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BGH · IX ZR 223/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 223/68

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18, März 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Mit der Berufung hat der Kläger seinen Entschädigungsanspruch weiter verfolgt und hilfsweise eine Beihilfe nach Art. VI Nr. 4 BEG-SchlußG verlangt. Bei der Prüfung des Entschädigungsanspruchs nach Art. VI Nr. 1 BEG-SchlußG geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger nicht nach Art. 1 A Nr. 1 GK als Flüchtling im Sinne der Verfassung der Internationalen Flüchtlingsorganisation (IRO) gilt. Es hat sich insoweit die Auffassung des Landgerichts zu eigen gemacht mit der Erwägung, warum der Kläger seinerzeit nicht als IRO-Flüchtling anerkannt worden sei, könne dahingestellt bleiben; entscheidend sei allein die Tatsache, daß er während der Geltung der IRO-Verfassung nicht unter dem Schutz der IRO gestanden habe und von ihr nicht betreut worden sei. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Kläger,der seit 16, Mai 1949 einen "Nationalpaß" seines Heimatlandes Polen besessen habe, sei am 1. Die Berufung lasse jeden näheren Vortrag vermissen, inwiefern der Kläger sich wegen eines der in Art. 1 A Nr. 2 GK aufgeführten Umstände in Deutschland aufgehalten habe und den Schutz Polens nicht habe in Anspruch nehmen können oder wollen. Das Berufungsgericht hat die Entschädigungsberechtigung des Klägers als Flüchtling im Sinne des Art. VI Nr. 1 BEG-SchlußG nicht unter zutreffenden Gesichtspunkten geprüft. Nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1968, 571 Nr. 34 ist ein im Ausland lebender Verfolgter als Flüchtling im Sinne des §160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen HeimatStaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Die Heimkehr war jedoch zu demutbar, wenn festgestellt wird, daß der Geschädigte in rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen stand, aus denen hervorgeht, daß er dessen innere Verhältnisse als einen Grund, sich außer Landes zu halten, nicht betrachtete. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, damit das Berufungsgericht nach diesen Grundsätzen die Flüchtlingseigenschaft des Klägers im Sinne des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG überprüfen kann.

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Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 223/68	URTEIL	Verkündet	am
18. März 1971
Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschiftaatelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Josef
»
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in Köln,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18, März 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juli 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der im Jahre 1909 in der damals preußischen Provinz Posen geborene Kläger wurde 1918 polnischer Staatsangehöriger. Nach seiner Darstellung fuhr er bis 1938 zur See, würde im Juni 1938 in Hamburg festgenommen und der Gestapo Übergeben, danach als Ausländer interniert, alsbald in das Konzentrationslager Dachau übergeführt und bis Anfang Mai 1943 in verschiedenen Konzentrationslagern im Reichsgebiet festgehalten. Nach dem Kriege blieb er in der Bundesrepublik. Seinen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gemäß Art. VI Nr. 1 BEG-SchlußG hat das
 
Bundesverwaltungsamt abgelehnt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger am 1. Oktober 1953 nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen sei. Mit der Berufung hat der Kläger seinen Entschädigungsanspruch weiter verfolgt und hilfsweise eine Beihilfe nach Art. VI Nr. 4 BEG-SchlußG verlangt. Die Beklagte ist dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch, ebenfalls mit der Begründung entgegengetreten, der Kläger sei, und zwar auch nach dem 1. Oktober 1953, nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention geworden. Die Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Bei der Prüfung des Entschädigungsanspruchs nach Art. VI Nr. 1 BEG-SchlußG geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger nicht nach Art. 1 A Nr. 1 GK als Flüchtling im Sinne der Verfassung der Internationalen Flüchtlingsorganisation (IRO) gilt. Es hat sich insoweit die Auffassung des Landgerichts zu eigen gemacht mit der Erwägung, warum der Kläger seinerzeit nicht als IRO-Flüchtling anerkannt worden sei, könne dahingestellt bleiben; entscheidend sei allein die Tatsache, daß er während der Geltung der IRO-Verfassung nicht unter dem Schutz der IRO gestanden habe und von ihr nicht betreut worden sei. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der Revision nicht angegriffen.
 
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Kläger,der seit 16, Mai 1949 einen "Nationalpaß" seines Heimatlandes Polen besessen habe, sei am 1. Oktober 1953 auch nicht Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK gewesen. Daß der Kläger die Voraussetzungen dieser Bestimmung am Stichtage nicht erfüllt habe, habe das Landgericht überzeugend dargelegt. Die Berufung lasse jeden näheren Vortrag vermissen, inwiefern der Kläger sich wegen eines der in Art. 1 A Nr. 2 GK aufgeführten Umstände in Deutschland aufgehalten habe und den Schutz Polens nicht habe in Anspruch nehmen können oder wollen. Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung hätten den Kläger, der nach seinen eigenen Angaben Kommunist gewesen sei, nicht gehindert, nach Polen zurückzukehren oder den Schutz seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen. Daß er die polnische Regierung ablehne und nur die polnische Exilregierung anerkenne, habe er erst im April 1956 gegenüber dem Ordnungsamt Stormarn geäußert. Hingegen habe er diesem Amt noch am 6. März 1953 mitgeteilt, er werde nach wie vor bei der Polnischen Militärmission in Berlin unter dem Aktenzeichen Pr 3371/1067/52 geführt.
Das Berufungsgericht hat die Entschädigungsberechtigung des Klägers als Flüchtling im Sinne des Art. VI Nr. 1 BEG-SchlußG nicht unter zutreffenden Gesichtspunkten geprüft. Nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1968, 571 Nr. 34 ist ein im Ausland lebender Verfolgter als Flüchtling im Sinne des §160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen HeimatStaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen
 
Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Dies gilt auch für den Flüchtlingsbegriff in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG (BGH RzW 1970, 427 Nr. 32).
Die Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage im Heimatstaat des Geschädigten in dem nach Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG maßgeblichen Zeitpunkt und der allgemeinen Beurteilung, die dieser Lage im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Berechtigtenkreises (29. Juni 1956) zuteil wurde. Die Heimkehr war jedoch zu demutbar, wenn festgestellt wird, daß der Geschädigte in rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen stand, aus denen hervorgeht, daß er dessen innere Verhältnisse als einen Grund, sich außer Landes zu halten, nicht betrachtete. Dieser Schluß wird nicht schon dadurch gerechtfertigt, daß der Geschädigte die Auslandsbehörden seines Heimatstaates in Anspruch genommen hat, um sich Ausweispapiere ausstellen oder Urkunden beschaffen zu lassen.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, damit das Berufungsgericht nach diesen Grundsätzen die Flüchtlingseigenschaft des Klägers im Sinne des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG überprüfen kann. Dabei wird es darauf ankommen, ob rechtliche, politische, Wirtschaft-
 
/
liehe oder sonstige Beziehungen des Klägers zu seinem Heimatstaat festzustellen sind, aus denen sich ergibt, daß er dessen innere Verhältnisse nicht als einen Grund betrachtete, sich außer Landes zu halten. Insbesondere die politische Einstellung des Klägers und seine Mitgliedschaft in der KPD werden in diesem Zusammenhang zu prüfen und zu würdigen sein.
Mai	von	der	Mühlen	Zorn
 Fuchs
Dr. Thumm