Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. 2 Fragen des Anscheinsbeweises stellen sich nicht, weil die Vorinstanzen die Ursächlichkeit der unterlassenen Prüfungen für die späteren Untreuehandlungen ohne seine Heranziehung positiv festgestellt haben. Den Einwand der Beklagten, ihnen seien gefälschte, aber als Fälschungen nicht erkennbare Kontoauszüge vorgelegt worden, haben die Vorinstanzen zur Kenntnis genommen und in ihren Urteilen berücksichtigt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 223/12 vom 20. Juni 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring am 20. Juni 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 232.328,83 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 Fragen des Anscheinsbeweises stellen sich nicht, weil die Vorinstanzen die Ursächlichkeit der unterlassenen Prüfungen für die späteren Untreuehandlungen ohne seine Heranziehung positiv festgestellt haben. Ob der ungetreue Konkursverwalter sich von regelmäßig durchgeführten Kontrollen hätte ab-schrecken lassen, ist unerheblich. Bei der ersten ordnungsgemäßen Kontrolle nach November 2001 wäre der Verlust der 2,1 Mio. DM festgestellt und der Verwalter entlassen worden; zu den weiteren Untreuehandlungen, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, wäre es dann nicht gekommen. Den Einwand der Beklagten, ihnen seien gefälschte, aber als Fälschungen nicht erkennbare Kontoauszüge vorgelegt worden, haben die Vorinstanzen zur Kenntnis genommen und in ihren Urteilen berücksichtigt. Auch im Übrigen wurde der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Lohmann Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 28.09.2011 - 11 0 360/08 -OLG Celle, Entscheidung vom 09.08.2012 - 16 U 157/11 -