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BGH · IX ZR 222/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 222/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 10. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Beklagte zu 2) hat, indem sie beim Abschluß des Prozeßvergleichs vom 5. Daß die Beklagte zu 2) im Termin vom 5. August 1993 die - angebliche - Geschäftsunfähigkeit des Rechtsanwalts hätte erkennen müssen und sich deshalb nicht darauf hätte verlassen dürfen, daß der Kläger durch Rechtsanwalt angemessen beraten worden sei, hat das Be- Handelte die Beklagte zu 2) nicht schuldhaft pflichtwidrig, mußte sich auch der Rechtsvorgänger des Beklagten zu 1) über § 278 BGB nichts zurechnen lassen. Ein eigener schuldhafter Pflichtenverstoß des Rechtsanwalts Verscheidet aus, wenn er - wie der Kläger geltend macht - geschäftsund prozeßunfähig war.

Zitierte Normen: § 53 BRAO § 278 BGB
RechtsanwaltProzeßbevollmächtigterKlägerRechtsanwaltsRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 222/96	BESCHLUSS
vom 10. Juli 1997
in dem Rechtsstreit
 Dr. med. Thomas itraße
/
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter zu 1)
und Revisionsbeklagter zu 1),
Rechtsanwalt Dr.
2
Rechtsanwältin Claudia
t
Beklagte zu 2)
und Revisionsbeklagte zu 2),
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof,
 Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 10. Juli 1997 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. August 1996 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beträgt 508.996,76 DM.
Gründe
 Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Beklagte zu 2) hat, indem sie beim Abschluß des Prozeßvergleichs vom 5. August 1993 mitwirkte, nicht schuldhaft gegen ihre Anwaltspflichten verstoßen. Sie mußte nicht davon ausgehen, daß sie in Wahrheit nicht als Vertreterin gemäß
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§ 53 BRAO, sondern "als Abwicklerin" oder "wie eine Abwicklerin" der Kanzlei des Rechtsvorgängers des Beklagten zu 1), Rechtsanwalt V^T tätig sei. Vielmehr durfte sie auf die Fehlerfreiheit der Vertreterbestellung durch die Landesjustizverwaltung vertrauen. Daß die Beklagte zu 2) im Termin vom 5. August 1993 die - angebliche - Geschäftsunfähigkeit des Rechtsanwalts	hätte	erkennen	müssen und sich deshalb
 nicht darauf hätte verlassen dürfen, daß der Kläger durch Rechtsanwalt	angemessen	beraten	worden	sei,	hat	das	Be-
rufungsgericht fehlerfrei verneint.
Handelte die Beklagte zu 2) nicht schuldhaft pflichtwidrig, mußte sich auch der Rechtsvorgänger des Beklagten zu 1) über § 278 BGB nichts zurechnen lassen. Ein eigener schuldhafter Pflichtenverstoß des Rechtsanwalts Verscheidet aus, wenn er - wie der Kläger geltend macht - geschäftsund prozeßunfähig war.
Brandes
 Zugehör
Kirchhof
 Ganter
Fischer