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BGH · IX ZR 222/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 222/06

BGHR: ja StBerG § 68 a.F. Hat der für die Lohnbuchhaltung zuständige Steuerberater einen nicht versicherungspflichtigen Geschäftsführer einer GmbH der Einzugsstelle zu Unrecht als versicherungspflichtigen Arbeitnehmer gemeldet und in der Folgezeit für ihn die monatliche Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen veranlasst, beginnt die Verjährung spätestens mit der Bezahlung des ersten Sozialversicherungsbeitrages. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2003 festgestellt hatte, dass die Geschäftsführerin nicht als Arbeitnehmerin im Sinne der Sozialversicherung einzuordnen sei, beantragte die Klägerin am 2. 5 Die Klägerin meint, die Beklagte habe sie auf die fehlende Versicherungspflicht oder auf eine insoweit erforderliche Rechtsberatung hinweisen müssen und dadurch ihre Pflicht aus dem Steuerberatervertrag schuldhaft verletzt. Der Schadensersatzanspruch sei im Mai 1984 mit Anmeldung der Geschäftsführerin der Klägerin als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin bei der Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge entstanden. Deshalb sei nicht auf den Bescheid abzustellen, in dem die LVA die fehlende Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführerin festgestellt habe. Das Berufungsgericht hat auf die Verjährung die mit Wirkung vom 15. Das Berufungsgericht geht weiter zutreffend davon aus, dass der Schadensersatzanspruch der Klägerin mit der Anmeldung der Tätigkeit der Geschäftsführerin bei der Einzugsstelle als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit, spätestens mit Zahlung des ersten Sozialversicherungsbeitrages am 10. Juni 1984, entstanden ist, und dass damit die Verjährungsfrist des § 68 StBerG zu laufen begonnen hatte. Die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen greifen nicht durch. 14 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein Schaden (erst) dann entstanden ist, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtwidrigkeit des Beraters gegenüber seinem früheren Ver- Dafür genügt, dass der Schaden dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch die Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass eine Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 ff; BGH, Urt. v. Ist dagegen - objektiv betrachtet - noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so dass die Verjährungsfrist noch nicht in Lauf gesetzt wird (BGHZ 119, 69, 71; BGH, Urt. v. Unkenntnis des Schadens und des Ersatzanspruchs hindern den Verjährungsbeginn nach §68 StBerG nicht (BGHZ 114, 150, 151; BGH, Urt. v. Sie bedarf allerdings für den Regelfall - anders als die Steuererhebung nach den §§ 218, 155 AO - keines Feststellungsbescheides, weil Grund und Höhe der Beitragspflicht von dem Arbeitgeber leicht festgestellt werden können (BGH, Urt. v. Der Arbeitgeber hat selbständig die entsprechenden Meldungen an die Einzugsstelle zu erstatten und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an diese abzuführen (vgl. 16 c) Regelmäßig beginnt die Verjährung des vertraglichen Ersatzanspruches gegen den Steuerberater zwar erst mit der Bekanntgabe eines schadensbegründenden Steuerbescheides; auf die Unanfechtbarkeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (BGHZ 119, 69, 73; 129, 386, 389; BGH, Urt. v. 17 Diese Rechtsprechung hat der Senat übertragen auf die Fälle, in denen nicht erfüllte Beitragsansprüche zur Sozialversicherung durch die Einzugsstellen (§ 28b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGB IV) oder die prüfungspflichtigen Rentenversicherungsträger (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV) zur Durchsetzung gegen den Arbeitgeber mit Bescheid festgesetzt werden. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass auch im Falle bereits abgeführter Sozialversicherungsbeiträge Unsicherheiten bestehen oder eintreten können, ob die zurunde liegenden Ansprüche berechtigt waren. 19 Bei der vergleichbaren Selbstveranlagung zur Umsatzsteuer beginnt die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen den mitwirkenden Steuerberater mit der Einreichung der Steueranmeldung beim Finanzamt (BGH, Urt. v. Für den Fall der Meldung sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer und der entsprechenden Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen muss entsprechendes gelten mit der Maßgabe, dass die Verjährung jedenfalls mit der ersten Beitragszahlung beginnt. 20 d) Ein erster Schaden der Klägerin ist spätestens mit Zahlung des ersten Beitrages an den Sozialversicherungsträger entstanden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich um einen einheitlichen Schaden, weil die Beklagte die Geschäftsführerin für die Klägerin als sozialversicherungspflichtig gemeldet hat und sie sodann fortlaufend als sozialversicherungspflichtig geführt wurde mit der Folge entsprechender monatlicher Beitragszahlung. Dies ist zutreffend und wird von der Revision nicht in Frage gestellt.

BeitragSGBVerjährungSchadenBescheidKlägerinBGHZRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 222/06
URTEIL
Verkündet am:
29. Mai 2008 Preuß,
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
 StBerG § 68 a.F.
Hat der für die Lohnbuchhaltung zuständige Steuerberater einen nicht versicherungspflichtigen Geschäftsführer einer GmbH der Einzugsstelle zu Unrecht als versicherungspflichtigen Arbeitnehmer gemeldet und in der Folgezeit für ihn die monatliche Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen veranlasst, beginnt die Verjährung spätestens mit der Bezahlung des ersten Sozialversicherungsbeitrages.
BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenbur-gischen Oberlandesgerichts vom 7. November 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Die	Klägerin nimmt die Beklagte, ihre Steuerberaterin, wegen fehlerhafter
 Abführung von Beiträgen zur Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch.
2	Die	Klägerin betreibt ein Reisebüro. Gesellschafter und Geschäftsführer
 sind S. und F. Z. . Die verklagte Steuerberaterin war seit 1991 mit der Klägerin im Dauermandat verbunden. Sie führte auch die Lohnbuchhaltung aus. Daneben war sie ständig in privaten Steuerangelegenheiten für die Gesellschafter und Geschäftsführer tätig.
3	Aufgrund	Gesellschaftsvertrags vom 30. April 1984 hielten S. Z.
49 % und F. Z. 51 % der Geschäftsanteile. Die Beklagte meldete S. Z.	für	die Zeit ab 1. Mai 1984 als sozialversicherungspflichtige Arbeit-
nehmerin der Klägerin und veranlasste die Abführung der Beiträge zur Arbeits-
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losenversicherung. Sie erteilte keine Hinweise zur Frage der Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführerin.
4	Nachdem	die	LVA Brandenburg bei der Klägerin im Zuge einer Betriebs-
prüfung mit Bescheid vom 16. Oktober 2003 festgestellt hatte, dass die Geschäftsführerin nicht als Arbeitnehmerin im Sinne der Sozialversicherung einzuordnen sei, beantragte die Klägerin am 2. Juni 2004 die Rückerstattung der gezahlten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bei der Agentur für Arbeit. Mit Bescheid vom 28. Februar 2005 stellte diese fest, dass seit 1. Mai 1984 die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden seien; wegen der Beiträge bis zu dem 30. November 1999 in Höhe von 18.441,86 € berief sie sich auf Verjährung. Die später abgeführten Beiträge erstattete sie. Der Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid wurde am 23. Mai 2005 zurückgewiesen.
5	Die Klägerin meint, die Beklagte habe sie auf die fehlende Versicherungspflicht oder auf eine insoweit erforderliche Rechtsberatung hinweisen müssen und dadurch ihre Pflicht aus dem Steuerberatervertrag schuldhaft verletzt.
6	Das	Landgericht	hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat
 sie wegen Verjährung abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch in vollem Umfang weiter.
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Entscheidungsqründe:
7	Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Klageforderung zutreffend als verjährt angesehen.
I.
8	Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klageforderung sei nach § 68 StBerG verjährt. Der Schadensersatzanspruch sei im Mai 1984 mit Anmeldung der Geschäftsführerin der Klägerin als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin bei der Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge entstanden.
9	Der entstandene Schaden sei als einheitliches Ganzes aufzufassen, für den eine einheitliche Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe, als der erste Schaden entstanden sei. Dies sei mit der Zahlung des ersten Sozialversicherungsbeitrages, welche spätestens am 10. Juni 1984 für Mai 1984 erfolgt sei, der Fall gewesen. Damals habe nicht lediglich ein Schadensrisiko bestanden. Deshalb sei nicht auf den Bescheid abzustellen, in dem die LVA die fehlende Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführerin festgestellt habe. Diese habe vielmehr von Anfang an nicht bestanden. Durch eine Rückzahlung der zu Unrecht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge habe lediglich der bereits eingetretene Schaden wieder beseitigt werden können. Deshalb habe die Ermessensentscheidung der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der Erhebung der Verjährungseinrede keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung gehabt.
10	Auf eine sekundäre Pflichtverletzung der Beklagten komme es nicht an. Die Beklagte habe erst nach Eintritt der Primärverjährung Kenntnis von ihrer
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Pflichtverletzung erlangt, nämlich durch den Bescheid vom 16. Oktober 2003. Zuvor habe sie den Fehler nicht erkennen können und müssen, zu demal Betriebsprüfungen in den Jahren 1996 und 1999 keinerlei Beanstandungen ergeben hätten.
11	Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch.
12	1.	Das	Berufungsgericht hat auf die Verjährung die mit Wirkung vom 15. Dezember 2004 aufgehobene Vorschrift des § 68 StBerG angewendet. Dies ist zutreffend, weil die Verjährung vor dem 15. Dezember 2004 eingetreten ist (Art. 229 §12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 2 i.V.m. Art. 229 §6 Abs. 1, 3 EGBGB).
13	2.	Das	Berufungsgericht geht weiter zutreffend davon aus, dass der
 Schadensersatzanspruch der Klägerin mit der Anmeldung der Tätigkeit der Geschäftsführerin bei der Einzugsstelle als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit, spätestens mit Zahlung des ersten Sozialversicherungsbeitrages am 10. Juni 1984, entstanden ist, und dass damit die Verjährungsfrist des § 68 StBerG zu laufen begonnen hatte. Die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen greifen nicht durch.
14	a)	Nach	der ständigen Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein
 Schaden (erst) dann entstanden ist, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtwidrigkeit des Beraters gegenüber seinem früheren Ver-
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mögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt, dass der Schaden dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch die Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass eine Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 ff; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2037; Beschl. v. 29. März 2007 - IX ZR 102/05, Rn. 2 n.V.). Ist dagegen - objektiv betrachtet - noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so dass die Verjährungsfrist noch nicht in Lauf gesetzt wird (BGHZ 119, 69, 71; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 aaO). Unkenntnis des Schadens und des Ersatzanspruchs hindern den Verjährungsbeginn nach §68 StBerG nicht (BGHZ 114, 150, 151; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 aaO).
15	b)	Bei	dem	Anspruch	des	Sozialversicherungsträgers	gegen	den	Arbeit-
geber auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen handelt es sich - wie bei der Erfüllung eines Steuertatbestandes (§ 38 AO) - um eine abstrakte gesetzliche Abgabenschuld (vgl. § 22 Abs. 1 SGB IV). Sie bedarf allerdings für den Regelfall - anders als die Steuererhebung nach den §§ 218, 155 AO - keines Feststellungsbescheides, weil Grund und Höhe der Beitragspflicht von dem Arbeitgeber leicht festgestellt werden können (BGH, Urt. v. 23. September 2004 - IX ZR 148/03, ZIP 2004, 2192). Der Arbeitgeber hat selbständig die entsprechenden Meldungen an die Einzugsstelle zu erstatten und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an diese abzuführen (vgl. § 28a, § 28e SGB IV; zu dem entsprechenden früheren, mehrfach geänderten Recht vgl. Seewald in Kasseler Kommentar zu dem Sozialversicherungsrecht, vor § 28a SGB IV Rn. 2 ff; Hauck/Haines/Sehnert, SGB IV, Vorbemerkung zu den §§ 28a bis 28r Rn. 1 ff).
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16	c) Regelmäßig beginnt die Verjährung des vertraglichen Ersatzanspruches gegen den Steuerberater zwar erst mit der Bekanntgabe eines schadensbegründenden Steuerbescheides; auf die Unanfechtbarkeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (BGHZ 119, 69, 73; 129, 386, 389; BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 - IX ZR 53/06, WM 2008, 613, 614 Rn. 7; v. 7. Februar 2008 - IX ZR 198/06, Rn. 14).
17	Diese	Rechtsprechung hat der Senat übertragen auf die Fälle, in denen
 nicht erfüllte Beitragsansprüche zur Sozialversicherung durch die Einzugsstellen (§ 28b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGB IV) oder die prüfungspflichtigen Rentenversicherungsträger (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV) zur Durchsetzung gegen den Arbeitgeber mit Bescheid festgesetzt werden. In diesen Fällen bestehen vor Erlass der Bescheide, mit denen noch zu zahlende Beiträge festgesetzt werden, ähnliche Unsicherheiten wie vor der belastenden Konkretisierung eines Steuerschuldverhältnisses durch Steuerbescheid (BGH, Urt. v. 23. September 2004 aaO).
18	Solche	Ungewissheit	hinsichtlich	des entstandenen Schadens bestand
 im vorliegenden Fall aber nicht. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass auch im Falle bereits abgeführter Sozialversicherungsbeiträge Unsicherheiten bestehen oder eintreten können, ob die zurunde liegenden Ansprüche berechtigt waren. Dies betrifft aber die Frage, ob der bereits eingetretene Schaden später wieder entfällt. Dies ist, wie oben ausgeführt, für den Beginn der Verjährung unerheblich (vgl. auch BGHZ 114, 150, 152 f).
19	Bei	der	vergleichbaren	Selbstveranlagung	zur	Umsatzsteuer	beginnt	die
 Verjährung des Ersatzanspruchs gegen den mitwirkenden Steuerberater mit der Einreichung der Steueranmeldung beim Finanzamt (BGH, Urt. v. 14. Juli 2005
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- IX ZR 284/01, WM 2005, 2106, 2107). Für den Fall der Meldung sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer und der entsprechenden Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen muss entsprechendes gelten mit der Maßgabe, dass die Verjährung jedenfalls mit der ersten Beitragszahlung beginnt.
20	d)	Ein erster Schaden der Klägerin ist spätestens mit Zahlung des ersten
 Beitrages an den Sozialversicherungsträger entstanden. Darin lag für das Vermögen der Schuldnerin nicht lediglich ein risikobegründender Umstand. Vielmehr war damit bereits eine reale Minderung des Vermögens der Klägerin eingetreten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich um einen einheitlichen Schaden, weil die Beklagte die Geschäftsführerin für die Klägerin als sozialversicherungspflichtig gemeldet hat und sie sodann fortlaufend als sozialversicherungspflichtig geführt wurde mit der Folge entsprechender monatlicher Beitragszahlung. Dies ist zutreffend und wird von der Revision nicht in Frage gestellt.
21	Da	die Verjährungsfrist demgemäß spätestens am 10. Juni 1984 zu lau-
fen begonnen hat, ist sie am 10. Juni 1987 abgelaufen.
22	3.	Die Klägerin macht nicht geltend, dass die Beklagte bis zu diesem
 Zeitpunkt Veranlassung gehabt habe zu überprüfen, ob sie durch einen Fehler die Klägerin geschädigt hat. Ein Sekundäranspruch kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. hierzu im Einzelnen BGHZ 83, 17, 26 f; 114, 150, 158; 129, 386, 391; BGH, Teilurteil v. 29. Juni 2006 - IX ZR 227/02 n.V.).
Ein Sekundäranspruch wäre im Übrigen nach weiteren drei Jahren ebenfalls verjährt, also am 10. Juni 1990, und damit lange vor Klageeinreichung am 13. Oktober 2005.
Ganter
 Gehrlein
Vill
 Frau RiBGH Lohmann	Fischer
 ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert.
Ganter
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 03.02.2006 - 12 0 449/05 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.11.2006 - 6 U 23/06 -