* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 222/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 222/87

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. März 1960 den Antrag auf Entschädigung für Gesundheitsschaden mangels Anspruchsberechtigung nach § 4 oder § 160 BEG ab. Februar 1985 lehnte die Behörde eine Weiterbearbeitung ab, zuletzt mit der Begründung, "daß ein einmal zurückgenommener Entschädigungsantrag ohne besondere Begründung auf ein Neuantragsrecht nicht wieder aufleben" könne; dies sei auch nach der ständigen Rechtsprechung nicht zulässig . Er beantragte Verurteilung des Landes, den Anspruch zu bearbeiten und durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid abzuschließen, und hilfsweise Entschädigung für Gesundheitsschaden oder Härteausgleich zu leisten. Das Oberlandesgericht verurteilte das beklagte Land, den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit in Bearbeitung zu nehmen und durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu dem Abschluß zu bringen. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des Ersturteils. Juni 1966 eine Rücknahme des Antrags sehe, der nicht wieder aufleben könne, und hat deshalb die Der Hinweis für den Bevollmächtigten auf die Klagemöglichkeit beim Landgericht Trier, wenn er diese abschlägige Mitteilung als Untätigkeit ansehen wolle, ist unerheblich. Demnach handelte es sich um eine Klage nach § 210 BEG, deren Gegenstand der Anspruch auf Leistung von Entschädigung für Gesundheitsschaden ist. Die Revision rügt mit Recht die Verurteilung des beklagten Landes zur Bearbeitung des Antrags und zu dem Erlaß eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesrichtshofs seit den Senatsurteilen RzW 1961, 412 und 1965, 468 grundsätzlich unzulässig. Eine Aufhebung des Bescheides kommt nur bei der Nachprüfung des Behördenermessens (§ 211 BEG) in Betracht mit der Folge, daß die Behörde darüber erneut zu entscheiden hat. Auch ohne Rückfrage der Behörde - somit anders als im Falle BGH, RzW 1973, 182, 183 - ließ sie über ihr rechtlich erhebliches Ziel, daß eine Weiterbearbeitung und damit auch eine Entscheidung nicht mehr gewünscht werde, keinerlei Zweifel offen. Daß der Kläger den Antrag fristgemäß erläutert hatte, ist kein Umstand, der die Annahme einer Verfahrensbeendigung hindert. Entscheidend ist, ob der Antragsteller die Behörde von der Pflicht entbunden hat, den Anspruch zu prüfen und über ihn sachlich zu befinden (BGH aaO). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines Härteausgleichs nach § 171 BGB ist nicht begründet.

Zitierte Normen: § 150 BEG § 171 BGB
LandBehördeBEGErklärungAnspruchGesundheitsschadenSchreibenKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
5. Juli 1988 Schnurr
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 222/87
URTEIL
in der Entschädigungssache
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-F^BÜ^BB-Straße B, MBBB ft ,
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Freiherr v.
gegen
 Chaim Z| Mil
 Straße,
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
WII
y
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner Dr. Schmitz und Dr. Kreft
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. März 1987 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer - Entschädigungskammer -des Landgerichts Trier vom 4. Juli 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Tatbestand
 Der 1924 in Polen geborene jüdische Kläger, der seit Oktober 1945 in Israel lebt, beantragte 1950 neben Entschädigung für Freiheitsschaden auch eine solche für Gesundheitsschaden. Die Behörde lehnte durch Bescheid vom 3. März 1960 den Antrag auf Entschädigung für Gesundheitsschaden mangels Anspruchsberechtigung nach § 4 oder § 160 BEG ab.
3
Im Dezember 1965 meldeten Rechtsanwälte aus Berlin als Bevollmächtigte den Anspruch nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 150 BEG n.F. erneut an und erläuterten ihn später fristgerecht. Am 11. Juni 1969 schrieben sie der Behörde:
"In obiger Sache teilen wir mit, daß der Antragsteller auf die Weiterbearbeitung seiner Entschädigungsansprüche verzichtet. Wir zeigen an, daß wir ihn nicht weiter vertreten. Die Akte ist bei uns geschlossen und weggelegt".
Die Behörde setzte im November 1969 den Anspruch statistisch ab.
Unter Vorlage einer Vollmacht vom 21. Mai 1984 meldete sich der jetzige Prozeßbevollmächtigte und beantragte am 9. August 1984, daß der für den Kläger "steckengebliebene" Anspruch für Gesundheitsschaden nun in Bearbeitung genommen werde. Die früheren Bevollmächtigten hätten keinen Auftrag gehabt zu verzichten und die Erklärung ohne Wissen des Klägers abgegeben. Ihr Schreiben vom 11. Juni 1969 focht er "aus allen rechtlichen Gründen" an.
Mit formlosen Schreiben vom 13. August 1984, 7. Januar und 8. Februar 1985 lehnte die Behörde eine Weiterbearbeitung ab, zuletzt mit der Begründung, "daß ein einmal zurückgenommener Entschädigungsantrag ohne besondere Begründung auf ein Neuantragsrecht nicht wieder aufleben" könne; dies sei auch nach der ständigen Rechtsprechung nicht zulässig .
4
y
Der Kläger erhob Klage. Er beantragte Verurteilung des Landes, den Anspruch zu bearbeiten und durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid abzuschließen, und hilfsweise Entschädigung für Gesundheitsschaden oder Härteausgleich zu leisten.
Das Landgericht wies die Untätigkeitsklage ab, weil es an einem noch anhängigen Entschädigungsverfahren fehle. Das Oberlandesgericht verurteilte das beklagte Land, den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit in Bearbeitung zu nehmen und durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu dem Abschluß zu bringen.
Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des Ersturteils.
Entscheidunqsqründe
 Die Revision ist begründet.
1.	Die Auffassung des Berufungsgerichts, es liege eine Untätigkeitsklage nach § 216 BEG vor, ist unrichtig.
Die Entschädigungsbehörde ist nicht untätig geblieben. Sie hat im Schreiben vom 8. Februar 1985 deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß sie in der Erklärung der früheren Bevollmächtigten vom 11. Juni 1966 eine Rücknahme des Antrags sehe, der nicht wieder aufleben könne, und hat deshalb die
5
Weiterbearbeitung abgelehnt. Der Hinweis für den Bevollmächtigten auf die Klagemöglichkeit beim Landgericht Trier, wenn er diese abschlägige Mitteilung als Untätigkeit ansehen wolle, ist unerheblich. Auch daß die Ablehnung nicht durch förmlichen Bescheid, sondern durch einfaches Schreiben erfolgt ist, berührt nicht ihre Wirksamkeit. Wie schon die vorangegangenen Ablehnungsschreiben enthielt auch das letzte alle notwendigen Bestandteile eines Bescheides nach § 195 BEG (vgl. BGH RzW 1973, 173). Da er den Antrag ablehnt, beschwert er den Kläger (vgl. BQH RzW 1975, 87). Demnach handelte es sich um eine Klage nach § 210 BEG, deren Gegenstand der Anspruch auf Leistung von Entschädigung für Gesundheitsschaden ist.
2.	Die Revision rügt mit Recht die Verurteilung des beklagten Landes zur Bearbeitung des Antrags und zu dem Erlaß eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Im Ergebnis bedeutet das die Zurückverweisung des Verfahrens an die Entschädigungsbehörde. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesrichtshofs seit den Senatsurteilen RzW 1961, 412 und 1965, 468 grundsätzlich unzulässig. In dem durch eine Leistungsklage eingeleiteten Rechtsstreit ist über alle Punkte des abgelehnten Anspruchs zu entscheiden. Eine Aufhebung des Bescheides kommt nur bei der Nachprüfung des Behördenermessens (§ 211 BEG) in Betracht mit der Folge, daß die Behörde darüber erneut zu entscheiden hat. Darum geht es hier nicht.
Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es wird aufgehoben.
6
S
3.	Der Zurückverweisung bedarf es nicht. Das Revisionsgericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§ 209 Abs. 1 BEG, § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Die Erklärung der Bevollmächtigten vom 11. Juni 1969 betrifft den Antrag auf Entschädigung für Gesundheitsschaden. Inhalt und Umfang eines solchen Antrags ermittelt das Revisionsgericht unabhängig von der Würdigung des Tatrichters und ohne Bindung an dessen tatsächliche Feststellungen (BGH, RzW 1973, 182, 183; 1975, 155; ständig). Entscheidend ist der objektive Erklärungswert des Schriftsatzes vom 11. Juni 1969 und wie ihn die Behörde als Empfängerin unter den gegebenen Umständen verstehen durfte.
Die Erklärung, der Antragsteller verzichte auf die Weiterbearbeitung seiner Entschädigungsansprüche, ist eindeutig. Auch ohne Rückfrage der Behörde - somit anders als im Falle BGH, RzW 1973, 182, 183 - ließ sie über ihr rechtlich erhebliches Ziel, daß eine Weiterbearbeitung und damit auch eine Entscheidung nicht mehr gewünscht werde, keinerlei Zweifel offen. Für das behauptete Beruhenlassen mit der Möglichkeit jederzeitigen Wiederaufgreifens fehlt jeder Anhaltspunkt. Daß der Kläger den Antrag fristgemäß erläutert hatte, ist kein Umstand, der die Annahme einer Verfahrensbeendigung hindert. Diese Wirkung kann durch ausdrückliche Rücknahme des Anspruchs oder eine andere unmißverständliche, auf dieses Ziel gerichtete Erklärung herbeigeführt werden. Entscheidend ist, ob der Antragsteller die Behörde von der Pflicht entbunden hat, den Anspruch zu prüfen und über ihn sachlich zu befinden (BGH aaO). Das ist hier der Fall.
4. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines Härteausgleichs nach § 171 BGB ist nicht begründet. Der Antrag wurde nur durch ein Formularschreiben ohne konkrete Angaben über die Umstände des Einzelfalles erläutert .
Merz
 Schmitz
Henkel
 Kref t
Gärtner