Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Dr. Schmitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 30. Die Revision gegen das Urteil der 2. Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsbefehls des Amtsgerichts Naila vom 22. Zur Zulässigkeit der Revision macht er geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung § 218 Abs. 1 BGB übersehen, der eine absolute Verjährungsfrist enthalte, die nicht erneut unterbrochen werden könne. Gegen Berufungsurteile der Landgerichte ist in der Zivilprozeßordnung eine Revision zu dem Bundesgerichtshof nicht vorgesehen (vgl. Aus Art. 19 Abs.4 GG ist die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen das Berufungsurteil des Landgerichts vom 2. Auch mit einem Verstoß gegen Art. 20 Abs.3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG, den der Kläger ohne nähere Begründung geltend macht, läßt sich die Statthaftigkeit eines im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittels nicht begründen . Schließlich ist das Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof nicht aus dem Gesichtspunkt der "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" statthaft.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 223/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: gegen Firma C. SflHB GmbH, TUvm«/ vertreten durch den Geschäftsführer Dr. HflB Straße ■§, NflBt, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz: und WII 2 SS Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Dr. Schmitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 30. Oktober 1990 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 2. Juli 1990 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Gründe I. Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsbefehls des Amtsgerichts Naila vom 22. März 1951 und trägt - wie in den Vorinstanzen - vor, daß die titulierten Ansprüche verjährt seien. Amtsgericht und Landgericht haben die Klage im wesentlichen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Zulässigkeit der Revision macht er geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung § 218 Abs. 1 BGB übersehen, der eine absolute Verjährungsfrist enthalte, die nicht erneut unterbrochen werden könne. Dadurch habe das Berufungsgericht zugleich die Verfassung verletzt. 3 II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gegen Berufungsurteile der Landgerichte ist in der Zivilprozeßordnung eine Revision zu dem Bundesgerichtshof nicht vorgesehen (vgl. § 545 Abs. 1 ZPO). Aus Art. 19 Abs. 4 GG ist die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen das Berufungsurteil des Landgerichts vom 2. Juli 1990 ebenfalls nicht herzuleiten. Diese Norm gewährt Schutz durch, nicht gegen den Richter (BVerfGE 49, 329, 340; 76, 93, 98) und gewährleistet insbesondere keinen (weiteren) Instanzenzug (BVerfGE 11, 232, 233; 41, 23, 26; 49, 329, 341; 65, 76, 90). Auch mit einem Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG, den der Kläger ohne nähere Begründung geltend macht, läßt sich die Statthaftigkeit eines im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittels nicht begründen . Schließlich ist das Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof nicht aus dem Gesichtspunkt der "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" statthaft. Die Rechtsprechung hält einen nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbaren Beschluß ausnahmsweise dann für mit der Beschwerde angreifbar, wenn er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd, das heißt wenn er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (Beschl. v. 14. Dezember 1989 - IX ZB 40/89, WM 1990, 782, 784 m.w.N.). Davon kann im Streitfall keine Rede sein. Dabei kann offenbleiben, ob die 4 Verjährung des rechtskräftig festgestellten Anspruchs unter brochen werden kann. Jedenfalls ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß dies möglich sei, gut vertretbar (vgl. BGHZ 93, 287, 292; MünchKomm/von Feldmann, BGB 2. Aufl. § 218 Rdnr.11). Merz Fischer