Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 26. Die Gegenvorstellungen der Klägerin gegen den Beschluß des Senats vom 30. Die Klägerin ist beschwert durch die Abweisung ihrer - von zunächst DM 20.000 auf DM 60.000 erweiterten - Klage und durch die Feststellung, daß die negative Feststellungswiderklage der Beklagten in der Hauptsache (durch die Klageerweiterung) erledigt ist. Den Streitwert dieser Widerklage hat der Senat in seinem Beschluß vom 30. Sie weist darauf hin, daß die Widerklage auf die Feststellung gerichtet gewesen sei, der Klägerin stehe (auch) kein über die zunächst eingeklagte Forderung von DM 20.000 hinausgehender Zahlungsanspruch zu. Dieser weitergehende Zahlungsanspruch, dessen sich die Klägerin berühmt habe, habe eine Forderung auf vertragliche Zinsen in Höhe von DM 4.050 mitumfaßt. Halbsatz ZPO anzuwenden ist, wenn der Kläger (nur) die Hauptforderung einklagt und der Beklagte bezüglich der Zinsen aus dieser Hauptforderung eine leugnende Feststellungswiderklage erhebt, hat der Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschieden (vgl. Denn in Wirklichkeit bezog sich der die Klägerin beschwerende Ausspruch zur Widerklage ebenfalls nur auf die Hauptforderung und nicht auf die Zinsen. Allerdings hatte die Klägerin sich in der Klageschrift eines - über den damals eingeklagten Teilbetrag hinausgehenden - Anspruchs auf Zahlung "von DM 60.000 zuzüglich Zinsen nach §§ 675, 667 BGB" berühmt. Richtig ist auch, daß die Beklagte mit der in der Berufungsinstanz erhobenen Widerklage zunächst festgestellt wissen wollte, daß der Klägerin "auch kein über den klageweise geltend gemachten Anspruch in Höhe von DM 20.000 hinausgehender Zahlungsanspruch ... Auf einen gerichtlichen Hinweis hat die Beklagte den Widerklageantrag aber dahin neu gefaßt, daß der Klägerin "auch kein über den klageweise geltend gemachten Anspruch in Höhe von DM 20.000 hinausgehender Zahlungsanspruch in Höhe von weiteren DM 40.000 ... Dies bedeutet, daß das Urteil zur Widerklage die Klägerin nicht weiter beschwert als es durch die Abweisung der Klage ohnehin geschehen ist.
BUNDESGERICHTSHOF J2F IX ZR 222/91 BESCHLUSS vom 26. März 1992 in dem Rechtsstreit Alfred WflM GmbH & Co. KG, vertreten durch die V^BBBpgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Alfred wMB, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. HHI ~ Dr. gegen dMBHI BflD AG, vertreten durch den Vorstand Rolf-E. QM0, Horst B Ullrich CjBWMI. Eckart van Hfgg/gf, Hilmar Georg K^m, Klaus Mflü, Ulrich WfliV, Herbert Niederlassung Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte & WII 2Sr Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 26. März 1992 beschlossen: Die Gegenvorstellungen der Klägerin gegen den Beschluß des Senats vom 30. Januar 1992 werden zurückgewiesen. Grün de Auch das neue Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19. Februar 1992 gibt dem Senat keinen Anlaß, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Die Klägerin ist beschwert durch die Abweisung ihrer - von zunächst DM 20.000 auf DM 60.000 erweiterten - Klage und durch die Feststellung, daß die negative Feststellungswiderklage der Beklagten in der Hauptsache (durch die Klageerweiterung) erledigt ist. Den Streitwert dieser Widerklage hat der Senat in seinem Beschluß vom 30. Januar 1992 bei der Bemessung der Beschwer für die Klägerin nicht berücksichtigt, weil die Streitgegenstände der Widerklage und der Klageerweiterung identisch seien. 3 Dagegen wendet sich nunmehr die Klägerin mit Gegenvorstellungen. Sie weist darauf hin, daß die Widerklage auf die Feststellung gerichtet gewesen sei, der Klägerin stehe (auch) kein über die zunächst eingeklagte Forderung von DM 20.000 hinausgehender Zahlungsanspruch zu. Dieser weitergehende Zahlungsanspruch, dessen sich die Klägerin berühmt habe, habe eine Forderung auf vertragliche Zinsen in Höhe von DM 4.050 mitumfaßt. Diese Zinsen seien zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Klage gewesen. Insofern habe die negative Feststellungswiderklage weitergereicht als die Klage. Ob § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO anzuwenden ist, wenn der Kläger (nur) die Hauptforderung einklagt und der Beklagte bezüglich der Zinsen aus dieser Hauptforderung eine leugnende Feststellungswiderklage erhebt, hat der Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschieden (vgl. KG JW 1937, 2779 f; SchlHOLG SchlHAnz 1976, 14; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 4 Anm. C III c 1; Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Aufl. § 4 Rdnr. 28; E. Schneider, Streitwertkommentar 9. Aufl. Rdnr. 3341; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 7. Aufl. S. 80). Auch im vorliegenden Fall bedarf diese Frage keiner Beantwortung. Denn in Wirklichkeit bezog sich der die Klägerin beschwerende Ausspruch zur Widerklage ebenfalls nur auf die Hauptforderung und nicht auf die Zinsen. Allerdings hatte die Klägerin sich in der Klageschrift eines - über den damals eingeklagten Teilbetrag hinausgehenden - Anspruchs auf Zahlung "von DM 60.000 zuzüglich Zinsen nach §§ 675, 667 BGB" berühmt. Richtig ist auch, daß die Beklagte mit der in der Berufungsinstanz erhobenen Widerklage zunächst festgestellt wissen wollte, daß der Klägerin "auch kein über den klageweise geltend gemachten Anspruch in Höhe von DM 20.000 hinausgehender Zahlungsanspruch ... zusteht". Auf einen gerichtlichen Hinweis hat die Beklagte den Widerklageantrag aber dahin neu gefaßt, daß der Klägerin "auch kein über den klageweise geltend gemachten Anspruch in Höhe von DM 20.000 hinausgehender Zahlungsanspruch in Höhe von weiteren DM 40.000 ... zusteht". In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte sodann - unter Widerspruch der Klägerin - die "ursprüngliche negative Feststellungsklage" für erledigt erklärt. Ausweislich des Protokolls bestand dabei zwischen den Parteien "Einigkeit insoweit, daß durch den Übergang von der negativen Feststellungsklage zur Leistungsklage eine Streitwerterhöhung nicht eingetreten ist, da beide Klagen den gleichen Streitgegenstand betreffen". Daraus folgt, daß die Widerklage nicht in der ursprünglichen, die Zinsen möglicherweise mit einschließenden Form, sondern in der auf den gerichtlichen Hinweis zurückgehenden geänderten Fassung der Entscheidung unterstellt worden ist. Das Berufungsgericht hat denn auch, wie sich aus BU 9 unten ergibt, über den modifizierten, sich auf die Hauptforderung beschränkenden Antrag entschie- den. Dies bedeutet, daß das Urteil zur Widerklage die Klägerin nicht weiter beschwert als es durch die Abweisung der Klage ohnehin geschehen ist. Brandes Zugehör Kirchhof Ganter Fischer