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BGH · IX ZR 223/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 223/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Gegenstand der beabsichtigten Revision ist nicht der vom Landgericht ermittelte Nachzahlungsbetrag von 29.385,11 €, sondern der Betrag, den die Beklagte nach dem Urteil des Berufungsgerichts vom Eintritt des Rentenfalles an die Klägerin fortlaufend zu zahlen haben wird.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 9 ZPO
WertKarlsruheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 223/07
vom 8. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 8. Oktober 2009 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. November 2007 wird zugelassen.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	der Beklagten ist unzulässig, weil der
 Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Gegenstand der beabsichtigten Revision ist nicht der vom Landgericht ermittelte Nachzahlungsbetrag von 29.385,11 €, sondern der Betrag, den die Beklagte nach dem Urteil des Berufungsgerichts vom Eintritt des Rentenfalles an die Klägerin fortlaufend zu zahlen haben wird. Der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges dieses Betrages (vgl. § 9 Satz 1 ZPO) liegt deutlich unter 20.000 €, auch ohne Berücksichtigung der Abschläge dafür, dass das Berufungsgericht nur eine Feststellung ausgesprochen
 
hat und es um Zahlungen in ferner Zukunft geht. Würde der Wert nach § 3 ZPO bemessen, könnte er nicht höher ausfallen.
Ganter	Raebel	Kayser
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 03.05.2007 -30 106/06 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.11.2007 - 16 U 1/07 -