Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) wird von der Beschwerde nicht dargelegt. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Erklärungen der Klägerin in ihrem Schreiben vom 9.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 224/07 vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 7. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. November 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 243.393,16 € festgesetzt. Gründe: 1 Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) wird von der Beschwerde nicht dargelegt. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Erklärungen der Klägerin in ihrem Schreiben vom 9. Januar 2004 ist möglich, sogar nahe liegend, berücksichtigt den maßgeblichen Prozessstoff und lässt keinen grundsätzlichen Verstoß gegen das Gebot interessengerechter Auslegung erkennen. 2 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 27.06.2006 -11 0 460/05 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.11.2007 - 8 U 1045/06 -