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BGH · IX ZR 222/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 222/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, sondern von § 55 Abs. 2 BRAO in dem vom Berufungsgericht verstandenen Sinn

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 222/05
8. November 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 8. November 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.053,19 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist (jedenfalls) unbegründet. Weder hat
 die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, sondern von § 55 Abs. 2 BRAO in dem vom Berufungsgericht verstandenen Sinn
 
eindeutig geregelt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Fischer	Raebel	Kayser
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 21.07.2005 -40 3394/04 (450) -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.12.2005 - 11 U 74/05 -