung ist es nicht gekommen. Bei der Beratung des Gesetzentwurfs in 2. und 3. Lesung im Bundestag am 26. Mai 1965 wurden auf Grund eines Änderungsantrags aller Fraktionen (Umdruck 660 Anlage 2 zu dem Stenographischen Bericht der 188. Sitzung) in Art. VI Nr. 1 die Absätze 2 a und 4 Satz 3 ersatzlos gestrichen. Die Gesetzesmaterialien
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enthalten nichts über die Gründe dieser Änderung d-er Ausschußvorlage. Der Gang der Beratungen im Ausschuß legt aber die Annahme nahe, daß das Auswärtige Amt die Streichung der vom Ausschuß beschlossenen Änderung des Art. VI Nr. 1 Abs. 2 a BEG-SchlußG empfohlen hat.
Nach dieser Entstehung läßt sich nicht als erkennbares Ziel des Gesetzes feststellen, daß die aus den besetzten Ostgebieten zu dem Arbeitseinsatz nach Deutschland zwangsverschickten Arbeitskräfte fremder Staatsangehörigkeit oder nichtdeutschen Volkstums Entschädigung nur dann sollen beanspruchen können, wenn sie über das Maß der allgemeinen Schädigung durch die sie diskriminierenden Lebens-führungsregeln infolge zusätzlicher Einzelmaßnahmen geschädigt worden sind (so das Landgericht Köln Urteil vom 20. Oktober 1969 - 54	0 (Entsch) 177/66). Hätte eine sol-
che Einschränkung des Begriffs der schädigenden Maßnahme den Vorstellungen des Bundestages entsprochen, dann müßte sich diese Entscheidung deutlich zu demindest in den Gesetzesmaterialien niedergeschlagen haben. Das ist nicht der Pall. Der Richter kann bei der Auslegung und Anwendung des Gesetzes den Kreis der Berechtigten nicht allgemein einschränken, wenn der zur politischen Grundentscheidung berufene Gesetzgeber das bewußt unterlassen hat, obwohl er die unklar gewordene Rechtslage in der Zwangsarbeiterfrage erkannt und ihre Klärung auch im Interesse der Verwaltungspraxis für notwendig gehalten hatte.
2.	Von den Maßnahmen, die den Arbeitseinsatz vor allem der Polen und Ostarbeiter bestimmten, waren die Zwangsverschickung nach Deutschland und das Pesthalten dort die einschneidendsten. Sie verstießen gegen das Völkerrecht
 und bedeuteten eine Mißachtung der Menschenrechte (vgl. Art. 52 der Haager Landkriegsordnung; Art. I und II des Übereinkommens Nr. 29 der Mitglieder der Internationalen Arbeiterorganisation über Zwangs- und Pflichtarbeit aus dem Jahre 1930, BGBl 1956 II S. 640; Art. 6 Abs. 2b und c des Londoner .Viermächteabkommens über die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher vom 8. Mai 1945; Art. 4, 23 der Menschenrechtsdeklaration der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948; Art. 4 Abs. 1 der Eüro-^ päischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950; Art. 49 Abs. 1 des Genfer Rot-Kreuz-Abkommens vom 12. Augu 1949 zu dem Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten).
Hingegen hängt es von den besonderen Umständen.des Einzelfalles ab, ob die schadensursächlichen Bedingungen des Zwangsarbeitseinsatzes als Fremdarbeiter in Deutschland eine Mißachtung der Menschenrechte waren. Hierbei sind auch die diskriminierenden Anordnungen in Betracht zu ziehen, die für Polen und Ostarbeiter galten. Freilich war nicht jede dieser Anordnungen eine Mißachtung der Menschenrechte und nicht jede menschenrechtswidrige Einzelmaßnahme zur Herbeiführung eines Gesundheitsschadens allgemein geeignet.
3.	a) Wenn die menschenrechtswidrige Zwangsverschickung des Klägers zu dem Arbeitseinsatz in Deutschland oder menschenrechtswidrige Bedingungen dieses Einsatzes eine wahrscheinliche Mit-Ursache der im Zeitpunkt der Entscheidung feststellbaren Gesundheitsschäden waren, dann greift die Vermutung in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchluöG ein. Diese Vermutung ist widerlegbar. Sie ist widerlegt, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht,
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daß andere Gründe als die Nationalität des Klägers für die von den nationalsozialistischen Gewalthabern zu verantwortenden schadensursächlichen Bedingungen der Zwangs-' Verschleppung und der Zwangsarbeit bestimmend waren (vgl. BGH RzW 1969, 519 Nr. 68). Biese anderen Gründe sind für jede einzelne der Maßnahmen festzustellen, die zusammen die Entstehung und Fortdauer des Gesundheitsschadens bewirkt haben. Wenn sich auch nur hinsichtlich einer der schadensursächlichen Maßnahmen eine solche Feststellung nicht treffen läßt, bleibt es bei der vermuteten Schädigung aus Gründen der Nationalität.
Die Feststellung der für die Widerlegung der Vermutung wesentlichen Tatsachen und die hierbei erforderliche Würdigung historischer Ereignisse fällt in den Verantwortungsbereich des Tatrichters (BGH RzW 1965, 511 Nr. 15; 1966, 214 Nr. 12; Urteil vom 13. März 1969 -IX ZR 246/67). Das gilt auch für die hier bedeutsame Frage, ob der kriegsbedingte Arbeitskräftemangel in Rüstungsindustrie und Landwirtschaft sowie die Kriegsverhältnisse in Deutschland und im Einsatzgebiet oder ob der Volkstumskampf gegen Polen und Russen bestimmender Beweggrund der nationalsozialistischen Gewalthaber für die Zwangsverschickung der Polen und Ostarbeiter zu dem
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■Arbeitseinsatz nach Deutschland, ihr Pesthalten dort
 und ihre Behandlung während der Zwangsarbeit war. Deshalb wird an der Entscheidung BGH RzW 1961, 184 Nr. 32 nicht festgehalten.
Mai	Graf	Zorn
 Henkel
Puchs