Der Kläger stützt die Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit auf dessen frühere Tätigkeit im Bundesfinanzministerium, insbesondere seine Mitarbeit an dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes und an den Richtlinien zur Durchführung des Art. VI BEG-SchlußG. Nach § 209 Abs. 1 BEG-, § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Riohttr sowohl ln den fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Entgegen seiner Auffassung kann diese Vorschrift hier aber auch nicht deswegen entsprechend angewendet werden, weil der abgelehnte Richter im Gesetzgebungsverfahren an der Gestaltung der Rechtsvorschriften mitgewirkt hat, aus denen der Kläger den streitigen Anspruch herleitet, und in diesem Rahmen für die Bundesregierung tätig geworden ist. Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt die Ablehnung eines Richters, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit zu begründen. Selbst wenn man unterstellt, daß der abgelehnte Richter sich die Auffassungen seiner Vorgesetzten über die für die Nationalgeschädigten gebotene Regelung zu eigen gemacht und im Gesetzgebungsverfahren aus sachlicher Überzeugung vertreten hat, kann er nicht allein deshalb als befangen angesehen werden» Aus einer derartigen Haltung kann eine Partei bei verständiger Überlegung nicht die Befürchtung ableiten, der frühere Beamte - als Richter nun frei von Weisungen - werde das Gesetz nicht unvoreingenommen anwenden. ablehnt, einen bestimmten Anhalt für ihre Befürchtung aufzeigen, der abgelehnte Richter werde wegen seiner früheren Beamtentätigkeit bei der Auslegung und Anwendung des Gesetzes Gesichtspunkte ins Spiel bringen, die im Gesetz nicht anerkannt worden sind* Einen Umstand, der diese Besorgnis dartun könnte, hat der Kläger nicht bezeichnet. Die Stellung des Verfassers als Referent im Bundesfinanzministerium und seine dienstliche Mitwirkung an Fragen des Art. VI BEG' SchlußG machen den Aufsatz nicht zu einer Veröffentlichung eines Vertreters der Bundesrepublik Deutschland. Die vom Kläger vorgetragene Äußerung des Richters aus dem Jahre 1957 über einen möglichen Grund für die unterschiedliche Regelung der Ansprüche der aus rassischen Gründen Verfolgten und der Nationalgeschädigten durch das Bundesentschädigungsgesetz steht in keiner Beziehung zu dem vorliegenden Rechtsstreit. Bei verständiger Würdigung kann danach die vom Kläger als ungenügend oder ungünstig empfundene Regelung der Ansprüche Nationalgeschädigter dem abgelehnten Richter nicht persönlich zugeschrieben und daraus nicht die Befürchtung hergeleitet werden, er werde jetzt im Streit'
BUNDESGERICHTSHOF TX ZR 225/68 BESCHLUSS in dem Entschädigungsrechtsstreit Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in Köln, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr. gegen Feliks W St. J l/Australien, Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter2 Rechtsanwalt Dr. t Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel in der Sitzung vom 10. Juli 1969 beschlossen; Die Ablehnung des Bundesrichters Zorn durch den Kläger ist unbegründet. Gründe s Der Kläger stützt die Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit auf dessen frühere Tätigkeit im Bundesfinanzministerium, insbesondere seine Mitarbeit an dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes und an den Richtlinien zur Durchführung des Art. VI BEG-SchlußG. Er hält den Eall für ähnlich dem des § 41 Nr. 4 ZPO. Weiter bringt der Kläger vor, er befürchte, daß der Richter sich von der durch seine 15“jährige Tätigkeit für die Beklagte beeinflußten Einstellung zu den prozeßentscheidenden Prägen nicht werde lösen können; in einem in RzW 1966, 147 veröffentlichten Aufsatz habe er zu einzelnen, für die Anspruchsberechtigung der Nationalgeschädigten bedeutsamen Rechtsfragen, wie zur Anwendbarkeit der Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG und zur Anspruchs-berechtigung der polnischen katholischen Geistlichen und der polnischen Zwangsarbeiter, einen für die Anspruchsteller ungünstigen Standpunkt eingenommen. “ 3 - f r- Der Richter hat sich dienstlich geäußert» Der Kläger hat dazu Stellung genommen. Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Nach § 209 Abs. 1 BEG-, § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Riohttr sowohl ln den fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Ein Pall der Ausschließung nach § 41 Nr. 4 ZPO liegt nicht vor, wie der Kläger nicht verkennt. Entgegen seiner Auffassung kann diese Vorschrift hier aber auch nicht deswegen entsprechend angewendet werden, weil der abgelehnte Richter im Gesetzgebungsverfahren an der Gestaltung der Rechtsvorschriften mitgewirkt hat, aus denen der Kläger den streitigen Anspruch herleitet, und in diesem Rahmen für die Bundesregierung tätig geworden ist. Die Vertretung der beklagten Bundesrepublik in einem bestimmten Entschädigungsverfahren und die Tätigkeit für die Bundesregierung im allgemeinen Gesetzgebungsverfahren sind unter dem Gesichtspunkt des § 41 Nr. 4 ZPO nicht vergleichbare Tatbestände. Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt die Ablehnung eines Richters, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit zu begründen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter befangen ist oder sich für befangen hält. Entscheidend ist, ob eine Partei bei vernünftiger 4 Würdigung aller Gegebenheiten auf Grund bestimmter Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit und Sachlichkeit des Richters zu zweifeln (BVerfGE 20, 14). Die Mitwirkung eines Beamten am Gesetzgebungsver-fahren als solche begründet nicht die Besorgnis, er werde - in ein Richteramt berufen - das Gesetz nicht unvoreingenommen und unparteiisch anwenden (BVerfGE 2, 295). Der abgelehnte Richter war früher im Bundesfinanzministerium Referent und als solcher an Weisungen seiner Vorgesetzten gebunden» Die Abgrenzung der fiskalischen Interessen, auf die der Kläger abhebt, lag nicht in seiner Entscheidungsbefugnis. Selbst wenn man unterstellt, daß der abgelehnte Richter sich die Auffassungen seiner Vorgesetzten über die für die Nationalgeschädigten gebotene Regelung zu eigen gemacht und im Gesetzgebungsverfahren aus sachlicher Überzeugung vertreten hat, kann er nicht allein deshalb als befangen angesehen werden» Aus einer derartigen Haltung kann eine Partei bei verständiger Überlegung nicht die Befürchtung ableiten, der frühere Beamte - als Richter nun frei von Weisungen - werde das Gesetz nicht unvoreingenommen anwenden. Ein ins Richteramt berufener ehemaliger Beamter vertritt nicht regelmäßig weiterhin die Anliegen seiner früheren Beschäftigungsbehörde. Außerdem ist auch diese als Glied der Regierung oder der Verwaltung nach Erlaß eines Gesetzes dessen Willen ebenso unterworfen wie der Richter. Daher muß die Partei, die einen Richter wegen Befangenheit ablehnt, einen bestimmten Anhalt für ihre Befürchtung aufzeigen, der abgelehnte Richter werde wegen seiner früheren Beamtentätigkeit bei der Auslegung und Anwendung des Gesetzes Gesichtspunkte ins Spiel bringen, die im Gesetz nicht anerkannt worden sind* Einen Umstand, der diese Besorgnis dartun könnte, hat der Kläger nicht bezeichnet. Ebenso ist die vorbereitende Mitwirkung am Erlaß allgemeiner Verwaltungsrichtlinien für die Bearbeitung beliebiger Einzelfälle durch nachgeordnete Verwaltungsbehörden zu beurteilen. Ferner geben auch die Ausführungen des Richters in dem in RzW 1966, 147 veröffentlichten Aufsatz dem Kläger kein Recht zur Ablehnung. Daß jemand wissenschaftlich bestimmte Rechtsansichten vertreten hat, ist kein Grund, Befangenheit zu besorgen. Der Kläger übersieht das nicht; er meint aber, der Richter habe diese Bedenken nicht ,fals ein an den Auswirkungen der Lösung des Problems an sich Unbeteiligter”, sondern als Vertreter der beklagten Bundesrepublik veröffentlicht, deren Interesse er damals habe wahrnehmen müssen. Das trifft nicht zu. Die Stellung des Verfassers als Referent im Bundesfinanzministerium und seine dienstliche Mitwirkung an Fragen des Art. VI BEG' SchlußG machen den Aufsatz nicht zu einer Veröffentlichung eines Vertreters der Bundesrepublik Deutschland. Er ist eine persönliche, wissenschaftliche Meinungsäußerung des Verfassers in einer Fachzeitschrift über bestimmte Rechtsfragen. Die vom Kläger vorgetragene Äußerung des Richters aus dem Jahre 1957 über einen möglichen Grund für die unterschiedliche Regelung der Ansprüche der aus rassischen Gründen Verfolgten und der Nationalgeschädigten durch das Bundesentschädigungsgesetz steht in keiner Beziehung zu dem vorliegenden Rechtsstreit. Wenn sie in der behaupteten Form gefallen ist, erlaubt sie keine Rückschlüsse auf die persönliche Einstellung des Richters zu dem Anspruch des Klägers. Sie weist allenfalls auf einen Umstand hin, der nach seiner Auffassung bei der politischen Entscheidung über den Umfang der Entschädigung für Nationalgeschädigte mitgewirkt haben kann. Die weitere Behauptung, bei Konferenzen sei die Einstellung des Richters zur Frage der Nationalgeschädigten unfreundlich geblieben, hat der Kläger nicht mit bestimmten Angaben belegt. Eine derartig allgemeine, rein persönliche und durch nichts glaubhaft gemachte Wertung ist nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Bei verständiger Würdigung kann danach die vom Kläger als ungenügend oder ungünstig empfundene Regelung der Ansprüche Nationalgeschädigter dem abgelehnten Richter nicht persönlich zugeschrieben und daraus nicht die Befürchtung hergeleitet werden, er werde jetzt im Streit' 7 lalle bei der Entscheidung bestimmter Rechtsfragen nicht objektiv und unvoreingenommen urteilen. Mai Graf von der Mühlen Dr.Woesner Henkel