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BGH · IX ZR 240/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 240/69

Die Grundsätze des Senatsurteils vom 9* Juli 1970 - IX ZR 240/69 - gelten auch für den Neuantrag nach Art. Ill Nr. 1 Abs.4 BEG-SchlußG. November 1965 verlangte die Klägerin Angleichung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG mit der Begründung, sie habe durch die Ablehnung der Untersuchung auf den Rentenanspruch verzichtet. Die Entschädigungsbehörde hat die Angleichung abgelehnt, weil der Rentenanspruch nicht aus medizinischen Gründen, sondern wegen Verweigerung der ärztlichen Untersuchung abgelehnt worden sei. Im Berufungsverfahren hat sich die Klägerin auf ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs.4, 1 i. Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchluöG verneint, weil der Anspruch nicht durch Verzicht oder Rücknahme vor Erlaß des Bescheides vom 14. auf die Beweggründe des Antragstellers für die Verweigerung der Untersuchung kommt es nicht an (BGH RzW 1969» 361 Nr. 41). Der Erklärung kann nicht im Blick auf das, was sie nach der Vorstellung des Antragstellers bewirkt, die Bedeutung eines Verzichts beigemessen werden. Das zeigt der Streitfall: Die Klägerin hat nach der Ablehnung erklärt, sie habe zur Zeit der Aufforderung in Scheidung gelebt und sich wegen Überreizung und Depressionen nicht im Stande gefühlt, sich einer Expertise zu stellen* nunmehr fühle sie sich hinreichend gefestigt und bitte um Untersuchung. Damit steht auch fest, daß die Klägerin, wäre in ihrem Verhalten ein Verzicht zu sehen, den Anspruch nicht aus medizinischen Erwägungen im Sinne des Art. IV Nr. 2 i. Damit steht auch fest, daß die Klägerin, wäre in ihrem Verhalten ein Verzicht zu sehen, den Anspruch nicht aus medizinischen Erwägungen im Sinne des Art. IV Nr. 2 i. Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf erneute Prüfung nach Art. Ill Nr. 1 Abs.4, 1 BEG-SchlußG. Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf erneute Prüfung nach Art. Ill Nr. 1 Abs.4, 1 BEG-SchlußG. Hierzu ist im Berufungsurteil ausgeführt: Bei richtiger Ausdeutung des Inhalts und Zusammenhangs dieser Regelung könne derjenige Berechtigte nachmelden, dessen früher im Wege des Nachschiebens geltend gemachter Anspruch auf Grund der bisher geltenden Rechtsauffassungen aus formellen Gründen abgelehnt worden sei und mit Rücksicht darauf die Befugnis zu dem Nachschieben nicht unmittelbar auf § 189 a BEG stützen könne. Hierzu ist im Berufungsurteil ausgeführt: Bei richtiger Ausdeutung des Inhalts und Zusammenhangs dieser Regelung könne derjenige Berechtigte nachmelden, dessen früher im Wege des Nachschiebens geltend gemachter Anspruch auf Grund der bisher geltenden Rechtsauffassungen aus formellen Gründen abgelehnt worden sei und mit Rücksicht darauf die Befugnis zu dem Nachschieben nicht unmittelbar auf § 189 a BEG stützen könne. Mit dieser Begründung kann ein Antragsrecht der Klägerin auf erneute Prüfung des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nach Art. Ill Nr. 1 Abs.4 i. Aus den Vorschriften des Art. IJEI Nr. 1 BEG-SchlußG, insbesondere dessen Absatz 3, auf die Absatz 4 verweist, her nicht mehr zulässig sei. Die Ablehnung des Anspruchs der Klägerin beruhe darauf, daß sie eine Untersuchung verweigert habe. Die Ablehnung des Anspruchs der Klägerin beruhe darauf, daß sie eine Untersuchung verweigert habe. Wäre dem Bedeutung beizu demessen, dann könnten sich schließlich auch solche Antragsteller auf Art. Ill Nr. 1 Abs.4 BEG-SchlußG berufen, deren Antrag sachlich geprüft, jedoch wegen Pehlens allgemeiner Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt worden sei. Wäre dem Bedeutung beizu demessen, dann könnten sich schließlich auch solche Antragsteller auf Art. Ill Nr. 1 Abs.4 BEG-SchlußG berufen, deren Antrag sachlich geprüft, jedoch wegen Pehlens allgemeiner Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt worden sei. Mit dieser Begründung kann ein Antragsrecht der Klägerin auf erneute Prüfung des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nach Art. Ill Nr. 1 Abs.4 i* Verb. Der Berufungsrichter hat nicht dargelegt, worauf er seine Annahme stützt, das Gesetz habe die Zulässigkeit eines Antrags nach Art. III Nr. 1 Abs.4 i. Der Berufungsrichter hat nicht dargelegt, worauf er seine Annahme stützt, das Gesetz habe die Zulässigkeit eines Antrags nach Art. III Nr. 1 Abs.4 i. Aus den Vorschriften des Art., Ill Nr. 1 BEG-SchlußG, insbesondere dessen Absatz 3, auf die Absatz 4 verweist, Im Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden war die Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 B3G abgelaufen und ein Die Klägerin konnte deshalb den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nicht mehr nachschieben (BGH RzW 1965, 277 Nr. 27). Der Antrag auf Entschädigung für Gesundheitsschaden war deshalb - auch im Sinne der Wiedereinsetzungsbestimmungen - verspätet und damit unwirksam, der Anspruch deshalb untergegangen (BGH RzW 1969, 503 Nr. 49). April 1961 den Anspruch nicht an der verspäteten Anmeldung scheitern lassen, sondern zur Sache entschieden und damit stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (BGH RzW 1970, 314 Nr. 22). Daß es sich bei Art. III Nr. 1 Abs.4 BEG-SchlußG um geänderte Vorschriften beweis- oder verfahrensrechtlichen Inhalts handelt, ist in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts für sich allein kein ausreichender Grund, abweichend von der in Absatz 1 bis 3 getroffenen grundsätzlichen Regelung die Zulassung der Neuantrags von den tatsächlichen und rechtlichen Er- Ent scheidend ist auch hier, daß der Anspruch nicht durchsetz bar war und erst das BEG-Schlußgesetz dieses rechtliche Hindernis beseitigt hat.

Zitierte Normen: § 189a BEG
UntersuchungGrundBEGAnspruchKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG-SchlußG Art. Ill Nr. 1 Abs. 4, 1
Einzige Voraussetzung des Rechts auf erneute Entscheidung ist die Feststellung, daß erst die in der Vorschrift be-zeichneten Änderungen des bisherigen Rechts die Durchsetzung des Anspruchs ermöglicht oder erleichtert haben.
Die Grundsätze des Senatsurteils vom 9* Juli 1970 - IX ZR 240/69 - gelten auch für den Neuantrag nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG.
BGH, Urt. v. 1. Oktober 1970 - IX ZR 224/67 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
\
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
IX ZR 224/67	URTEIL
VOLKES
Verkündet am
1. Oktober 1970 Pohl,
 Justizhauptsekretär als Urkondabeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Gitla G
geh.
Frankreich,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt
 als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr.
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,	,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 18. Juni 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Puchs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. April 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1891 in	geborene	jüdische	Klägerin	lebt
 seit 1930 in Paris und erwarb am 31. Dezember 1957 die französische Staatsangehörigkeit.
Sie beantragte 1957 Entschädigung wegen Freiheitsbeschränkung und, nach Zuerkennung von 3*900 DM durch unanfechtbaren Bescheid vom 25. August 1959» am 11. Mai I960
Entschädigung für Gesundheitsschaden, dies ohne jede nähere Angabe über ihre Beschwerden. Die Entschädigungsbehörde ordnete die Untersuchung der Klägerin an. Diese wurde auf die Rechtsfolgen einer grundlosen Weigerung der Untersuchung hingewiesen. Der Bevollmächtigte zeigte der deutschen Auslandsvertretung ohne Begründung an, daß die Klägerin es ablehne, sich untersuchen zu lassen. Darauf lehnte die Entschädigungsbehörde nach "Vorbescheid" den Anspruch wegen Gesundheitsschadens durch unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 14. April 1961 nach § 7 der 2. DV-BEG ab.
Am 29. November 1965 verlangte die Klägerin Angleichung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG mit der Begründung, sie habe durch die Ablehnung der Untersuchung auf den Rentenanspruch verzichtet. Der Bescheid gemäß § 7 der 2. DV-BEG sei daher nach Erledigung des Entschädigungsantrags ergangen und ohne Rechtswirkungen.
Die Entschädigungsbehörde hat die Angleichung abgelehnt, weil der Rentenanspruch nicht aus medizinischen Gründen, sondern wegen Verweigerung der ärztlichen Untersuchung abgelehnt worden sei.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Im Berufungsverfahren hat sich die Klägerin auf ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4, 1 i. Verb. m. Art. I Nr. 112 BEG-SchlußG, § 189 a BEG nF berufen und geltend gemacht, die Anmeldung vom 11. Mai I960 sei verspätet gewesen. Eine Klage gegen den Bescheid vom 14. April 1961 hätte keinen Erfolg gehabt. § 189 a BEG berechtige sie zu erneuter Geltendmachung des Anspruchs.
 
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Der Berufungsrichter hat die Voraussetzungen der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 i. Verb. m. Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchluöG verneint, weil der Anspruch nicht durch Verzicht oder Rücknahme vor Erlaß des Bescheides vom 14. April 1961 geregelt worden sei.
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG setzt eine Regelung durch übereinstimmende oder einseitige Erklärung (Vergleich - Verzicht bzw. Rücknahme) voraus. Die Vorschrift greift nicht ein, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag beschieden hat? auf die Beweggründe des Antragstellers für die Verweigerung der Untersuchung kommt es nicht an (BGH RzW 1969» 361 Nr. 41). Die Erklärung des Antragstellers, er verweigere die Untersuchung, hat dessen Mitwirkung und nicht die Erledigung des Anspruchs zu dem Gegenstand. Aus der Nichtmitwirkung folgt rechtlich der Verlust des Anspruchs. Der Erklärung kann nicht im Blick auf das, was sie nach der Vorstellung des Antragstellers bewirkt, die Bedeutung eines Verzichts beigemessen werden. Das zeigt der Streitfall: Die Klägerin hat nach der Ablehnung erklärt, sie habe zur Zeit der Aufforderung in Scheidung gelebt und sich wegen Überreizung
 und Depressionen nicht im Stande gefühlt, sich einer Expertise zu stellen* nunmehr fühle sie sich hinreichend gefestigt und bitte um Untersuchung. Der Klägerin lag also fern zu erklären, daß sie auf den Entschädigungsanspruch verzichte, obwohl sie sich mit dem Verlust dieses Anspruchs nach damaliger Rechtslage abfand.
Damit steht auch fest, daß die Klägerin, wäre in ihrem Verhalten ein Verzicht zu sehen, den Anspruch nicht aus medizinischen Erwägungen im Sinne des Art. IV Nr. 2 i. Verb. m. Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG aufgegeben hat (vgl. BGH RzW 1968, 332 Nr. 25). Diese Erwägungen müssen die medizinische Seite des Anspruchs betreffen; es genügt nicht, daß wie hier die Mitwirkung aus medizinischen Gründen verweigert wird.
Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf erneute Prüfung nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4, 1 BEG-SchlußG. Hierzu ist im Berufungsurteil ausgeführt: Bei richtiger Ausdeutung des Inhalts und Zusammenhangs dieser Regelung könne derjenige Berechtigte nachmelden, dessen früher im Wege des Nachschiebens geltend gemachter Anspruch auf Grund der bisher geltenden Rechtsauffassungen aus formellen Gründen abgelehnt worden sei und mit Rücksicht darauf die Befugnis zu dem Nachschieben nicht unmittelbar auf § 189 a BEG stützen könne. Nur in diesem Palle stehe die Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der früheren Entscheidung einer erneuten Prüfung und Entscheidung über den Entschädigungsanspruch nicht entgegen. Deshalb müsse die frühere Entscheidung gerade darauf beruhen, daß der nachgeschobene Anspruch verspätet und da-
 
und Depressionen nicht im Stande gefühlt, sich einer Expertise zu stellen* nunmehr fühle sie sich hinreichend gefestigt und bitte um Untersuchung. Der Klägerin lag also fern zu erklären, daß sie auf den Entschädigungsanspruch verzichte, obwohl sie sich mit dem Verlust dieses Anspruchs nach damaliger Rechtslage abfand.
Damit steht auch fest, daß die Klägerin, wäre in ihrem Verhalten ein Verzicht zu sehen, den Anspruch nicht aus medizinischen Erwägungen im Sinne des Art. IV Nr. 2 i. Verb. m. Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG aufgegeben hat (vgl. BGH RzW 1968, 332 Nr. 25). Diese Erwägungen müssen die medizinische Seite des Anspruchs betreffen; es genügt nicht, daß wie hier die Mitwirkung aus medizinischen Gründen verweigert wird.
Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf erneute Prüfung nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4, 1 BEG-SchlußG. Hierzu ist im Berufungsurteil ausgeführt: Bei richtiger Ausdeutung des Inhalts und Zusammenhangs dieser Regelung könne derjenige Berechtigte nachmelden, dessen früher im Wege des Nachschiebens geltend gemachter Anspruch auf Grund der bisher geltenden Rechtsauffassungen aus formellen Gründen abgelehnt worden sei und mit Rücksicht darauf die Befugnis zu dem Nachschieben nicht unmittelbar auf § 189 a BEG stützen könne. Nur in diesem Palle stehe die Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der früheren Entscheidung einer erneuten Prüfung und Entscheidung über den Entschädigungsanspruch nicht entgegen. Deshalb müsse die frühere Entscheidung gerade darauf beruhen, daß der nachgeschobene Anspruch verspätet und da-
her nicht mehr zulässig sei. Wer einen auf andere Gründe gestützten Ablehnungsbescheid unanfechtbar werden lasse, habe kein neues Antragsrecht. Die Ablehnung des Anspruchs der Klägerin beruhe darauf, daß sie eine Untersuchung verweigert habe. Daß eine Klage möglicherweise aus Verspätungsgründen abgewiesen worden wäre, sei unerheblich. Wäre dem Bedeutung beizu demessen, dann könnten sich schließlich auch solche Antragsteller auf Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG berufen, deren Antrag sachlich geprüft, jedoch wegen Pehlens allgemeiner Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt worden sei.
Es liege auf der Hand, daß der Gesetzgeber für solche Päile kein neues Antragsrecht habe eröffnen wollen. Freilich nähmen die Entscheidungsgründe an der Rechtskraft von Urteilen und Bescheiden und an der Rechtsverbindlichkeit grundsätzlich nicht teil. Das schließe aber nicht aus, daß der Gesetzgeber die Zulässigkeit von Neuanmeldungen von der Berücksichtigung des Inhalts früherer Entscheidungen und damit auch ihrer Gründe abhängig machen könne. Das sei hier geschehen.
Mit dieser Begründung kann ein Antragsrecht der Klägerin auf erneute Prüfung des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 i. Verb. m. Abs. 1 BEG-SchlußG nicht verneint werden. Der Berufungsrichter hat nicht dargelegt, worauf er seine Annahme stützt, das Gesetz habe die Zulässigkeit eines Antrags nach Art. III Nr. 1 Abs. 4 i. Verb. m. Abs. 1 an die Begründung früherer Entscheidungen über den erneut erhobenen Anspruch gebunden.
Aus den Vorschriften des Art. IJEI Nr. 1 BEG-SchlußG, insbesondere dessen Absatz 3, auf die Absatz 4 verweist,
 her nicht mehr zulässig sei. Wer einen auf andere Gründe gestützten Ablehnungsbescheid unanfechtbar werden lasse, habe kein neues Antragsrecht. Die Ablehnung des Anspruchs der Klägerin beruhe darauf, daß sie eine Untersuchung verweigert habe. Daß eine Klage möglicherweise aus Verspätungsgründen abgewiesen worden wäre, sei unerheblich. Wäre dem Bedeutung beizu demessen, dann könnten sich schließlich auch solche Antragsteller auf Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG berufen, deren Antrag sachlich geprüft, jedoch wegen Pehlens allgemeiner Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt worden sei.
Es liege auf der Hand, daß der Gesetzgeber für solche Fälle kein neues Antragsrecht habe eröffnen wollen. Freilich nähmen die Entscheidungsgründe an der Rechtskraft von Urteilen und Bescheiden und an der Rechtsverbindlichkeit grundsätzlich nicht teil. Das schließe aber nicht aus, daß der Gesetzgeber die Zulässigkeit von Neuanmeldungen von der Berücksichtigung des Inhalts früherer Entscheidungen und damit auch ihrer Gründe abhängig machen könne. Das sei hier geschehen.
Mit dieser Begründung kann ein Antragsrecht der Klägerin auf erneute Prüfung des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 i* Verb. m. Abs. 1 BEG-SchlußG nicht verneint werden. Der Berufungsrichter hat nicht dargelegt, worauf er seine Annahme stützt, das Gesetz habe die Zulässigkeit eines Antrags nach Art. III Nr. 1 Abs. 4 i. Verb. m. Abs. 1 an die Begründung früherer Entscheidungen über den erneut erhobenen Anspruch gebunden.
Aus den Vorschriften des Art., Ill Nr. 1 BEG-SchlußG, insbesondere dessen Absatz 3, auf die Absatz 4 verweist,
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läßt sich eine solche Beschränkung des Antragsrechts durch eine unanfechtbar oder rechtskräftig gewordene Entscheidving nicht herleiten. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eine; Neuantrags werden abschließend in Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG bestimmt. Danach kann der Berechtigte (erneut) einen Antrag auf Entschädigung stellen, wenn ihm auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmalig ein Anspruch auf Entschädigung zusteht. Diese Erfordernisse sind im Wege einer konkreten Prüfung des Einzelfalles festzustellen (BGH RzW 1968 331 Nr. 28). Dabei ist der Rechtszustand unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes maßgebend. Für den Vergleich der Rechtslage nach bisherigem Recht mit der Rechtslage nach dem BEG-Schlußgesetz im konkreten Einzelfalle kommt eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen oder an die rechtliche Beurteilung in der früheren Entscheidung nicht in Betracht. Das hat der Senat im Urteil vom 9. Juli 1970 -IX ZR 240/69 - entschieden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird hierauf verwiesen.
Für Art. Ill Nr. 1 A^s. 4 i. Verb. m. Abs. 1 BEG-SchlußG gilt das gleiche. Die Vorschrift regelt die Fälle, in denen erst auf Grund der Änderungen in Art.'I BEG-SchlußG die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen ermöglicht (§§ 175a 189 Abs. 3, 189 a, 189 ü BEG) oder erleichtert (§§ 31 Abs. 2, 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG; zu § 47 Abs. 2 BEG vgl. BGH RzW 1967, 267 Nr. 22) worden ist. Sie schreibt die entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 3 vor. Im Falle der Klägerin handelt es sich um die Änderung in Art. I Nr. 111 BEG-SchlußG, § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG. Im Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden war die Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 B3G abgelaufen und ein
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Anspruch nicht mehr anhängig. Die Klägerin konnte deshalb den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nicht mehr nachschieben (BGH RzW 1965, 277 Nr. 27).
Die verspätete Anmeldung hatte sie zu keiner Zeit entschuldigt; die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht beantragt. Der Antrag auf Entschädigung für Gesundheitsschaden war deshalb - auch im Sinne der Wiedereinsetzungsbestimmungen - verspätet und damit unwirksam, der Anspruch deshalb untergegangen (BGH RzW 1969, 503 Nr. 49). Nach bisherigem Recht war die Klägerin nicht (mehr) anspruchsberechtigt .
Das BEG-Schlußgesetz hat die Rechtslage zu ihren Gunsten geändert. Sie kann sich nunmehr auf § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG berufen. Denn die Entschädigungsbehörde hatte im Bescheid vom 14. April 1961 den Anspruch nicht an der verspäteten Anmeldung scheitern lassen, sondern zur Sache entschieden und damit stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (BGH RzW 1970, 314 Nr. 22).
Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob auch die Änderung in Art. I Nr. 112 BEG-SchlußG, § 189 a BEG eingreift.
Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, unter denen Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 in Verb. m. Abs. 1 BEG-SchlußG ein erneutes Antragsrecht gewährt. Daß es sich bei Art. III Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG um geänderte Vorschriften beweis- oder verfahrensrechtlichen Inhalts handelt, ist in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts für sich allein kein ausreichender Grund, abweichend von der in Absatz 1 bis 3 getroffenen grundsätzlichen Regelung die Zulassung der Neuantrags von den tatsächlichen und rechtlichen Er-
gebnissen früherer Entscheidungen abhängig zu machen. Ent scheidend ist auch hier, daß der Anspruch nicht durchsetz bar war und erst das BEG-Schlußgesetz dieses rechtliche Hindernis beseitigt hat.
Über den Anspruch der Klägerin ist daher sachlich zu entscheiden. Aus diesem Grunde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Graf	von	der	Mühlen	Zorn
 Henkel
Puchs