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BGH · IX ZR 225/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 225/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Das Berufungsgericht hat das Grundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Aus dem Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin nach dem Vortrag des Klägers die Verbindlichkeiten und Forderungen gegenüber der K. lässig, Sachvortrag des Klägers in grundrechtsverletzender Weise übergangen hätte, zeigt die Beschwerde nicht auf.3 Das Berufungsgericht konnte danach die für jede Anfechtung gemäß fechtung mittelbarer Zuwendungen zeigt die Beschwerde nicht auf.Für eine mittelbare Zuwendung der Insolvenzschuldnerin wäre erforderlich gewesen, dass für den Beklagten erkennbar die K. Das Berufungsgericht hat keine Zahlungen an den Beklagten zu Lasten der Schuldnerin festgestellt.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 129 InsO
OldenburgSchuldnerinBerufungsgerichtGmbHZPOBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 225/08
vom 8. Juli 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 8. Juli 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. November 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 155.454,96 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft	(§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	1. Das Berufungsgericht hat das Grundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Aus dem Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin nach dem Vortrag des Klägers die Verbindlichkeiten und Forderungen gegenüber der K. GmbH in ihrem Kassenbuch saldiert und dadurch auf ihre Ansprüche gegen die K. GmbH "verzichtet" hat, ergibt sich keine Aufrechnung durch die K. GmbH. Dass das Berufungsgericht mit seiner Feststellung, eine solche Aufrechnung durch die K. GmbH sei nicht erfolgt und auch nicht zu-
 
lässig, Sachvortrag des Klägers in grundrechtsverletzender Weise übergangen hätte, zeigt die Beschwerde nicht auf.
3	Das	Berufungsgericht konnte danach die für jede Anfechtung gemäß
§ 129 InsO erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung nicht feststellen.
4	2.	Die behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des Senats zur An-
fechtung mittelbarer Zuwendungen zeigt die Beschwerde nicht auf. Für eine mittelbare Zuwendung der Insolvenzschuldnerin wäre erforderlich gewesen, dass für den Beklagten erkennbar die K.	GmbH	auf Anweisung der
 Schuldnerin gezahlt hätte und dadurch das Vermögen der Schuldnerin geschmälert worden wäre (vgl. BGHZ 142, 284, 287; 174, 228, 236 Rn. 23 ff; 174, 314, 316 Rn. 14). Zulassungsgründe hinsichtlich der gegenteiligen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen nicht vor.
5	3.	Wenn man mit der Beschwerde unterstellen würde, dass der Beklagte
 als "Steuermann" der Schuldnerin tätig gewesen ist, ist die Entscheidungserheblichkeit für einen Rückzahlungsanspruch nach den Regeln des Eigenkapitalersatzrechts nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat keine Zahlungen an den Beklagten zu Lasten der Schuldnerin festgestellt.
 
6	4.	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 20.05.2008 - 1 0 3385/07 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.11.2008 - 11 U 48/08 -