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BGH · IX ZH 223/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZH 223/66

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zu der Präge, ob und in welchem Ausmaß sie durch die Yerfolgungserlebnisse gesundheitlich geschädigt und ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt sei, hat sie sich auf das von ihr vorgelegte Gutachten des belgischen Arztes Dr. Stoupel berufen, in dem eine verfolgungsbedingte MdE von 50 $> angenommen worden war. Es hat darauf hingewiesen, daß die Klägerin zur Frage ihrer Anspruchsberechtigung wechselnde und miteinander unvereinbare Angaben gemacht habe; aus diesem Grunde sei es gerechtfertigt, ihr nach § 7 BEG eine Entschädigung zu versageno Da3 Berufungsgericht hat Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik und der Universitatsnervenklinik in Köln eingcholt, um zu klären, in welchem Ausmaß die Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch ihr Verfolgungsschicksal beeinträchtigt worden ist. Das Berufungsgericht hat unentschieden gelassen, ob die Klägerin für die von ihr vom 1. Es hat die Berufung zurückgewiesen, weil es auf Grund der ärztlichen Gutachten zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Klägerin durch ihr Verfolgungoschicksal an ihrer Gesundheit nicht soweit geschädigt wurde, daß ihre Erwerbsfähig-keit seit dem 1. Nach Ansicht der Ärzte, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, wird durch diese Beschwerden die Erwerbsfähigkeit der Klägerin um 25 v.H. beeinträchtigt. Das Berufungsgericht hält aber, wiederum im Einklang mit den ärztlichen Gutachten, einen ursächlichen Zusammenhang der gesundheitlichen Beschwerden mit dem Verfolgungsschicksal der Klägerin für die Zeit nach dem 1. Es hat das mit folgenden Erwägungen begründet: Bei der vegetativen Pehlstcuerung handele es sich um ein anlagcbedingtes Leiden, das bei der Klägerin während oder im Anschluß an die Verfolgung sich in den genannten Organen manifestiert habe. Die Klägerin sei nach der Befreiung mit ihrem Ehemann und ihren zwei während des Krieges geborenen Kindern wieder "in ihren früheren Lebenskreis” Ärztlicher Erfahrung nach bestünden die erwähnten funktionellen Beschwerden nach dem Wegfall der sie verursachenden Belastungen nicht viele Jahre weiter fort, es sei denn, daß sie durch eine neurotische Fehlverarbeitung fixiert worden seien. Da aber nach den Ergebnissen der nervenfachärzt-lichen Untersuchungen bei der Klägerin eine solche Erlebnisverarbeitung mit Wirkung in die tiefen Schichten ihrer Persönlichkeit nicht anzunohraen sei, ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts den ärztlichen Gutachtern auch darin zu folgen, daß spätestens von 1947 ab andere, nicht mehr mit der Verfolgung zusammenhängende Vorgänge als Ursache für das Fortbestehen der Beschwerden bis zur Gegenwart und ihre Ausweitung auf die Herztätigkeit airzusehen”s6ien. Welche nichtverfolgungsbedingten Ursachen für das Fortbestehen der Beschwerden verantwortlich zu machen seien, sei zwar von den Ärzten der medizinischen Universitätsklinik^nicht besonders erörtert worden; der Berufungsrichter hat aber aus einer Bemerkung im Gutachten der neurologischen Universitätsklinik gefolgert, "daß die im modernen Leben, insbesondere in der Großstadt auftretenden. Sie hat beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht mit Hilfe der ärztlichen Sachverständigen geklärt habe, welche nichtverfolgungsbedingten Umstände das Fortbestehen der Beschwerden verständlich machen. Der im psychiatrisch-neurologischen Gutachten enthaltene Hinweis auf die wirksam gewordenen Belastungen des modernen Lebens erklärt allenfalls die nach diesem Gutachten bestehenden nervösen Beeinträchtigungen, die nach Art und Schwere, wie das Berufungsgericht fe3tgestellt hat, nicht über dem liegen, was bei der Durchochnittsbovölkerung an nervösen Störungen nachzuweisen sei. Nicht erfaßt sind damit aber die hier im Vordergrund stehenden Beschwerden, die von den Internisten erörterten Magen- und Darmstörungen und Migräne-Anfalle, die gerade für das Ausmaß der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (25 $) entscheidend sind. Bei diesem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit konnte der Berufungsrichter die Ursache für das Fortbestehen dieser Beschwerden über eine Zeit von zwei Jahren nach dem Ende der Verfolgung nicht in den Belastungen des heutigen Großstadtlebens erblicken. Auch aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik in Köln läßt sich nicht erkennen, welche Ursachen an Stelle der verfolgungsabhängigen Ursachen das Fortbestehen der vegetativen Beschwerden erklären. An einer Stelle des Gutachtens wird gesagt, daß das Fortbestehen der funktionellen Störungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nach dem Ende der Verfolgung "Ausdruck der konstitutiven vegetativen Labilität" sei. Zu diesem Punkt bedurfte es aus Hechtsgründen klarer Feststellungen* In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Entschädigung für ein anlagebedingtes Leiden, das nach § 4 der 2. DV-BEG durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmcn wesentlich mitverursacht ist, dann nicht mehr nach dieser Vorschrift zu leisten ist, wenn der Verfolgüngscinfluß für den Fortbestand des Leidens nicht mehr wesentlich ist (BGH RzW 1967» 215 Nr* 12; 1965» 264 Ur. 12; 1965, 425 Nr, 30 mit weiteren Hinweisen). In derartigen Fällen, in denen bestimmte gesundheitliche Beschwerden, die für ein anlagebcdingtcs Leiden kennzeichnend sind, fortbestehen, weil ein Ursachenaustausch stattgefunden hat, handelt es sich nicht um eine Frage der sogenannten überholenden Kausalität nach § 9 Abs. 5 BEG. Davon könnte nur die Rede sein, wenn es sich darum handelt, ob der Verfolger auch noch haftet, wenn eine andere, nicht verfolgungsbedingte Ursache den gleichen Schaden hervorgerufen hätte, den die Verfolgungsmaßnahme verursacht hat und noch weiter verursacht (RzW 1964, 166 Nr. 27; 1963, 223 Nr, 16 mit weiteren Hinweisen; Weiss, Beweisfragen im Rahmen der Entschädigung für Körper und Gesundheit RzW 1966, 337, 340, 342). DV-BEG bedeutet das, daß die Entschädigungspflicht für die durch die Verfolgung wesentlich mitverursachte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit wegfällt, wenn von einem bestimmten Zeitpunkt an der Schaden nicht mehr als durch die Verfolgung wesentlich mitverursacht anzusehen ist. DV-BEG und dem Fortbestehen dieser Störungen genügt es nicht, auf die erwähnten allgemeinon Erfahrungssätze der medizinischen Wissenschaft zurückzugreifen,' um das Ende des Schadenszeitraums zu bestimmen. Es entspricht vielmehr dem Gedanken des § 176 Abs. 2 BEG,in diesen Fällen für die Festlegung des Endes der Rentenleistungen die ausdrückliche Feststellung zu fordern, daß das Fortbestehen der funktionellen Störungen auf bestimmten, nicht verfolgungsbedingten Ursachen beruht. Für diese Behandlung der erörterten Beweisfragen spricht weiter, daß nach der Rechtsprechung in den Fällen, in denen sich aus derartigen Störungen dauernde neurotische Fehl-haltungon von Krankheitsv/ert entwickelt haben, die Haftung des Schädigers die Neurose mitumfaßt. Ur. 16)oA-.us der Anerkennung psychischer Dauerschäden nach schwerer Verfolgung ist zu folgern, daß die Manifestierung vegetativer Störungen al3 Verfolgungsschaden nicht ohne weiteres auf bestimmte Zeitabschnitte begrenzt werden kann (vgl, äüchrMaiirVf'Entächädi-gungsansprüche wegen Schadens- an1 Körper -oder/Gesundheitwiach 'dem BEG-Schlußgcsetz, HzW 1966, 150, 153). Mai 1964 (Bl. 98 GA) kann ein Anzeichen dafür abgeben, daß die Klägerin mit ihren Eltern nicht aus Deutschland, sondern aus dem Lande ihrer Staatsangehörigkeit, aus Polen nach Belgien eingewandort~4-s4^—Baa würde gegen die Anwendung_des §_iLJkbs« 1 Nr, 1 c i.Verb.

Zitierte Normen: § 160 BEG
StörungVerfolgungBEGBerufungsgerichtGutachtenärztlichErwerbsfähigkeitBeschwerdeKlägerinUrsache

Volltext der Entscheidung

2515 087
t?
Ha ch s chi a g cv/e rk BGHZ:
Da
 nein
BEG §§ 28, 34; 2. DV-BEG § 4
Zur Feststellung der Ursachen, die eine durch verfolgungs-bedingte Umstände im Sinne der wesentlichen Mitursache entstandene vegetative Fehlsteuerung fortbestehen lassen,
BGH, Urt. v, 9.'<Mai 1968 - IX ZH 223/66 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 223/66	URTEIL
Verkündet am
 Mai 1968
JuetTzangesteilte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtaatroit
..er Pr au Rajze A ■ Avenue B
i, Belgien,
- Prozeßbovollmächtigtc
 Klägerin und Revisionaklägerin
?
gegen
 da3 Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, BHHHHIy TflHBstraße fp.
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Dor IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Dr. Graf und Prof. Br. Bökelmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 1966 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
—	 Gerichtsgebühren	und	Auslagen für das
 Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Die 1921 in Duisburg geborene Klägerin entstammt einer jüdischen Familie polnischer Staatsangehörigkeit. Seit 1929 lebte sie mit ihren Eltern un Belgien. Dort heiratete sie 1940, ihr jüdischer Ehemann war tschechoslowakischer Staatsangehöriger. Hach der deutschen Besetzung Belgiens während des letzten Weltkrieges war die Klägerin nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt: Sie mußte vom 7. Juni 1942 ab den Judenstern tragen. Um weiteren Gewaltmaßnahmen zu entgehen, floh sie im August 1942 mit ihrem
 
Ehemann in den damals unbesetzten Teil Südfrankreichs. Dort wurde sie kurze Zeit in einem Flüchtlingslager interniert, bald aber wegen ihrer Schwangerschaft wieder entlassen. Sie mußte in Bussiero Zwangsaufenthalt (residence forcee) nehmen. Y/ährend der Besetzung Südfrankreichs lebte die Klägerin versteckt. Nach Kriegsende kehrte sic mit ihrem Ehemann und den Kindern nach Belgien zurück, 1955 erwarb sie die belgische Staatsangehörigkeit, 1959 starb ihr Ehemann. Sie ist jetzt in Brüssel als Damenachneiderin tätig.
Die Klägerin fordert Entschädigung zu dem Ausgleich gesundheitlicher Schäden, die.sie auf die Belastungen ihres Verfolgungsschicksals zurückführt.
Der vertrauensärztlichen Beurteilung ihres Gesund-heitszustandes und der Ursachenfrage - es wurde eine verfolgungsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit in Höhe von 15 v.H. angenommen - trat die Klägerin entgegen, sie legte Gutachten der von ihr beauftragten Ärzte Dr, Stoupel und Prof. Dr. Franken vor. Diese Arzte schätzten die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin auf Grund ihres Verfolgungsschicksala auf 50 #.
Das beklagte Land, dessen amtliche ärztliche Berater eine vei*folgung3bedingtc MdE von 15 $ annahmen, lehnte den Antrag auf Kapitalentschädigung und Rente ab. Es gewährte der Klägerin ein Heilverfahren für Magen- und Darmstörungen im Sinne der wesentlichen Mitveruraachung.
Diesen Bescheid hat die Klägerin mit der Klage ange-fochten und zu deren Begründung vorgotragen, daß die bei ihr bestehende vegetative Dystonie zu Störungen in der Durchblutung der Herzkranzgefäße, zu chronischer Gastritis
 und Darnppasmcn ,1711t ,pincr7 verfolgunggbc^ingl^
gung der Erwerbsfähigkeit von 30 % geführt hätten. Hierzu hat sie ein weiteres ärztlichen Gutachten vorgelegt. Wegen dieser verfolgungsbedingten Schädigungen fordert sie Kapitalentschädigung und Rente, der Berechnung dieser Leistungen ist nach ihrer Auffassung ein Hundortsatz von 28 der Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundcsbeamton des gehobenen Dienstes zugrunde zu legen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat nach diesem Anträge erkannt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin erfülle weder die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Hr. 1 c noch die des § 160 BEG. Im übrigen könne ihr die begehrte Entschädigung auch deshalb nicht zuerkannt werden, v/eil es nicht wahrscheinlich sei, daß sic seit dem 1. Januar 1949 aus verfolgungobedingten Gründen in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 # beeinträchtigt sei.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel hat sie damit begründet, daß sie sowohl nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c wie auch nach § 160 BEG anspruchsberechtigt sei. Zu der Präge, ob und in welchem Ausmaß sie durch die Yerfolgungserlebnisse gesundheitlich geschädigt und ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt sei, hat sie sich auf das von ihr vorgelegte Gutachten des belgischen Arztes Dr. Stoupel berufen, in dem eine verfolgungsbedingte MdE von 50 $> angenommen worden war.
Sie hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen,
 ihr
a)	für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31. Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung in Höhe von 8.758,- DM,
~ 5 -
b)	für die Zeit vom 1. November 1953 bia zu dem 31. Oktober 1963 Hentenrückstände in Höhe von 22.337,- DM,
c)	ab 1. November 1963 eine monatliche Rente in Höhe von 217,- DM
zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurück-zuweisen. Es hat darauf hingewiesen, daß die Klägerin zur Frage ihrer Anspruchsberechtigung wechselnde und miteinander unvereinbare Angaben gemacht habe; aus diesem Grunde sei es gerechtfertigt, ihr nach § 7 BEG eine Entschädigung zu versageno
 Da3 Berufungsgericht hat Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik und der Universitatsnervenklinik in Köln eingcholt, um zu klären, in welchem Ausmaß die Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch ihr Verfolgungsschicksal beeinträchtigt worden ist. Auf Grund des Ergebnisses dieser Beweisaufnahmen hat es die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entochcidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat unentschieden gelassen, ob die Klägerin für die von ihr vom 1. Januar 1949 ab geforderten Entschädigungsleistungen die AnspruchsvoraussetZungen nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 c oder 160 BEG erfüllt.
Es hat die Berufung zurückgewiesen, weil es auf Grund der ärztlichen Gutachten zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Klägerin durch ihr Verfolgungoschicksal an ihrer Gesundheit nicht soweit geschädigt wurde, daß ihre Erwerbsfähig-keit seit dem 1. Januar 1949 um mindestens 25 v.H. beeinträchtigt worden ist.
Nach den Untersuchungsergebnissen, die die Ärzte der
 genannten Universitätskliniken in den Gutachten niederge-
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legt und ausgev/ertet haben, leidet die Klägerin unter Erscheinungen einer vegetativen Pehlstcuerung. Diese manifestiert sich in Migräne-Anfällen, Magenbeschwerden, spastischen Darmstörungen mit Obstipationen und Diarrhoen. Nach Ansicht der Ärzte, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, wird durch diese Beschwerden die Erwerbsfähigkeit der Klägerin um 25 v.H. beeinträchtigt.
Das Berufungsgericht hält aber, wiederum im Einklang mit den ärztlichen Gutachten, einen ursächlichen Zusammenhang der gesundheitlichen Beschwerden mit dem Verfolgungsschicksal der Klägerin für die Zeit nach dem 1. Januar 1949 nicht für wahrscheinlich. Es hat das mit folgenden Erwägungen begründet: Bei der vegetativen Pehlstcuerung handele es sich um ein anlagcbedingtes Leiden, das bei der Klägerin während oder im Anschluß an die Verfolgung sich in den genannten Organen manifestiert habe. Diese vegetative Dystonie sei im Sinne des § 4 der 2. DV-BEG durch die Verfolgung wesentlich mitverursacht worden.
Jedoch sei hier die verfolgungBbedingte Belastung als wesentliche Mitursache im weiteren Zeitablauf nicht unverändert wirksam geblieben. Die Klägerin sei nach der Befreiung mit ihrem Ehemann und ihren zwei während des Krieges geborenen Kindern wieder "in ihren früheren Lebenskreis”
 
zurückgekehrt. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß ihr Lehensschicksal danach noch unter den Auswirkungen der Verfolgung gelitten habe.
Ärztlicher Erfahrung nach bestünden die erwähnten funktionellen Beschwerden nach dem Wegfall der sie verursachenden Belastungen nicht viele Jahre weiter fort, es sei denn, daß sie durch eine neurotische Fehlverarbeitung fixiert worden seien. Da aber nach den Ergebnissen der nervenfachärzt-lichen Untersuchungen bei der Klägerin eine solche Erlebnisverarbeitung mit Wirkung in die tiefen Schichten ihrer Persönlichkeit nicht anzunohraen sei, ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts den ärztlichen Gutachtern auch darin zu folgen, daß spätestens von 1947 ab andere, nicht mehr mit der Verfolgung zusammenhängende Vorgänge als Ursache für das Fortbestehen der Beschwerden bis zur Gegenwart und ihre Ausweitung auf die Herztätigkeit airzusehen”s6ien. Welche nichtverfolgungsbedingten Ursachen für das Fortbestehen der Beschwerden verantwortlich zu machen seien, sei zwar von den Ärzten der medizinischen Universitätsklinik^nicht besonders erörtert worden; der Berufungsrichter hat aber aus einer Bemerkung im Gutachten der neurologischen Universitätsklinik gefolgert, "daß die im modernen Leben, insbesondere in der Großstadt auftretenden. Belastungen und Heizwirkungen in Verbindung mit vorhandener Anlage die somatischen Beschwerden seit 1947 unterhalten hätten".
Gegen diese Begründung des angefochtenen Urteils bestehen entscheidungserhebliche rechtliche Bedenken.
V/elche nicht von der Verfolgung abhängigen Ursachen das Fortbestehen der mit der vegetativen Fehlsteuerung zusammenhängenden Beschv/erden seit 1947 bewirken, hat das Berufungsgericht nicht ausreichend fcstgestollt. Das hat die Revision
 st
 
ausdrücklich gerügt. Sie hat beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht mit Hilfe der ärztlichen Sachverständigen geklärt habe, welche nichtverfolgungsbedingten Umstände das Fortbestehen der Beschwerden verständlich machen. Der im psychiatrisch-neurologischen Gutachten enthaltene Hinweis auf die wirksam gewordenen Belastungen des modernen Lebens erklärt allenfalls die nach diesem Gutachten bestehenden nervösen Beeinträchtigungen, die nach Art und Schwere, wie das Berufungsgericht fe3tgestellt hat, nicht über dem liegen, was bei der Durchochnittsbovölkerung an nervösen Störungen nachzuweisen sei. In diesem Bereich haben also die Beschwerden kaum Krankheitswert. Nicht erfaßt sind damit aber die hier im Vordergrund stehenden Beschwerden, die von den Internisten erörterten Magen- und Darmstörungen und Migräne-Anfalle, die gerade für das Ausmaß der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (25 $) entscheidend sind.
Bei diesem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit konnte der Berufungsrichter die Ursache für das Fortbestehen dieser Beschwerden über eine Zeit von zwei Jahren nach dem Ende der Verfolgung nicht in den Belastungen des heutigen Großstadtlebens erblicken.
Auch aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik in Köln läßt sich nicht erkennen, welche Ursachen an Stelle der verfolgungsabhängigen Ursachen das Fortbestehen der vegetativen Beschwerden erklären. An einer Stelle des Gutachtens wird gesagt, daß das Fortbestehen der funktionellen Störungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nach dem Ende der Verfolgung "Ausdruck der konstitutiven vegetativen Labilität" sei. An anderer Stelle des Gutachtens, im Rahmen der abschließenden Stellungnahme, heißt es zu diesem Punkt: "Im zunehmenden zeitlichen Abstand von der auslösenden Ursache (Verfolgung) werden bei vegetativer Labilität in zu-
 
nehmendem Maße neue auslösende Ursachen in Verbindung mit der Konstitution wirksam". Zu diesem Punkt bedurfte es aus Hechtsgründen klarer Feststellungen* In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Entschädigung für ein anlagebedingtes Leiden, das nach § 4 der 2. DV-BEG durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmcn wesentlich mitverursacht ist, dann nicht mehr nach dieser Vorschrift zu leisten ist, wenn der Verfolgüngscinfluß für den Fortbestand des Leidens nicht mehr wesentlich ist (BGH RzW 1967» 215 Nr* 12; 1965» 264 Ur. 12; 1965, 425 Nr, 30 mit weiteren Hinweisen). In derartigen Fällen, in denen bestimmte gesundheitliche Beschwerden, die für ein anlagebcdingtcs Leiden kennzeichnend sind, fortbestehen, weil ein Ursachenaustausch stattgefunden hat, handelt es sich nicht um eine Frage der sogenannten überholenden Kausalität nach § 9 Abs. 5 BEG. Davon könnte nur die Rede sein, wenn es sich darum handelt, ob der Verfolger auch noch haftet, wenn eine andere, nicht verfolgungsbedingte Ursache den gleichen Schaden hervorgerufen hätte, den die Verfolgungsmaßnahme verursacht hat und noch weiter verursacht (RzW 1964, 166 Nr. 27; 1963, 223 Nr, 16 mit weiteren Hinweisen; Weiss, Beweisfragen im Rahmen der Entschädigung für Körper und Gesundheit RzW 1966, 337, 340, 342).
Im Falle dos hier bedeutungsvollen Ursachenwandels geht es darum, daß eine Entschädigung nur für den Zeitraum gewährt wird, für den e3 wahrscheinlich ist, daß Verfol-gungseroigniase den Schaden ausgelöst haben. Bei Anwendung des § 4 der 2. DV-BEG bedeutet das, daß die Entschädigungspflicht für die durch die Verfolgung wesentlich mitverursachte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit wegfällt, wenn von einem bestimmten Zeitpunkt an der Schaden nicht mehr als durch die Verfolgung wesentlich mitverursacht anzusehen ist. Wenn Vorfolgungscinflüsse weiterwirken, aber nicht mehr als wesentlich (25 $>) zu werten sind, wird nach § 34 BEG die
 Rentenschwelle des § 31 Abs. 1 BEG durchweg nicht mehr erreicht. Nach diesen Erwägungen wäre es nicht erforderlich, daß der Richter die "Ersatzursache" ausdrücklich feststellt, es würde genügen, wenn er, nach ärztlicher Ansicht, es nicht mehr als wahrscheinlich ansieht, daß die verfolgungsbedingten Ursachen in dem erörterten Sinne weiter den Schaden horvorrufen (vgl. V/eiss aaO, und OLG Hamburg RzW 1966, 282 Nr. 36).
Diese Betrachtungsweise wird aber den Besonderheiten der hier behandelten funktionellen Störungen und den damit zusammenhängenden Schwierigkeiten bei der Aufhellung der Ursachen nicht gerecht. Es ist zwar richtig, daß nach verbreiteter ärztlicher Auffassung die Symptome der vegetativen FehlSteuerung einige Jahre nach Wegfall der “Stör-quelle” vielfach abklingen (vgl. z.B. Boetzel, Die vegetative Dystönie als verfolgungsbedingte Gesundheitsstörung, RzvY 1965, 343; OLG Düsseldorf RzW 1965, 314^"." 18). Ein derartiger Erfahrungssatz besteht aber nicht allgemein, wie der Bundesgerichtshofs in der RzW 1965, 425 Nr, 30 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen hat. Je nach Stärke und Schwere der Verfolgung klingen die vegetativen Fehlsteuerungen langsam oder schneller ab. Wie in der medizinischen Wissenschaft anerkannt ist, werden regelmäßig Organe befallen, die für Störungen besonders anfällig sind. In der zusammenfassenden Übersicht über den gegenwärtigen Stand der ärztlichen Wissenschaft in der^Veröffentlichung "Vertrauensärztliche Gutachtertätigkeit im Rahmen des BEG“,
Seite 18, wird auf den entscheidenden Einfluß der hereditären und konstitutionellen Komponenten hingewiesen. In diesem Zusammenhang wird Seite 23 dieser Druckschrift erwähnt, daß sich vegetative Fehlhaltungen nach Beseitigung aller erkennbaren äußeren Belastungsmomente vielfach nicht zurückbilden, sondern unvermindert fortbestehen^',Diese
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ärztlichen Erkenntnisse (vglo auch Clauser bei Heilmeyer, Lehrbuch der inneren Medizin Seite 1205, 1212) dürfen bei einer entschädigungsrechtlichen Betrachtung der Ursachenfrage nicht unbeachtet bleiben. Der Senat hat deshalb wiederholt darauf hingewiesen, daß die Verfolgungsursache als Mitursache für das Entschädigungsrecht fortbesteht, wenn die durch die Verfolgung einmal ausgelöste Störung infolge der Eigenart der Verfolgten nicht abklingt, etv/a deshalb, weil die Verfolgung einen psychisch-labilen Menschen getroffen hat.
Bei derartigen nur schwierig aufzuhellenden Zusammenhängen zwischen einer Anlage, der Auslösung vegetativer Fehlleistungen durch die Verfolgung im Sinne des § 4 der 2. DV-BEG und dem Fortbestehen dieser Störungen genügt es nicht, auf die erwähnten allgemeinon Erfahrungssätze der medizinischen Wissenschaft zurückzugreifen,' um das Ende des Schadenszeitraums zu bestimmen. Es entspricht vielmehr dem Gedanken des § 176 Abs. 2 BEG,in diesen Fällen für die Festlegung des Endes der Rentenleistungen die ausdrückliche Feststellung zu fordern, daß das Fortbestehen der funktionellen Störungen auf bestimmten, nicht verfolgungsbedingten Ursachen beruht. Hißt sich eine solche Feststellung nicht treffen, so muß die Ursachenfrage zugunsten der Verfolgten beurteilt werden.
Für diese Behandlung der erörterten Beweisfragen spricht weiter, daß nach der Rechtsprechung in den Fällen, in denen sich aus derartigen Störungen dauernde neurotische Fehl-haltungon von Krankheitsv/ert entwickelt haben, die Haftung des Schädigers die Neurose mitumfaßt. Diese Haftung endet erst dann, wenn das beklagte Land den Beweis führt, daß der Verfolgte e3 schuldhaft versäumt, seine vorhandenen körperlichen und geistigen Kräfte einzuoetzen, um die Störungen zu überwinden (BGH RzY/ 1963, 460 Nr. 24; 1962, 505
 
Ur. 16)oA-.us der Anerkennung psychischer Dauerschäden nach schwerer Verfolgung ist zu folgern, daß die Manifestierung vegetativer Störungen al3 Verfolgungsschaden nicht ohne weiteres auf bestimmte Zeitabschnitte begrenzt werden kann (vgl, äüchrMaiirVf'Entächädi-gungsansprüche wegen Schadens- an1 Körper -oder/Gesundheitwiach 'dem BEG-Schlußgcsetz, HzW 1966, 150, 153).
Die Begründung des angefochtenen Urteils entspricht nicht diesen Gesichtspunkten. Es muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Dadurch erhält das Berufungsgericht Gelegenheit zu prüfen, ob bei der Klägerin die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungon nach § 4 -\bs. 1 Ur, 1 c BEG oder die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG vorliegen. Die Auskunft der Stadtgemeinde Lüttich vom 26. Mai 1964 (Bl. 98 GA) kann ein Anzeichen dafür abgeben, daß die Klägerin mit ihren Eltern nicht aus Deutschland, sondern aus dem Lande ihrer Staatsangehörigkeit, aus Polen nach Belgien eingewandort~4-s4^—Baa würde gegen die Anwendung_des §_iLJkbs« 1 Nr, 1 c i.Verb. mit Ab3. 2 BEG sprechen (vgl. Brunn/Hebenstreit, Entschädigungsgesetz § 4 Anm. 37).
Mai	Wüstenberg	Maaß
 Dr« Graf
 Bökelmann