einer verfolgungsbedingten "Navicular Pseudarthrose am rechten Handgelenk", die zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 % bis 39 % führte, unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes nach einem Diensteinkommenshundertsatz von 30 v.H. eine Rente zu zahlen. In dem Vergleich wurde vereinbart, daß der Kläger auf weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit verzichtet, beiden Parteien jedoch alle Rechte aus § 35 BEG Vorbehalten bleiben. Der Kläger forderte daraufhin, den Bescheid im Abhilfeverfahren abzuändern und ihm wegen Verschlimmerung seines Leidens eine Rente auf der Basis einer verfolgungsbedingten MdE von 50 % und einer allgemeinen MdE von 80 % bei Einstufung in den einfachen Dienst von einem Hundertsatz von 48 v.H. zu zahlen. Januar 1980 unter Berücksichtigung einer verfolgungsbedingten MdE von 50 v.H. und einer allgemeinen MdE von 80 v.H. bei Einstufung in den einfachen Dienst zu zahlen. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Nach dem Inhalt der Urteilsformel wird das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine Hundertsatz-Mittelwertrente bei Einstufung in den einfachen Dienst zu zahlen. Das Berufungsurteil ist deshalb aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch fehlenden Feststellungen getroffen werden können und der Hundertsatz der vom beklagten Land zu leistenden Rente festgesetzt wird. Soweit das Berufungsgericht zu dem Verschlimmerungsantrag des Klägers ausführt, es komme nicht darauf an, daß Leiden des Klägers in dem Vergleich nicht als verfolgungsbedingt anerkannt worden seien, auch hindere der von dem Kläger in dem Vergleich erklärte Verzicht sowie die Regelung des Art. VIII BEG-Schlußgesetz nicht eine Erhöhung der Rente, wird auf folgendes hingewiesen: 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind - wird eine Entschädigung aufgrund eines Vergleichs gewährt - als Grundlage der vereinbarten Entschädigung die gesundheitlichen Verhältnisse anzusehen, wie sie bei Zustandekommen des Vergleichs Vorlagen. Danach kann - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - die von dem Kläger geltend gemachte Verschlechterung eines psychischen Leidens, das zur Zeit des Vergleichsabschlusses schon vorlag, nicht als Verschlimmerung eines verfolgungsbedingten Leidens angesehen werden. 2. Dagegen steht der in dem Vergleich enthaltene Verzicht des Klägers auf weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht - einer Anpassung der Rente nicht entgegen. Der Kläger stützt seinen Antrag auf Erlaß eines neuen Bescheids auf die Vorschrift des § 206 Abs. 1 BEG. Da sich der Kläger - ebenso wie das beklagte Land - in dem Vergleich ausdrücklich "alle Rechte aus § 35 BEG Vorbehalten" hat, bezieht sich sein Verzicht - wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt - nicht auf solche Leiden, die im Rahmen eines Verschlimmerungsantrags berücksichtigt werden können. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht auch an, daß der Anspruch des Klägers auf Erhöhung seiner Rente nicht durch die Vorschriften des Art. VIII BEG-Schlußgesetz und des § 189 a BEG ausgeschlossen wird. Die Anschlußrevision des Klägers ist unzulässig, soweit er damit Rentenzahlung seit 1945 begehrt und über den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag hinausgeht.
BUNDESGERICHTSHOF 2/ IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 223/89 URTEIL Verkündet am: 22. Mai 1990 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt - Wiedergutmachung -, Nmp Straße flV, Hl Beklagter, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Josef USA, Kläger, Revisionsbeklagter und Anschlußrevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WII 2 J7/ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1990 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Prof. Dr. Walchshöfer, Dr. Schmitz und Dr. Kreft für Recht erkannt! Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Juli 1989 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Anschlußrevision des Klägers wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand In einem zwischen den Parteien im Jahre 1958 abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich das beklagte Land, an den 1921 geborenen, in den USA lebenden Kläger wegen 3 einer verfolgungsbedingten "Navicular Pseudarthrose am rechten Handgelenk", die zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 % bis 39 % führte, unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes nach einem Diensteinkommenshundertsatz von 30 v.H. eine Rente zu zahlen. In dem Vergleich wurde vereinbart, daß der Kläger auf weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit verzichtet, beiden Parteien jedoch alle Rechte aus § 35 BEG Vorbehalten bleiben. Mit Änderungsbescheid setzte das beklagte Land die Hundertsatzrente im Jahre 1967 auf 28 v.H., im Jahre 1971 auf 17,5 v.H. fest. Dem Kläger wird seitdem die - höhere - Mindestrente gewährt. Am 28. Mai 1980 beantragte der Kläger, die Rente wegen Verschlimmerung seines Handgelenkleidens neu festzusetzen. Die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes lehnte dies mit Bescheid vom 26. Mai 1983 ab. Der Kläger forderte daraufhin, den Bescheid im Abhilfeverfahren abzuändern und ihm wegen Verschlimmerung seines Leidens eine Rente auf der Basis einer verfolgungsbedingten MdE von 50 % und einer allgemeinen MdE von 80 % bei Einstufung in den einfachen Dienst von einem Hundertsatz von 48 v.H. zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat - nach Einholung mehrerer Sachverständigengutachten - das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine Hundertsatz-Mittelwertrente rückwirkend ab 1. Januar 1977 4 bis zu dem 31. Dezember 1979 unter Berücksichtung einer verfolgungsbedingten MdE von 40 v.H. und einer allgemeinen MdE von 50 v.H. und ab 1. Januar 1980 unter Berücksichtigung einer verfolgungsbedingten MdE von 50 v.H. und einer allgemeinen MdE von 80 v.H. bei Einstufung in den einfachen Dienst zu zahlen. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger verfolgt mit der Anschlußrevision den abgewiesenen Teil seines Klageantrags weiter, darüber hinaus begehrt er Zahlung einer Rente seit 1945. Entscheidunqsqründe I. Das Berufungsgericht nimmt an, nach dem Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. PMHHBB sei eine Verschlimmerung des als Verfolgungsleiden anerkannten Kahnbeinbruchs nicht anzunehmen. Auch komme eine verfolgungsbedingte MdE wegen des Wirbelsäulenleidens nicht in Betracht. Diese Leiden sowie ein nach dem Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. Dr. KflB verfolgungsbedingtes psychisches Leiden seien jedoch bei der Einschätzung der gesamten verfolgungsbedingten MdE zu berücksichtigen. Unter Einbeziehung der übrigen Gutachten sei deshalb bis 31. Dezember 1979 von einer verfolgungsbedingten MdE von 40 % und einer allgemeinen MdE von 50 %, ab 1. Januar 1980 von einer verfolgungsbedingten MdE von 50 % und einer allgemeinen MdE von 80 % 5 auszugehen und dem Kläger in dem aus dem Tenor des Urteils ersichtlichen Umfang eine Rente zu zahlen. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Nach dem Inhalt der Urteilsformel wird das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine Hundertsatz-Mittelwertrente bei Einstufung in den einfachen Dienst zu zahlen. Dieser Urteilsausspruch, in dem der vom Tatrichter nach §§ 15, 15 a 2. DV-BEG im einzelnen zu bemessende Hundertsatz fehlt, kann nicht vollstreckt werden. Auch fehlen insoweit - wie die Revision zutreffend rügt - Feststellungen über die vom Kläger erzielten Zinseinnahmen sowie über eine Rente, die der Ehefrau des Klägers als Entschädigungsleistung gewährt wird. Das Berufungsurteil ist deshalb aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch fehlenden Feststellungen getroffen werden können und der Hundertsatz der vom beklagten Land zu leistenden Rente festgesetzt wird. II. Soweit das Berufungsgericht zu dem Verschlimmerungsantrag des Klägers ausführt, es komme nicht darauf an, daß Leiden des Klägers in dem Vergleich nicht als verfolgungsbedingt anerkannt worden seien, auch hindere der von dem Kläger in dem Vergleich erklärte Verzicht sowie die Regelung des Art. VIII BEG-Schlußgesetz nicht eine Erhöhung der Rente, wird auf folgendes hingewiesen: 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind - wird eine Entschädigung aufgrund eines Vergleichs gewährt - als Grundlage der vereinbarten Entschädigung die gesundheitlichen Verhältnisse anzusehen, wie sie bei Zustandekommen des Vergleichs Vorlagen. Haben die Parteien nur bestimmte Leiden als Verfolgungsschäden festgelegt, sind deshalb nur diese verfolgungsbedingt. Andere Beschwerden und Ausfälle, die beim Zustandekommen des Vergleichs bereits vorhanden waren, gelten aufgrund der Übereinkunft als verfolgungsunabhängig (BGH RzW 1967, 460; 1980, 158, 159). Danach kann - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - die von dem Kläger geltend gemachte Verschlechterung eines psychischen Leidens, das zur Zeit des Vergleichsabschlusses schon vorlag, nicht als Verschlimmerung eines verfolgungsbedingten Leidens angesehen werden. 2. Dagegen steht der in dem Vergleich enthaltene Verzicht des Klägers auf weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht - einer Anpassung der Rente nicht entgegen. Der Kläger stützt seinen Antrag auf Erlaß eines neuen Bescheids auf die Vorschrift des § 206 Abs. 1 BEG. Danach ist ein neuer Bescheid über den Anspruch zu erlassen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Welche Änderung bei einer Rente wegen Körper- oder Gesundheitsschaden als wesentlich anzusehen ist, bestimmt sich nach 7 § 35 BEG (Blessin/Giessler, Bundesentschädigungsschlußgesetz, § 206 Anm. II 5). Da sich der Kläger - ebenso wie das beklagte Land - in dem Vergleich ausdrücklich "alle Rechte aus § 35 BEG Vorbehalten" hat, bezieht sich sein Verzicht - wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt - nicht auf solche Leiden, die im Rahmen eines Verschlimmerungsantrags berücksichtigt werden können. 3. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht auch an, daß der Anspruch des Klägers auf Erhöhung seiner Rente nicht durch die Vorschriften des Art. VIII BEG-Schlußgesetz und des § 189 a BEG ausgeschlossen wird. Art. VIII Abs. 1 Satz 3 BEG-Schlußgesetz läßt § 206 BEG und damit Ansprüche wegen Verschlimmerung eines Leidens ausdrücklich unberührt. Auch § 189 a BEG steht dem Begehren des Klägers nicht entgegen, weil der Kläger seinen Anspruch auf bereits vor dem 31. Dezember 1964 eingetretene Tatsachen stützt. Daß die Anpassung der Rentenleistung an die tatsächlichen Verhältnisse an keine Frist gebunden ist, wird vom Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt. III. Die Anschlußrevision des Klägers ist unzulässig, soweit er damit Rentenzahlung seit 1945 begehrt und über den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag hinausgeht. Im übrigen ist sie unbegründet, weil der mit ihr verfolgte Antrag nur Merkmale enthält, die bei der erst noch vorzunehmenden Bemessung des Hundertsatzes (§ 31 Abs. 3 BEG) Einzelfaktoren sind. Der Rechtsbehelf des Klägers war daher zurückzuweisen . Merz Schmitz Fuchs Kref t Walchshöfer