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BGH · IX ZR 222/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 222/89

Von Rechts wegen Tatbestand Das beklagte Land gewährt dem 1905 geborenen, in Kanada lebenden Kläger aufgrund eines Vergleichs vom 27. Außerdem wurde geregelt, daß der Kläger auf weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit verzichtet, beiden Parteien jedoch alle Rechte aus §§ 35 und 42 BEG Vorbehalten bleiben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger sei mit seinem Antrag auf Entschädigung wegen Leidensverschlimmerung nicht deshalb ausgeschlossen, weil er es versäumt habe, diese Verschlimmerungen bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit einzuführen. An sich hätte über den Verschlimmerungsantrag in dem bereits anhängigen Verfahren, mit dem Abhilfe begehrt wurde, entschieden werden müssen, weil unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten über denselben einheitlichen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu befinden war. Der Kläger hatte aber den Verschlimmerungsantrag in das beim Oberlandesgericht anhängige Verfahren wegen des Anspruchs auf höhere Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit eingeführt, das Gericht darüber aber nicht entschieden, nachdem das Land seinerseits keine Stellung zu dem Verschlimmerungsantrag genommen hatte. Unter diesen Umständen ist der Kläger nicht gehindert, den Verschlimmerungsantrag in dem anhängigen Verfahren zu verfolgen. Das Berufungsgericht nimmt weiter an, aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen habe der Kläger bewiesen, daß seine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Zeit zwischen dem Abschluß des Vergleichs und dem 1. Da ein Vergleich dieser Art einer bestandskräftigen Entscheidung gleichstehe, könnten Gegenstand eines Verschlimmerungsantrags alle Leiden sein, die - auch wenn nicht als verfolgungsbedingt anerkannt - vor dem Vergleich bereits vorhanden gewesen oder erst nach Vergleichsabschluß aufgetreten seien. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es im Verschlimmerungsverfahren nach §§ 35, 206 BEG zwar nicht darauf an, ob das Leiden im Bescheid der Entschädigungsbehörde ausdrücklich und förmlich als verfolgungsbedingt anerkannt wurde (BGH RzW 1963, 170). Es genügt, daß sich aus dem Antrag und den ärztlichen Gutachten, die dem Bescheid zugrunde liegen, eindeutig ergibt, welches Leiden als verfolgungsbedingt anerkannt werden sollte. Bestimmte Beschwerden, die in einer bestandskräftigen Entscheidung nicht auf die Verfolgung zurückgeführt worden sind, gelten im Verfahren nach § 206 Abs. 1 BEG weiter als verfolgungsunabhängige Leiden (BGH 1972, 296; 1980, 31). Andere Beschwerden und Ausfälle, die beim Zustandekommen des Vergleichs bereits vorhanden waren, gelten aufgrund der Übereinkunft als verfolgungsunabhängig (BGH RzW 1967, 460; 1980, 158, 159). 2. Danach kann - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - die von dem Kläger geltend gemachte Verschlechterung seines psychischen Leidens nicht als Verschlimmerung eines verfolgungsbedingten Leidens angesehen werden. Zwar geht auch das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß Gegenstand eines Verschlimmerungsantrags grundsätzlich nur die im Vergleich als verfolgungsbedingt anerkannten Leiden Die Auffassung, daß vor Vergleichsabschluß vorhandene, die Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Leiden, obwohl der Vergleich nur andere verfolgungsbedingte Krankheitszustände aufführt, als verfolgungsabhängig angesehen werden könnten, läßt außer acht, daß Grundlage der Entschädigung gerade nicht ein Bescheid der Behörde, sondern ein zwischen den Parteien abgeschlossener Vergleich ist. Verpflichtet sich die Behörde in dieser Weise zur Zahlung von Entschädigung, kann - weil kein Bescheid ergeht - der Zusammenhang bestimmter Leiden mit der Verfolgung nicht bestands-kräftig verneint werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten die darauf beruhenden Beschwerden aufgrund des vereinbarten Vergleichsinhalts vielmehr als verfolgungsunabhängig und können nicht mehr als verfolgungsbedingt angesehen werden. Dem Berufungsgericht kann auch nicht gefolgt werden, wenn es aufgrund der Entschädigungsakten und des eingeholten Sachverständigengutachtens das psychische Leiden für verfolgungsbedingt hält. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen äußert sich das vertrauensärztliche Gutachten, das die Behörde vor Abschluß des Vergleichs eingeholt hat, überhaupt nicht zu psychischen Schäden des Klägers. Veränderungen von Leiden, die nicht als verfolgungsbedingt zugrunde gelegt wurden, sind daher geeignet, den verfolgungsbedingten Grad der Erwerbsminderung zu beeinflussen und auf diesem Weg eine Erhöhung der Rente zu bewirken (BGH RzW 1967, 460; 1970, 169). b) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, inwieweit sich eine Veränderung des nicht als verfolgungsbedingt anzusehenden psychischen Leidens des Klägers auf den Verlauf der als verfolgungsbedingt anerkannten und vom Tatrichter zu Recht als verschlimmert erachteten Schwerhörigkeit ausgewirkt hat.

Zitierte Normen: § 35 BEG
verfolgungsbedingtLandVerschlimmerungBEGBerufungsgerichtEntschädigungKlägervergleichenpsychischLeid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG §§ 206 Abs. 2, 35
Wurden in einem Vergleich nur bestimmte Leiden als verfolgungsbedingt anerkannt, gelten andere damals schon vorhandene, die Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Leiden als verfolgungsunabhängig. Diese Beschwerden können sich jedoch auf Entstehung und Verlauf der verfolgungsabhängigen Leiden auswirken.
BGH, Urt. v. 10. Mai 1990 - IX ZR 222/89 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 222/89
URTEIL
Verkündet am:
10. Mai 1990 Schnurr
 Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Niedersachsen,
 vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt
-	Wiedergutmachung -,
Beklagter und Revisionskläger,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 
Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. iHHHIiV'
gegen
»/Kanada
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- 2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1990 durch die Richter Fuchs, Prof. Dr. Walchshöfer, Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Juli 1989 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des beklagten Landes erkannt ist.
Der Rechtsstreit wird in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Das beklagte Land gewährt dem 1905 geborenen, in Kanada lebenden Kläger aufgrund eines Vergleichs vom 27. Januar/
4. Februar 1964 für Schäden an Körper oder Gesundheit wegen einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit
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von 40 % seit 1. November 1953 unter Einstufung in der vergleichbaren Beamtengruppe des einfachen Dienstes die Min-destrente. In dem Vergleich wurde vereinbart, daß den Leistungen des beklagten Landes folgende Leiden des Klägers zugrunde liegen: "Schwerhörigkeit beiderseits, reizlose Narbe am re. Zeigefinger, 25 % Gebißteilschaden". Außerdem wurde geregelt, daß der Kläger auf weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit verzichtet, beiden Parteien jedoch alle Rechte aus §§ 35 und 42 BEG Vorbehalten bleiben.
Der Kläger hatte am 28. Februar 1962 angegeben, auf Verfolgungsmaßnahmen seien auch "Schlaflosigkeit und depressiver Zustand" zurückzuführen. Sein Hausarzt in	hat-
te ihm am 20. Februar 1962 ebenfalls einen "chronischen Angstzustand mit Depressionsgefühlen und häufig auch Schlaflosigkeit" bescheinigt. In dem Gutachten des Vertrauensarztes in TMBI vom 13. Februar 1963 war dagegen unter "psychischer Zustand" ausgeführt: "Ruhig, ansprechbar. Stimmungslage den Umständen angepaßt."
Im Jahre 1980 beantragte der Kläger, ihm anstelle der Mindestrente eine Mittelwertrente zu gewähren. Dies lehnte das beklagte Land mit Bescheid vom 6. Dezember 1982 ab, weil eine mittlere Hundertsatzrente nur im Wege der Abhilfe zuerkannt werden könne, der Antrag aber verspätet eingegangen sei. Eine dagegen gerichtete Klage hat das Berufungsgericht mit (rechtskräftig gewordenem) Urteil vom 8. Februar 1985 abgewiesen.
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Den im Jahre 1982 unter Vorlage eines ärztlichen Attests gestellten "Verschlimmerungsantrag", den der Kläger mit der Berufungsbegründung in das Abhilfeverfahren eingeführt hatte, lehnte das beklagte Land mit Bescheid vom 18. Juli 1985 ab. Zur Begründung führte es aus, nach den vorliegenden umfangreichen ärztlichen Unterlagen, insbesondere den Aufzeichnungen des den Kläger seit Jahren behandelnden Arztes, könne nicht angenommen werden, daß sich die anerkannten Verfolgungsleiden verschlimmert hätten.
Die dagegen gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das beklagte Land verurteilt, dem Kläger unter Anrechnung bereits gezahlter Renten rückwirkend seit dem 1. Januar 1978 auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten MdE von 60 % die Mindestrente zu zahlen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidunqsqründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger sei mit seinem Antrag auf Entschädigung wegen Leidensverschlimmerung nicht deshalb ausgeschlossen, weil er es versäumt habe, diese Verschlimmerungen bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit einzuführen. Im Zeitpunkt der
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letzten mündlichen Verhandlung dieses Verfahrens sei der Antrag noch nicht verbeschieden gewesen; der Kläger habe daher keinen Anlaß gehabt, den Antrag in dem Vorprozeß geltend zu machen. Auch sei Gegenstand des damaligen Verfahrens die Frage gewesen, ob auf der Grundlage der Zweitverfahrensrichtlinien eine Änderung in Betracht komme.
An sich hätte über den Verschlimmerungsantrag in dem bereits anhängigen Verfahren, mit dem Abhilfe begehrt wurde, entschieden werden müssen, weil unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten über denselben einheitlichen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu befinden war. Dafür sieht das Gesetz nur ein Verfahren vor (§§ 174 ff BEG, vgl. BGH RzW 1970, 28; 167; 1975, 174 Nr. 6; 1976, 34). Der Kläger hatte aber den Verschlimmerungsantrag in das beim Oberlandesgericht anhängige Verfahren wegen des Anspruchs auf höhere Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit eingeführt, das Gericht darüber aber nicht entschieden, nachdem das Land seinerseits keine Stellung zu dem Verschlimmerungsantrag genommen hatte. Unter diesen Umständen ist der Kläger nicht gehindert, den Verschlimmerungsantrag in dem anhängigen Verfahren zu verfolgen.
II.
Das Berufungsgericht nimmt weiter an, aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen habe der Kläger bewiesen, daß seine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit in
 der Zeit zwischen dem Abschluß des Vergleichs und dem 1. Januar 1978 infolge Verschlimmerung der beiderseitigen Schwerhörigkeit und der psychischen Leiden von 40 % auf 60 % gestiegen sei. Die Verschlimmerung des Gehörleidens sei zwar altersbedingt. Gleichwohl sei es in seinem wesentlichen Kern noch immer insgesamt als verfolgungsbedingt zu qualifizieren. Hinsichtlich der psychischen Leiden habe der Sachverständige eine Verschlimmerung von 15 bis 20 % bis 1975, auf jeden Fall bis 1978 festgestellt. Es sei daher von einer verfolgungsabhängigen Gesamt-MdE von 60 % auszugehen. Der Berücksichtigung der Verschlimmerung der psychischen Leiden stehe der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich, der insoweit weder einen Ausschluß noch einen Verzicht enthalte, nicht entgegen. Da ein Vergleich dieser Art einer bestandskräftigen Entscheidung gleichstehe, könnten Gegenstand eines Verschlimmerungsantrags alle Leiden sein, die - auch wenn nicht als verfolgungsbedingt anerkannt - vor dem Vergleich bereits vorhanden gewesen oder erst nach Vergleichsabschluß aufgetreten seien. Der Kläger wäre deshalb mit der Berücksichtigung seines psychischen Leidens nur dann ausgeschlossen, wenn der Zusammenhang dieser Leiden mit der Verfolgung durch die Entschädigungsbehörde bestandskräftig verneint worden wäre oder er auf die Geltendmachung solcher Schäden verzichtet hätte. Dies sei nicht der Fall. Den psychischen Schäden sei vielmehr damals weder von dem beklagten Land noch von dem Vertrauensarzt im Verhältnis zu den geltend gemachten körperlichen Schäden eine wesentliche Bedeutung zugemessen worden.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
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1.	Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es im Verschlimmerungsverfahren nach §§ 35, 206 BEG zwar nicht darauf an, ob das Leiden im Bescheid der Entschädigungsbehörde ausdrücklich und förmlich als verfolgungsbedingt anerkannt wurde (BGH RzW 1963, 170). Es genügt, daß sich aus dem Antrag und den ärztlichen Gutachten, die dem Bescheid zugrunde liegen, eindeutig ergibt, welches Leiden als verfolgungsbedingt anerkannt werden sollte. Bestimmte Beschwerden, die in einer bestandskräftigen Entscheidung nicht auf die Verfolgung zurückgeführt worden sind, gelten im Verfahren nach § 206 Abs. 1 BEG weiter als verfolgungsunabhängige Leiden (BGH 1972, 296; 1980, 31).
Wird die Entschädigung aufgrund eines Vergleichs gewährt, sind als Grundlage der vereinbarten Entschädigung die gesundheitlichen Verhältnisse anzusehen, wie sie bei Zustandekommen des Vergleichs Vorlagen. Haben die Parteien nur bestimmte Leiden als Verfolgungsschäden festgelegt, sind nur diese verfolgungsbedingt. Andere Beschwerden und Ausfälle, die beim Zustandekommen des Vergleichs bereits vorhanden waren, gelten aufgrund der Übereinkunft als verfolgungsunabhängig (BGH RzW 1967, 460; 1980, 158, 159).
2.	Danach kann - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - die von dem Kläger geltend gemachte Verschlechterung seines psychischen Leidens nicht als Verschlimmerung eines verfolgungsbedingten Leidens angesehen werden. Zwar geht auch das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß Gegenstand eines Verschlimmerungsantrags grundsätzlich nur die im Vergleich als verfolgungsbedingt anerkannten Leiden
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sein können. Die Auffassung, daß vor Vergleichsabschluß vorhandene, die Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Leiden, obwohl der Vergleich nur andere verfolgungsbedingte Krankheitszustände aufführt, als verfolgungsabhängig angesehen werden könnten, läßt außer acht, daß Grundlage der Entschädigung gerade nicht ein Bescheid der Behörde, sondern ein zwischen den Parteien abgeschlossener Vergleich ist. Verpflichtet sich die Behörde in dieser Weise zur Zahlung von Entschädigung, kann - weil kein Bescheid ergeht - der Zusammenhang bestimmter Leiden mit der Verfolgung nicht bestands-kräftig verneint werden. Maßgebend ist in einem solchen Fall vielmehr die Übereinkunft zwischen den Parteien, die bestimmte Leiden als verfolgungsbedingt festlegt. Andere, nicht in dem Vergleich angeführte Leiden werden dadurch nicht - wie das Berufungsgericht meint - in Abrede gestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten die darauf beruhenden Beschwerden aufgrund des vereinbarten Vergleichsinhalts vielmehr als verfolgungsunabhängig und können nicht mehr als verfolgungsbedingt angesehen werden.
Dem Berufungsgericht kann auch nicht gefolgt werden, wenn es aufgrund der Entschädigungsakten und des eingeholten Sachverständigengutachtens das psychische Leiden für verfolgungsbedingt hält. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen äußert sich das vertrauensärztliche Gutachten, das die Behörde vor Abschluß des Vergleichs eingeholt hat, überhaupt nicht zu psychischen Schäden des Klägers. Aus dem ärztlichen Gutachten, das dem abgeschlossenen Vergleich zugrunde liegt, ergibt sich daher gerade nicht, daß auch das
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psychische Leiden des Klägers als verfolgungsbedingtes Leiden anerkannt werden sollte. Für eine Anerkennung anderer als im Vergleich genannter Leiden als verfolgungsbedingt fehlt daher eine Rechtsgrundlage.
3.	Der Senat ist nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden.
a)	Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die nicht in einer Verschlimmerung eines als Verfolgungsleiden anerkannten Körper- oder Gesundheitsschadens besteht, zu einer Rentenerhöhung führen. Das ergibt sich daraus, daß sich die nach § 34 BEG zu bestimmende verfolgungsbedingte Gesundheitsschädigung im Sinne des § 33 BEG nicht zutreffend bestimmen läßt, wenn die verfolgungsunabhängigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen außer Betracht bleiben. Veränderungen von Leiden, die nicht als verfolgungsbedingt zugrunde gelegt wurden, sind daher geeignet, den verfolgungsbedingten Grad der Erwerbsminderung zu beeinflussen und auf diesem Weg eine Erhöhung der Rente zu bewirken (BGH RzW 1967, 460;
 1970, 169).
b)	Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, inwieweit sich eine Veränderung des nicht als verfolgungsbedingt anzusehenden psychischen Leidens des Klägers auf den Verlauf der als verfolgungsbedingt anerkannten und vom Tatrichter zu Recht als verschlimmert erachteten Schwerhörigkeit ausgewirkt hat. Feststellungen hierzu müssen noch getroffen werden. Nach dementsprechender Feststellung der ab 1. Januar 1978 vorliegenden verfolgungsbedingten MdE wird der
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Tatrichter aus einem Vergleich der Höhe der in § 21 a der 2. DV-BEG in der Fassung der 15. und folgenden ÄnderungsVerordnungen zur 1. bis 3. DV-BEG (vgl. BGBl. 1977 I 3117) festgelegten Mindestrenten entscheiden können, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 BEG gegeben sind.
III.
Deshalb ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Fuchs		Walchshöfer		Schmitz
	Kref t		Kirchhof