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BGH · IX ZR 223/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 223/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 4. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat hat bereits entschieden, dass die besonderen Umstände des Einzelfalles auf eine konkludente Genehmigung der Lastschriften durch den Insolvenzverwalter schließen lassen können (BGHZ

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 130 InsO
DüsseldorfZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 223/06
4. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 4. Dezember 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. November 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 71.412,22 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Der	vom	Beschwerdeführer geltend gemachte Zulassungsgrund der Ein-
heitlichkeitssicherung liegt nicht vor. Der Senat hat bereits entschieden, dass die besonderen Umstände des Einzelfalles auf eine konkludente Genehmigung der Lastschriften durch den Insolvenzverwalter schließen lassen können (BGHZ
 
 174, 84, 97 ff). Die Annahme des Berufungsgerichts, aufgrund der Schreiben des Klägers vom 1. Dezember 2003 und 21. Juni 2004 sei von einer konkludenten Genehmigung der Lastschriften auszugehen, beruht auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und lässt zulassungsrelevante Rechtsfehler nicht erkennen. Da das Darlehen somit im maßgeblichen Anfechtungszeitraum nicht zurückgeführt worden ist, erübrigen sich Ausführungen zu § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO.
3	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter	Raebel	Kayser
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 19.01.2006 - 10 O 74/05 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.11.2006 -1-12 U 39/06 -