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BGH · IX ZR 222/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 222/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Ob im Einzelfall die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts an einer Lebensversicherung eine Sicherheitsleistung darstellt, ist im Übrigen nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. 4 Die Unentgeltlichkeit im Sinne des § 134 InsO hat der anfechtende Insol- 5 Dies hat das Berufungsgericht richtig gesehen und den Sachvortrag der Beklagten hinsichtlich einer vereinbarten Sicherheitsleistung in zulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als hinreichend substantiiert beurteilt. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger das Gegenteil nicht bewiesen habe, verletzt diesen nicht in seinen Verfahrensgrundrechten. Das Berufungsgericht ist auch insoweit davon ausgegangen, dass der Kläger den von den Beklagten dargelegten Sicherungscharakter des eingeräumten unwiderruflichen Bezugsrechts nicht hat widerlegen können, ohne dass insoweit Verfahrensgrundrechte des Klägers verletzt worden sind.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 134 InsO
SicherheitsleistungBerufungsgerichtInsOLeistungZPOKlägerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 222/07
vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 17. September 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. November 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.979 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
2	1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats stellt die Gewährung einer Sicherheit für eine eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit keine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO dar. Dabei ist unerheblich, ob die Sicherheitsleistung bereits von Anfang an oder
 
erst später vereinbart und/oder gewährt wurde (BGHZ 112, 136, 138 f; 137, 267, 282; BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 183/03, ZIP 2004, 1819, 1820; v. 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, ZIP 2006, 1362, 1363 Rn. 11).
3	Das	Berufungsgericht	geht	auch	nicht davon aus, dass jede ohne Siche-
rungsabrede gewährte Leistung eines Darlehensschuldners automatisch als Sicherheitsleistung zu gelten habe. Es geht vielmehr von einer Sicherungsabrede aus. Ob im Einzelfall die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts an einer Lebensversicherung eine Sicherheitsleistung darstellt, ist im Übrigen nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
4	Die	Unentgeltlichkeit	im	Sinne	des	§ 134 InsO hat der anfechtende Insol-
venzverwalter zu beweisen; es genügt nicht, wie der Beschwerdeführer offenbar meint, lediglich der Nachweis einer Leistung des Insolvenzschuldners (BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZIP 1999, 316, 317; HK-lnsO/ Kreft, 5. Aufl. § 134 Rn. 14).
5	Dies	hat	das	Berufungsgericht	richtig	gesehen	und	den Sachvortrag der
 Beklagten hinsichtlich einer vereinbarten Sicherheitsleistung in zulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als hinreichend substantiiert beurteilt. Eine Divergenz zu BGHZ 140, 156, 158 liegt nicht vor. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger das Gegenteil nicht bewiesen habe, verletzt diesen nicht in seinen Verfahrensgrundrechten.
6	2.	Auch	zu	§	133	Abs.	1	und	§	133 Abs. 2 InsO ist ein Zulassungsgrund
 nicht erkennbar. Das Berufungsgericht ist auch insoweit davon ausgegangen, dass der Kläger den von den Beklagten dargelegten Sicherungscharakter des
 
eingeräumten unwiderruflichen Bezugsrechts nicht hat widerlegen können, ohne dass insoweit Verfahrensgrundrechte des Klägers verletzt worden sind.
7	3.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	abgesehen,	weil	sie	nicht	geeig-
net wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 17.04.2007 -70 407/06 -OLG Hamm, Entscheidung vom 15.11.2007 - 27 U 72/07 -