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BGH · IX ZR 221/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 221/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 19. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 28. 1. Den Beklagten ist im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung des Geschäftsführers eine Pflichtver- Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die fristlose Kündigung nicht aus formellen Gründen unwirksam. Auch der Beklagte zu 1) als weiteres Beiratsmitglied war mit der Kündigung einverstanden, wie der Abfassung und Übermittlung des Kündigungsschreibens durch ihn am 3. Entsprach die fristlose Kündigung aber dem Willen aller Gesellschafter und sämtlicher Mitglieder des Beirats, so ist ihre Wirksamkeit nicht deshalb in Frage zu stellen, weil sich das Kündigungsschreiben auf einen Gesellschafterbeschluß stützte. Aus dem Schlußabsatz des Kündigungsschreibens konnte der Geschäftsführer ersehen, daß auch der Beirat als Gesellschaftsorgan mit der Kündigung einverstanden war. Eine Pflichtverletzung könnte den Beklagten allenfalls wegen fehlerhafter Prozeßführung zur Last fallen, wenn sie es schuldhaft unterlassen hätten, die Beschlußlage, die zu der fristlosen Kündigung führte, in dem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und rechtzeitig im einzelnen darzustellen. Der Vorwurf, einen Prozeß unrichtig geführt zu haben, stellt die Klage gegenüber dem Vorwurf, nicht für eine ordnungsgemäße Kündigung gesorgt zu haben, auf eine andere tatsächliche Grundlage und ist als Klageänderung mit einem neuen Streitgegenstand zu werten (vgl. Entstanden wäre ein solcher Anspruch hier nicht vor Ablauf der in dem Vergleich vom 23. Zu diesem Zeitpunkt war aber das Mandat der Beklagten bereits beendet, und nach diesem Zeitpunkt kann eine Pflicht zur Belehrung über einen Primäranspruch regelmäßig nicht mehr begründet werden (vgl. Im übrigen waren die Rechtsanwälte ZflD und Partner, die aufgrund des ihnen von Rechtsanwalt Dr. B|^| übermittelten Schreibens vom 1. November 1989 sämtliche Hintergründe kannten, mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagten betraut, so daß eine Belehrungspflicht auch aus diesem Grund nicht bestand (vgl.

Zitierte Normen: § 51 BRAO
RechtsanwaltKündigungRechtsstreitKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 221/91
BESCHLUSS
vom 19. November 1992
in dem Rechtsstreit
 Transport-GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Bernd von und Horst
 sg 132,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
1.	Rechtsanwalt Werner
2.	Rechtsanwalt Franz
3.	Rechtsanwalt Ernst
 sämtlich	Straße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- prozeßbevollmächtigte XI. Instanz:
Rechtsanwälte
 und Kollegen,
Ö6G-Havvtwi;	Li	U	z/w
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 19. November 1992 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Juli 1991 wird nicht angenommen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Gründe
 Die Revision wirft ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf und verspricht im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
1. Den Beklagten ist im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung des Geschäftsführers	eine Pflichtver-
letzung nicht vorzuwerfen, so daß sich die Frage der Verjährung insoweit nicht stellt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die fristlose Kündigung nicht aus formellen Gründen unwirksam. Nach dem Vorbringen der Klägerin und dem unstreitigen Sachverhalt waren Ingrid PfHB und Dr. B(Bals Vertreter der "Familiengesellschaft PflB"
 
in Gegenwart von Kurt K^^ am 2. März 1986 in Arosa über-eingekonunen, die fristlose Kündigung auszusprechen. Auch der Beklagte zu 1) als weiteres Beiratsmitglied war mit der Kündigung einverstanden, wie der Abfassung und Übermittlung des Kündigungsschreibens durch ihn am 3. März 1986 zu entnehmen ist. Entsprach die fristlose Kündigung aber dem Willen aller Gesellschafter und sämtlicher Mitglieder des Beirats, so ist ihre Wirksamkeit nicht deshalb in Frage zu stellen, weil sich das Kündigungsschreiben auf einen Gesellschafterbeschluß stützte. Aus dem Schlußabsatz des Kündigungsschreibens konnte der Geschäftsführer ersehen, daß auch der Beirat als Gesellschaftsorgan mit der Kündigung einverstanden war.
2. Eine Pflichtverletzung könnte den Beklagten allenfalls wegen fehlerhafter Prozeßführung zur Last fallen, wenn sie es schuldhaft unterlassen hätten, die Beschlußlage, die zu der fristlosen Kündigung führte, in dem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und	rechtzeitig	im
 einzelnen darzustellen. Dies bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil ein daraus sich ergebender Schadensersatzanspruch verjährt wäre.
Das Mandat der Beklagten endete spätestens mit der Beauftragung der Berufungsanwälte des Vorprozesses im Januar 1989. Verjährung trat mithin gemäß § 51 Alt. 2 BRAO - ohne Rücksicht auf die Entstehung des Anspruchs - im Januar 1992 ein. Sie wurde nicht unterbrochen. Insbesondere war der vorliegende Rechtsstreit zu einer Unterbrechung nicht geeignet. Ob und in welchem Umfang eine Klage die Unterbrechung der Verjährung gemäß § 209 Abs. 1 BGB herbei-
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führt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gegenstand der Klage (BGH, Urt. v. 3. November 1987 - VI ZR 176/87, LM BGB § 298 Nr. 59 = NJW 1988, 965; BGHZ 104, 268, 271; Pa-landt/Heinrichs, BGB 51. Aufl. § 209 Rdn. 13; auch Mersch-formann. Der Umfang der Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung 1992 S. 17 ff, 26 ff). Der Vorwurf, einen Prozeß unrichtig geführt zu haben, stellt die Klage gegenüber dem Vorwurf, nicht für eine ordnungsgemäße Kündigung gesorgt zu haben, auf eine andere tatsächliche Grundlage und ist als Klageänderung mit einem neuen Streitgegenstand zu werten (vgl. BGH, Beschl. v. 17. September 1992 - IX ZB 45/92, Umdruck S. 7, z.V.b.). Die Klägerin hat ihre Klageforderung nicht - insbesondere nicht in ihrem im August 1990 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz GA 126 ff oder in der Berufungsbegründung GA 233 ff und auch nicht hilfsweise - auf fehlerhafte Prozeßführung gestützt. Dann kommt dem vorliegenden Rechtsstreit insoweit eine Unterbrechungswirkung nicht zu.
Ein sogenannter Sekundäranspruch scheidet in diesem Zusammenhang schon deshalb aus, weil die Pflicht zur Aufdeckung eines Primäranspruchs dessen Entstehung voraussetzt (vgl. BGHZ 94, 380, 387). Entstanden wäre ein solcher Anspruch hier nicht vor Ablauf der in dem Vergleich vom 23. Oktober 1989 vereinbarten Widerrufsfrist, das heißt nicht vor dem 16. November 1989 (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 1992 - IX ZR 50/91, NJW 1992, 2828, 2829). Zu diesem Zeitpunkt war aber das Mandat der Beklagten bereits beendet, und nach diesem Zeitpunkt kann eine Pflicht zur Belehrung über einen Primäranspruch regelmäßig nicht mehr begründet werden (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 1990
-	IX ZR 82/89, WM 1990, 815, 817 f). Im übrigen waren die Rechtsanwälte ZflD und Partner, die aufgrund des ihnen von Rechtsanwalt Dr. B|^| übermittelten Schreibens vom 1. November 1989 sämtliche Hintergründe kannten, mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagten betraut, so daß eine Belehrungspflicht auch aus diesem Grund nicht bestand (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 1991
-	IX ZR 31/91, WM 1992, 579, 581).
Brandes
 Zugehör
Schmitz
 Ganter
Kreft