Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 29. Die Anwendung des Rechts auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt verantwortet der Tatrichter. Über den Einzelfall hinausgehende Fragen wirft der Fall nicht auf.3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.4 Satz 2 Halb-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 225/06 29. November 2007 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 29. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 2006 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 20.038,03 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 Dass das angefochtene Urteil eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage anders beantwortet hätte als die Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts (vgl. BGHZ 154, 288, 292 f), legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar. Die Anwendung des Rechts auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt verantwortet der Tatrichter. Über den Einzelfall hinausgehende Fragen wirft der Fall nicht auf. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 09.12.2005 -30 199/05 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.11.2006 - 12 U 11/06 -