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BGH · IX ZR 223/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 223/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Der Senat hat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Form der angefochtenen Entscheidung geltend gemachten Mängel geprüft. Die Rechtssache hatte im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) In einem solchen Fall kann die Nichtzulassungsbeschwerde gleichwohl zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig sein, wenn die ange-fochtene Entscheidung auf einer abweichenden Beantwortung der geklärten Grundsatzfrage beruht (BGH, Beschl. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass hierbei Gesichtspunkte zu Lasten des Beklagten zu 2 übergangen worden sind, welche die vereinbarte Zusatzvergütung von 25.000 € für die beiden Verhandlungstage mit einem von dem Beklagten zu 2 selbst bezifferten Zeitaufwand von insgesamt 6,5 Stunden 5 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbs.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeHöheKölnZPOFall

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 223/08
vom 20. Mai 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp
 am 20. Mai 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Oktober 2008 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.318,13 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft	(§	544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
2	1. Der Senat hat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Form der angefochtenen Entscheidung geltend gemachten Mängel geprüft. Ein durchgreifender Zulassungsgrund hat sich hierbei nicht ergeben.
2. Die Rechtssache hatte im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO)
 
hinsichtlich der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage, ob die Festlegung einer Honorargrenze in Höhe der fünffachen gesetzlichen Gebühren für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Strafrecht nur bei Annahme ganz ungewöhnlicher, geradezu extremer Umstände im Einzelfall überschritten werden darf. Inzwischen hat der Senat diese Frage im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (AnwBI. 2009, 650, 653) in der Weise entschieden, dass es bei der Grenze grundsätzlich verbleibt, die Entkräftung der von ihr ausgehenden tatsächlichen Vermutung der Unangemessenheit der Vergütung jedoch nicht von überzogenen Anforderungen abhängig gemacht werden darf. Deshalb reicht es aus, wenn dem Anwalt der Nachweis gelingt, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände gleichwohl angemessen ist (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, NJW 2010, 1364, 1368 Rn. 49 f zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; vgl. auch BVerfG, aaO S. 653). Mit dieser Entscheidung des Senats ist die Rechtsgrundsätzlichkeit entfallen.
4	3. In einem solchen Fall kann die Nichtzulassungsbeschwerde gleichwohl
 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig sein, wenn die ange-fochtene Entscheidung auf einer abweichenden Beantwortung der geklärten Grundsatzfrage beruht (BGH, Beschl. v. 8. September 2004 -VZR 260/03, NJW 2005, 154, 155; Saenger/Kayser, ZPO 3. Aufl. § 544 Rn. 25). Im Streitfall ist dies jedoch nicht der Fall. Die durch die Rechtsanwaltskammer Köln sachverständig beratenen Vorinstanzen haben bei der Beurteilung der Unangemessenheit die vom Senat geforderte Gesamtabwägung bereits vorgenommen. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass hierbei Gesichtspunkte zu Lasten des Beklagten zu 2 übergangen worden sind, welche die vereinbarte Zusatzvergütung von 25.000 € für die beiden Verhandlungstage mit einem von dem Beklagten zu 2 selbst bezifferten Zeitaufwand von insgesamt 6,5 Stunden
 
(einschließlich der Rechtsgespräche zwischen den Beteiligten zur Abkürzung der Beweisaufnahme, Vor- und Nachbesprechungen sowie der Hin- und Rückfahrten) in voller Höhe als angemessen erscheinen lassen.
5	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	abgesehen, weil sie nicht geeignet
 wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 02.05.2008 -80 36/07 -OLG Köln, Entscheidung vom 29.10.2008 - 17 U 50/08 -