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BGH · IX ZR 225/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 225/68

JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in Köln, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Oktober I960 gestellten Antrag ab, weil der Kläger als polnischer katholischer Geistlicher nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu einem nichtdeutschen Staat, sondern seines Glaubens wegen verfolgt worden sei. Auf die Klage hat das Landgericht die beklagte Bundesrepublik zur Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit verurteilt. Die Berufung der Beklagten, die geltend gemacht hat, für die Maßnahmen gegen den Kläger sei dessen Glaube maßgebend gewesen, auch gelte Art. VI BEG-SchlußG gegenüber den §§ 1 ff und 149 ff BEG nur subsidiär, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klagabweisung weiter. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß der Kläger als von der IRO anerkannter Elüchtling die Elüchtlingseigenschaft nach Art. I 1 A Nr. 1 der Genfer Konvention besitzt. Es hat den Tatbestand der Vermutung in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG festgestellt und deren Widerlegung verneint. Der Kläger sei aus Gründen seiner Religion im Sinne des § 1 BEG verfolgt und zugleich auch aus Gründen seiner Nationalität im Sinne des Art. VI BEG geschädigt worden. Welches Gewicht jedem dieser Gründe für das Vorgehen gegen den Kläger und die anderen polnischen Geistlichen zugekommen sei, lasse sich nicht feststellen. Die Vermutung ist erst widerlegt, wenn zur Überzeugung der Entschädigungsorgane feststeht, daß andere Gründe als die der Nationalität des Geschädigten für den Schädiger bestimmend waren (BGH RzW 1969, 519 Nr. 68). Der Ansicht der Beklagten, die Vorschriften über die Entschädigung der Nationalgeschädigten seien gegenüber denen über die Entschädigung der aus Gründen des § 1 BEG Verfolgten subsidiär, hält das Berufungsgericht entgegen: Die Annahme, der Gesetzgeber habe in Bällen des Zusammentreffens der Anspruchsvoraussetzungen nur die Ansprüche aus §§ 1 ff B3G geben wollen, sei, jedenfalls nach Inkrafttreten der Neuregelung der Ansprüche der Nationalgeschädigten in Art. VI BEG— SchlußG, nicht gerechtfertigt. Daß ein Nationalgeschädigter, der zugleich Verfolgter im Sinne des § 1 BEG sei, nicht in den Genuß dieser Verbesserungen, insbesondere der Wiedereröffnung der Antragfri? Die Regelung der Entschädigung für die aus Gründen der Rationalität Geschädigten in Art. VI BEG-SchlußG geht zurück auf Teil IV Ahsehn. Danach hatte sich die Bundesrepublik verpflichtet, daß aus Gründen der Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte verfolgte Personen, die gegenwärtig politische Flüchtlinge sind und den Schutz ihres früheren Heimatstaates nicht mehr genießen, eine angemessene Entschädigung erhalten, soweit ihnen ein dauernder Gesundheitsschaden zuge-fügt worden ist. Es war die von den Alliierten geteilte Auffassung der Bundesregierung, daß dieser Personenkreis nicht unter das innerdeutsche Entschädigungsrecht, sondern unter die Reparationsregelung fällt (vgl. Die Bundesregierung griff aus "huma-nitären" Gründen mit einer'Härteregelung" ein, und zwar«wegen der angeführten Rechtsprechung und wegen des Ausschlusses gewisser Gruppen Nationalgeschädigter von den Reparationen (aaO). Dort war bestimmt, die Entschädigung für die Angehörigen besonderer Verfolgtengruppen richte sich nach den Vorschriften des Vierten Titels (§§ 68-76 BErgG), soweit ihnen nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere wegen des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen des § 8 Abs.1, keine Ansprüche zustünden. 179/13G) die Entschädigung der Nationalverfolgten in einen besonderen Fünften Abschnitt mit der Überschrift "Aus Gründen ihrer Nationalität Geschädigte”, weil dieser Personenkreis im Sirie der Begriffsbestimmungen des BEG (§ l) nicht als Verfolgte angesehen werden könne. Es fehlt jeder Anhalt, ch, ; das Gesetz den Grundsatz der subsidiären Geltung dieser Vorschriften hat aufgeben und für die Fälle einer Schädigung aus den Gründen der Nationalität neben einer solchen aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG jedenfalls die Ansprüche aus Art» Allerdings bewirkt die Bindung von Ansprüchen an ihre Anmeldung innerhalb bestimmter Erist nach den Grundsätzen des Verwaltungsrechts, daß der nicht angemeldete Anspruch mit dem Ablauf der Frist erlischt (BGH RzW 1958, 455 Nr. 54; 1969» 503 Nr. 49). Mit der Feststellung, daß eine Anmeldung - auch im Sinne der Wiedereinsetzungsbestim-mungen - verspätet ist, wird zugleich sachlich-rechtlich der Untergang des Anspruchs festgestellt (BGH RzW 1961, 511 Nr. 30), Für die Frage, ob Ansprüche aus Art. VI BEG-SchlußG zustehen, kommt es aber nur auf die Feststellung an, daß Ansprüche nach § 1 in Verbindung mit § 4 oder § 160 BEG von Anfang an nicht zustanden. Die Zweckbestimmung des Art. VI BEG-SchlußG - Härteregelung für nicht reparationsberechtigte Ausländer - verbietet es, demjenigen noch Entschädigung zu gewähren, der als Verfolgter im Sinne des § 1 BEG versäumt hat, einen ihm deswegen gewährten Anspruch rechtzeitig geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat eine Verfolgung des Klägers aus Gründen des Glaubens im Sinne des § 1 BEG und dessen Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 160 BEG festgestellt. Damit ist die Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Schädigung aus Gründen der Nationalität nach Art. VI BEG ausgeschlossen. Oktober 1953 geltenden Landesrechts vor Inkrafttreten des BErgG rechtskräftig entschieden worden; er ist kein rechtswirksam gestellter Antrag im Sinne des § 189a BEG, der das Nachschieben von Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zuläßt (BGH RzW 1966, 3^9 Nr» 28). La das BEG-Schlußgesetz dem Kläger auch sonst keine Möglichkeit eröffnet hat, den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit noch anzubringen, ist auf die Rechtsmittel der Beklagten die Klage abzuweisen.

Zitierte Normen: § 1 BEG § 91 ZPO
BErgGVermutungsinnenEntschädigungGrundBEGAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG-SchlußG Art. VI; BEG §§ 1»	l6°»	189
Art. VI BEG-ScfelußG ist gegenüber den §§1,4, 160 BEG subsidiär.
Das gilt auch dann, wenn der Anspruch des Verfolgten (§ 1 BEG) durch Versäumung der Antragsfrist (§ 189 Abs. 1 BEG) erloschen ist.
BGH, Urt. v. 27. November 1969 . IX 2R 225/68 - OLG Kein
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 225/68	URTEIL	Verkündet	am
27. November 1969
JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in Köln,
 Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
P	W	,
St. J	P	,	B	,	V.	/Australien,
 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	,
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Br. Graf, Zorn und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf. die Revision des Beklagten werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juli 1968 aufgehoben und das Urteil der 6. Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 16. Januar 1968 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der am 19. April 1911 in Grablewo/Polen geborene Kläger ist Pole katholischen Glaubens. Seit Juli 1938 als Vikar in der Pfarre Lusowo/Posen eingesetzt, wurde er dort am 6. Oktober 1941 von der Gestapo verhaftet und vom 28, Oktober 1941 bis zur Befreiung bei Kriegsende zusammen mit anderen katholischen Geistlichen im Konzentrationslager Dachau festgehalten. Er blieb in Deutschland und wanderte im November 1950 mit Hilfe der IRO nach Australien aus, dessen Staatsbürgerschaft er im Jahre 1959 erworben hat.
Unter dem 27. Dezember 1949 beantragte er bei der Entschädigungsbehörde der Hansestadt Hamburg Entschädigung für Freiheitsentziehung. Durch Beschluß vom 31. Januar 1950
 
wurde ihm eine HaftentSchädigung von 6,150 DM zuerkannt.
Am 27. November 1961 meldete er beim Bundesverwaltungsamt in Köln Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit nach dem Abkommen zwischen dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 5. Oktober I960 an. Zunächst lehnte die Entschädigungsbehörde Hamburg durch unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 22. Juli 1963 Entschädigungsansprüche nach §§ 1, 2, 4, 28 ff BEG wegen verspäteter Antragstellung ab. Dann lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 29. Oktober 1963 auch den aufgrund des Abkommens vom 5. Oktober I960 gestellten Antrag ab, weil der Kläger als polnischer katholischer Geistlicher nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu einem nichtdeutschen Staat, sondern seines Glaubens wegen verfolgt worden sei.
Auf die Klage hat das Landgericht die beklagte Bundesrepublik zur Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit verurteilt.
Die Berufung der Beklagten, die geltend gemacht hat, für die Maßnahmen gegen den Kläger sei dessen Glaube maßgebend gewesen, auch gelte Art. VI BEG-SchlußG gegenüber den §§ 1 ff und 149 ff BEG nur subsidiär, ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klagabweisung weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist "begründet und führt zur Abweisung der Klage.
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß der Kläger als von der IRO anerkannter Elüchtling die Elüchtlingseigenschaft nach Art. I 1 A Nr. 1 der Genfer Konvention besitzt. Es hat den Tatbestand der Vermutung in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG festgestellt und deren Widerlegung verneint. Der Kläger sei aus Gründen seiner Religion im Sinne des § 1 BEG verfolgt und zugleich auch aus Gründen seiner Nationalität im Sinne des Art. VI BEG geschädigt worden. Welches Gewicht jedem dieser Gründe für das Vorgehen gegen den Kläger und die anderen polnischen Geistlichen zugekommen sei, lasse sich nicht feststellen. Entsprechend der Vermutung sei deshalb von einer Schädigung aus Gründen der Nationalität auszugehen. Die Vermutung werde nur durch die Feststellung ausgeräumt, daß die antikatholische Kirchenpolitik im Vordergrund gestanden habe und somit die Nationalität als Grund für die schädigenden Maßnahmen nicht wesentlich gewesen sei.
Die Revision meint, damit sei die Vermutung in unzulässiger Weise ausgedehnt. Seien "andere Gründe" ersichtlich -hier die Verfolgung aus Gründen des Glaubens - scheide die Vermutung aus. Es komme nicht darauf an, in welchem Verhältnis die anderen Gründe zu den Gründen der Verfolgung wegen der Nationalität gestanden hätten.
Dieses Bedenken der Revision ist unbegründet. Die Vermutung ist erst widerlegt, wenn zur Überzeugung der Entschädigungsorgane feststeht, daß andere Gründe als die der Nationalität des Geschädigten für den Schädiger bestimmend waren (BGH RzW 1969, 519 Nr. 68). Die Entschädigungsorgane
 
haben zu entscheiden, oh sie die Überzeugung vom Vorliegen bestimmender anderer Gründe - dem Widerlegungstatbestand -erlangt haben. Für diese Entscheidung ist die persönliche Gewißheit des Tatrichters notwendig, aber auch genügend. Der Berufungsrichter hat sich diese Überzeugung nicht zu verschaffen vermocht. Ob dies auf dem Eehlen einer umfassenden Tatsachenprüfung beruht, wie die Revision unter Hinweis auf § 176 BEG, § 286 ZPO rügt, ob insbesondere das Gutachten von Broszat über die Verfolgung polnischer katholischer Geistlicher 1939 bis 1945 (München September 1959) noch hätte herangezogen werden müssen, kann indessen ungeprüft bleiben. Das Urteil kann aus einem anderen Grunde keinen Bestand haben.
Der Ansicht der Beklagten, die Vorschriften über die Entschädigung der Nationalgeschädigten seien gegenüber denen über die Entschädigung der aus Gründen des § 1 BEG Verfolgten subsidiär, hält das Berufungsgericht entgegen: Die Annahme, der Gesetzgeber habe in Bällen des Zusammentreffens der Anspruchsvoraussetzungen nur die Ansprüche aus §§ 1 ff B3G geben wollen, sei, jedenfalls nach Inkrafttreten der Neuregelung der Ansprüche der Nationalgeschädigten in Art. VI BEG— SchlußG, nicht gerechtfertigt. Der Umfang der Ansprüche sei verbessert, ihre Geltendmachung durch Einfügung einer gesetzlichen Vermutung und die Neufestsetzung der Antragsfrist erleichtert worden. Daß ein Nationalgeschädigter, der zugleich Verfolgter im Sinne des § 1 BEG sei, nicht in den Genuß dieser Verbesserungen, insbesondere der Wiedereröffnung der Antragfri? kommen solle, sei nicht einzusehen. Dies bedeute eine Benachteiligung der aus beiderlei Gründen geschädigten Personen gegenüber den "nur" aus Gründen der Nationalität Geschädigten. Das sei weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach dessen Sinn und Zweck als vom Gesetzgeber gewollt anzusehen. Dem Sinn der
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Dem kann nicht beigetreten werden.
Die Regelung der Entschädigung für die aus Gründen der Rationalität Geschädigten in Art. VI BEG-SchlußG geht zurück auf Teil IV Ahsehn. 1 des Vertrages zur Regelung aus Krie^ und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag) vom 26. Mai 1952 in der Fassung vom 23. Oktober 1954 (BGBl 1955 II S. 405, 431). Danach hatte sich die Bundesrepublik verpflichtet, daß aus Gründen der Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte verfolgte Personen, die gegenwärtig politische Flüchtlinge sind und den Schutz ihres früheren Heimatstaates nicht mehr genießen, eine angemessene Entschädigung erhalten, soweit ihnen ein dauernder Gesundheitsschaden zuge-fügt worden ist. Es war die von den Alliierten geteilte Auffassung der Bundesregierung, daß dieser Personenkreis nicht unter das innerdeutsche Entschädigungsrecht, sondern unter die Reparationsregelung fällt (vgl. Materialien zu dem Bundesergänzungsgesetz, Ausführungen des Vertreters der Bundesregierung in der Sitzung des Bundestagsausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht am 11. Juni 1953 Protokoll Nr. 266 S. 10/11 und am 13. Juni 1953 Protokoll Nr. 267 S. 2 und 4; Blessin/Wilden,. BEG 1. Aufl. 1954 § 67 Anm. 2 und 3; Becker/ Huber/Küster, BErgG § 76 Vorbem.). Die Einbeziehung entsprach einem ausdrücklichen Wunsch der Alliierten, die eingewandt hatten, daß die deutschen Entschädigungsgerichte dazu neigten, den Begriff der politischen Verfolgung sehr eng auszulegen, so daß kaum ein Ausländer darunter falle (vgl. das angeführte Protokoll Nr. 267 S. 2). Die Bundesregierung griff aus "huma-nitären" Gründen mit einer'Härteregelung" ein, und zwar«wegen der angeführten Rechtsprechung und wegen des Ausschlusses gewisser Gruppen Nationalgeschädigter von den Reparationen (aaO). Schon das zeigt deutlich, daß die von der Bundesregierung zusätzlich übernommene besondere Verpflichtung nicht diejenigen Geschädigten ergreifen und zusätzlich begünstigen sollte, die als Verfolgte im Sinne der entschädigungsrechtlichen Begriffsbestimmung mit räumlicher Anknüpfung an das Bundesgebiet bereits
 
in das innerdeutsche Entschädigungsrecht einbezogen und anspruchsberechtigt -waren. Sie sollte vielmehr nur für den Fall gelten, daß andere entschädigungsrechtliche Regelungen nicht eingreifen. Dieser Grundsatz der Subsidiarität der Ansprüche aus § 76 BErgG gegenüber denen der Verfolgten im Sinne des § 1 BEG fand in § 67 Abs. 1 BErgG seinen gesetzlichen Niederschlag. Dort war bestimmt, die Entschädigung für die Angehörigen besonderer Verfolgtengruppen richte sich nach den Vorschriften des Vierten Titels (§§ 68-76 BErgG), soweit ihnen nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere wegen des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1, keine Ansprüche zustünden. Zu den besonderen Verfolgtengruppen dieses Titels rechneten neben den Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten sowie den Staatenlosen und politischen Flüchtlingen auch die "Nationalverfolgten", deren Ansprüche in § 76 BErgG geregelt waren. Dementsprechend ging die einhellige Auffassung des Schrifttums von der Subsidiarität der Regelung in § 76 BErgG aus (Blessin/Wilden, aaO § 67 Anm. 7; Becker/Hüber/Küster, aaO § 67 Anm. 4; Riedel, BErgG 1954 § 67 Anm. 1).
An dieser Rechtslage hat sich seitdem nichts geändert.
Das Dritte Gesetz zur Änderung des BErgG vom 29. Juni 1956 (BGBl I S. 562) verwies entsprechend einem Vorschlag der Bundesregierung (vgl. Begründung des Entwurfs einefe Dritten Änderungsgesetzes BErgG, BT-Drucksache 1949 S. 179/13G) die Entschädigung der Nationalverfolgten in einen besonderen Fünften Abschnitt mit der Überschrift "Aus Gründen ihrer Nationalität Geschädigte”, weil dieser Personenkreis im Sirie der Begriffsbestimmungen des BEG (§ l) nicht als Verfolgte angesehen werden könne. Damit war erneut klargestellt, daß die in dieser Vorschrift genannten Anspruchsberechtigten aus der Grundanlage des Gesetzes herausfallen und ihnen Entschädigungsansprüche nur wegen der im Überleitungsvertrag übernommenen Verpflichtung zustehen sollen (vgl. BGH, Urteil vom
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 10. April 1957 - IV ZR 6/57; nicht veröffentlicht Blessin/ Wilden, BEG 2. Aufl. 1957 Übersicht vor §§ 167, 168; van Dam/ Loos, BEG9§ 167 Anm. 2; Maurer, RzW 1959, 145).
In dem Abkommen zwischen dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und der Bundesrepublik Deutschland vom 5. Oktober I960 (mitgeteilt bei van Dam/Hirsch/Loewen-berg, Wiedergutmachungsgesetze S. 181) verpflichtete sich die Bundesregierung, diejenigen Personen, die nach §§ 167, 168 BEG Ansprüche wegen dauernder Schäden an Körper oder Gesundheit haben, hinsichtlich der Höhe der Leistungen für Schaden an Körper oder Gesundheit den in § 160 Abs. 1 BEG bezeichneten Personen nach Maßgabe des § 161 BEG gleichzustellen. Dieses Abkommen bildete zusammen mit der Niederschrift hierzu (aaO) die Grundlage für die Änderungen der §§ 167, $68 BEG und für die Aufnahme der Yorschriften, die die Entschädigung der aus Gründen der Nationalität Geschädigten regeln, in einem besonderen Art. VI des BEG-Schlußgesetzes. Wie bisher behandeln sie eine Gruppe von Geschädigten, die keine Verfolgten im Sinne des § 1 BEG und deshalb weder nach § 4 BEG noch nach § 160 BEG anspruchsberechtigt waren und sind. Es fehlt jeder Anhalt, ch, ; das Gesetz den Grundsatz der subsidiären Geltung dieser Vorschriften hat aufgeben und für die Fälle einer Schädigung aus den Gründen der Nationalität neben einer solchen aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG jedenfalls die Ansprüche aus Art»
VI BEG-SchlußG hat gewähren wollen.
Von einer Benachteiligung der aus zweifachem Grunde Geschädigten kann keine Rede sein. Dem auch aus den Gründen des § 1 BEG verfolgten Nationalgeschädigten, der die Voraus gen des § 4 oder des § 160 BEG erfüllt, hatte der Bundesgesetzgeber 1953 und 1956 die Möglichkeit eröffnet, die ihm zustehenden Entschädigungsansprüche innerhalb der Frist d rs
 
§ 189 Abs. 1 BEG anzu demelden. Allerdings bewirkt die Bindung von Ansprüchen an ihre Anmeldung innerhalb bestimmter Erist nach den Grundsätzen des Verwaltungsrechts, daß der nicht angemeldete Anspruch mit dem Ablauf der Frist erlischt (BGH RzW 1958, 455 Nr. 54; 1969» 503 Nr. 49). Mit der Feststellung, daß eine Anmeldung - auch im Sinne der Wiedereinsetzungsbestim-mungen - verspätet ist, wird zugleich sachlich-rechtlich der Untergang des Anspruchs festgestellt (BGH RzW 1961, 511 Nr. 30), Für die Frage, ob Ansprüche aus Art. VI BEG-SchlußG zustehen, kommt es aber nur auf die Feststellung an, daß Ansprüche nach § 1 in Verbindung mit § 4 oder § 160 BEG von Anfang an nicht zustanden. Die Zweckbestimmung des Art. VI BEG-SchlußG - Härteregelung für nicht reparationsberechtigte Ausländer - verbietet es, demjenigen noch Entschädigung zu gewähren, der als Verfolgter im Sinne des § 1 BEG versäumt hat, einen ihm deswegen gewährten Anspruch rechtzeitig geltend zu machen.
Das Berufungsgericht hat eine Verfolgung des Klägers aus Gründen des Glaubens im Sinne des § 1 BEG und dessen Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 160 BEG festgestellt. Damit ist die Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Schädigung aus Gründen der Nationalität nach Art. VI BEG ausgeschlossen.
Den im Jahre 1961 und 1963 angebrachten Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach §§ 4»
28 ff BEG hat die zuständige Entschädigungsbehörde durch unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 22. Juli 1963 wegen verspäteter Antragstellung abgelehnt. § 189a BEG ist nicht anwendbar. Über den Antrag vom 27. Dezember 1949 auf Entschädigung für Freiheitsentziehung ist auf Grund des bis 1. Oktober 1953 geltenden Landesrechts vor Inkrafttreten des BErgG rechtskräftig entschieden worden; er ist kein rechtswirksam gestellter Antrag im Sinne des § 189a BEG, der das Nachschieben von Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Körper
 oder Gesundheit zuläßt (BGH RzW 1966, 3^9 Nr» 28).
La das BEG-Schlußgesetz dem Kläger auch sonst keine Möglichkeit eröffnet hat, den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit noch anzubringen, ist auf die Rechtsmittel der Beklagten die Klage abzuweisen.
Lie Kostenentscheidung folgt aus §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 91 ZPO.
Mai	Maaß	Graf
 Zorn
Henkel