Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 25* Februar 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin sei an Basedow erkrankt und leide heute an dem Restzu-stand dieser Krankheit nach Radio-Jod-Behandlung. Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren und die von ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sprächen dafür, daß der Basedow im Jahre 1947 aufgetreten sei. Die Benennung dieser Laien als Zeugen dafür, daß während der Verfolgung bei der Klägerin Symptome aufgetreten seien, die auf Basedow schließen ließen, sei bei der gegebenen Sachlage ein ungeeignetes Beweisangebot. Mit Recht rügt die Klägerin, daß das Berufungsgericht damit von ihr vorgelegte schriftliche Zeugenerklärungen verfahrensrechtlich nicht richtig behandelt hat. Im Entschädigungsrechtsstreit können unter den sonstigen Voraussetzungen des § 377 Abs.4 ZPO schriftliche Bekundungen von Zeugen unter Versicherung an Eides Statt auch dann als Beweismittel, und zwar als Zeugenbeweis, verwertet werden, wenn sie nicht vom Gericht angefordert, sondern von einer Partei eingereicht worden sind und die Gegenpartei ihr Einverständnis damit erklärt oder ihr Rügerecht nach § 295 ZPO verloren hat (BGH RzW 1967* 500). Zu einer Beurteilung der schriftlichen Zeugenaussagen nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht gekommen, weil es die Zeugen zu Unrecht als ungeeignete Beweismittel angesehen hat. Die Klägerin hat die schriftlichen Zeugenaussagen nicht zu dem unmittelbaren Beweis dafür vorgelegt, daß sie schon 1943 und 1945 an Basedow erkrankt gewesen sei. Das Urteil des Berufungsgerichts beruht auf der unrichtigen Behandlung der von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Zeugenaussagen. Nach dem der Entscheidung zugrundeliegenden ärztlichen Gutachten kann das Leiden auf die Verfolgung zurückgeführt werden, wenn die von der Klägerin selbst geschilderten typischen Symptome während der Verfolgung aufgetreten sind.
016 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 224/68 URTEIL Verkündet am 25. Februar 1971 Pohl, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Elzbieta Street, Cal./USA, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 / < Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 25* Februar 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Juni 1967 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 1919 in Warschau geborene jüdische Klägerin wurde während der deutschen Besetzung ihrer Heimatstadt aus rassischen Gründen verfolgt. Im Jahre 1943 floh sie aus dem Ghetto und hielt sich bis zu dem Einmarsch russischer Truppen verborgen. Im Jahre 1946 wanderte sie mit ihrem Ehemann über England in die Vereinigten Staaten aus. Ihren Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt. Die auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente wegen chronischer Nierenerkrankung, Unterleibsleidens, Erkrankung der Schilddrüse mit Stimmverlust, nervöser Spannung und erhöhten Blutdrucks gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrecht szug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin sei an Basedow erkrankt und leide heute an dem Restzu-stand dieser Krankheit nach Radio-Jod-Behandlung. Einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und dieser Krankheit hat es verneint. Es hat nicht feststel-len können, daß die Krankheit in einem so engen zeitlichen Zusammenhang mit der Verfolgung begonnen habe, daß ihr ursächlicher Zusammenhang mit der Verfolgung wahrscheinlich (§28 Abs. 1 BEG) oder gemäß § 28 Abs. 2 BEG zu vermuten sei. Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren und die von ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sprächen dafür, daß der Basedow im Jahre 1947 aufgetreten sei. Bei dieser Sachlage könne den eidesstattlichen Versicherungen von Leidensgefährten der Klägerin aus der Verfolgungszeit, die Laien seien, kein Beweiswert dafür zukommen, daß der Basedow schon während der Verfolgung aufgetreten sei. Die Benennung dieser Laien als Zeugen dafür, daß während der Verfolgung bei der Klägerin Symptome aufgetreten seien, die auf Basedow schließen ließen, sei bei der gegebenen Sachlage ein ungeeignetes Beweisangebot. j1 Mit Recht rügt die Klägerin, daß das Berufungsgericht damit von ihr vorgelegte schriftliche Zeugenerklärungen verfahrensrechtlich nicht richtig behandelt hat. Die Klägerin hat in erster Instanz eine eidesstattliche Versicherung des Zeugen Joseph MflHHPvom 13. Mai 1965 vorgelegt, auf die sie sich auch in der Berufungsinstanz bezogen hat. Der Zeuge MflHIB bekundet, die Klägerin sei während ihres Aufenthalts im Ghetto in Warschau sehr krank geworden; ihre Krankheit habe von jedermann wahrgenommen werden können, da sie ihre Erscheinung beeinträchtigt habe und ihre Nervosität nicht zu übersehen gewesen sei; ihre Augen seien weit herausgetreten, ihre Hände hätten gezittert, und sie habe sichtbar stark an Gewicht verloren. Dem Berufungsgericht hat die Klägerin eine schriftliche, vor einem Notar beschworene Erklärung der Zeugin Janina P®H®vom 18. Februar 1966 vorgelegt. Diese Zeugin bekundet, sie habe die Klägerin nach dem Kriege 19^5 sehr oft getroffen; die Klägerin sei damals mit einer Überaktiven Schilddrüse sehr krank gewesen; die Krankheit habe ihr Aussehen beeinflußt (hervorstehende Augen); sie habe auch an Unterernährung und nervöser Spannung gelitten. Im Entschädigungsrechtsstreit können unter den sonstigen Voraussetzungen des § 377 Abs. 4 ZPO schriftliche Bekundungen von Zeugen unter Versicherung an Eides Statt auch dann als Beweismittel, und zwar als Zeugenbeweis, verwertet werden, wenn sie nicht vom Gericht angefordert, sondern von einer Partei eingereicht worden sind und die Gegenpartei ihr Einverständnis damit erklärt oder ihr Rügerecht nach § 295 ZPO verloren hat (BGH RzW 1967* 500). Ein Antrag der die schriftlichen Bekundungen vor- WVwr legenden Partei, die Zeugen zu dem selben Beweisthema zu vernehmen, 1st unerheblich. Ob die Zeugen vernommen werden sollen, hat der Tatrichter nach § 398 ZPO unter Berücksichtigung seiner Ermittlungspflicht (§ 176 Abs. 1 BEG) zu entscheiden. Sieht er nach seinem Ermessen davon ab, so hat er die erhobenen Beweise zu würdigen (§ 286 ZPO) und sie erforderlichenfalls zur Klärung ihrer medizinischen Bedeutung dem früher gehörten ärztlichen Sachverständigen zugänglich zu machen (BGH RzW 1964, 471 Nr. 40). Zu einer Beurteilung der schriftlichen Zeugenaussagen nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht gekommen, weil es die Zeugen zu Unrecht als ungeeignete Beweismittel angesehen hat. Die Klägerin hat die schriftlichen Zeugenaussagen nicht zu dem unmittelbaren Beweis dafür vorgelegt, daß sie schon 1943 und 1945 an Basedow erkrankt gewesen sei. Diese medizinische Frage hätten die Zeugen als Laien auch nicht beantworten können. Gegenstand des Beweises waren bestimmte Veränderungen im Aussehen und im Verhalten der Klägerin, die die Zeugen wahrgenommen haben wollen. Sind diese Bekundungen glaubhaft, dann erhebt sich die Frage, ob die von den Zeugen bekundeten Tatsachen Anzeichen einer schon im Jahre 1943 beginnenden Basedowerkrankung sind. Zur Beantwortung dieser medizinischen Frage mußten die schrifl liehen Zeugenaussagen dem ärztlichen Sachverständigen vorgelegt werden, da sie erst beigebracht wurden, nachdem er sein Gutachten erstattet hatte (BGH RzW 1964, 471 Nr. 40). Der Anhörung des Sachverständigen bedurfte es nur dann nicht, wenn das Berufungsgericht die Frage schon anhand des ihm vorliegenden Gutachtens mit Sicherheit beantworten konnte. / Das Urteil des Berufungsgerichts beruht auf der unrichtigen Behandlung der von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Zeugenaussagen. Nach dem der Entscheidung zugrundeliegenden ärztlichen Gutachten kann das Leiden auf die Verfolgung zurückgeführt werden, wenn die von der Klägerin selbst geschilderten typischen Symptome während der Verfolgung aufgetreten sind. Ob die Klägerin den von ihr versuchten Beweis dafür geführt hat, ist vom Tatrichter zu prüfen. Das angefochtene Urteil muß deswegen aufgehoben werden. Auf die übrigen Verfahrensrügen der Klägerin kommt es nicht mehr an. Es bleibt der Klägerin überlassen, ihre im Zusammenhang damit aufgestellten neuen Tatsachenbehauptungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorzutragen. Graf von der Mühlen Zorn Henkel Dr. Thumm