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BGH · IX ZR 221/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 221/87

Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 5. Februar 1945 Kapitalentschädigung, Rentennachzahlung und laufende Rente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) durch orthopädische und seelische Störungen nach dem Hundertsatz 70 der vergleichbaren Beamtenbezüge des höheren Dienstes. 1) Das beklagte Land ändert den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, daß es dem Kläger weiterhin Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gewährt und zwar ab 1.2.1945 4 Bei der Bemessung des Hundertsatzes für die streitige Zeit sei die Sozialversicherungsrente nicht zu berücksichtigen . Das Landgericht holte fachorthopädische Gutachten ein und verurteilte den Beklagten, 21.724 DM rückständige Rente (vom 1. Zum anderen sei den in dem früheren Rechtsstreit eingeholten nervenfächärztlichen und urologischen Gutachten zu entnehmen, daß weder verfolgungsbedingte nervliche Störungen noch organische Beschwerden eine solche Behinderung verursacht hätten. Mit der Berufung machte der Verfolgte geltend, bei Vergleichsabschluß seien die Parteien übereinstimmend fälschlich davon ausgegangen, bei ihm vorhandene psychische Störungen seien nicht verfolgungsbedingt. (HHHHBr daß seit der Verfolgungszeit verfolgungsabhängige erlebnistraumatisch bedingte konversions-neurotische Störungen beständen, die für sich eine vMdE von 15 v.H. verursachten. Die Parteien hätten 1969 als feststehend zugrundegelegt, daß psychische Störungen nicht auf die Verfolgung zurückzuführen seien, was aber der Wirklichkeit nicht entsprochen habe. 1.Mit Recht wendet sich der Beklagte gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vergleich von 1966 sei nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam. Voraussetzung dafür ist, daß der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrundegelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre. Nach tatrichterlicher, nicht angegriffener Feststellung haben die Parteien dem Vergleich als feststehend zugrundegelegt, daß die psychischen Störungen des Verfolgten nicht auf die Verfolgung zurückzuführen waren und sind. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, daß auch die Entschädigung für den Körperschaden außer Streit stand. Daß bei Kenntnis des richtigen Sachverhalts es zu einem Vergleich anderen Inhalts gekommen wäre, also nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Parteien schon 1966 die genannten Störungen in den Vergleich aufgenommen und mit entschädigt hätten, genügt nicht (vgl. 931) kann das Festhalten an einem Vergleich, der nicht nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam ist, wegen Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegen Treu und Glauben verstoßen. Das Berufungsgericht bestimmt den Begriff der Geschäftsgrundlage übereinstimmend mit den vom Bundesgerichtshof dargelegten Merkmalen (vgl. Nach seiner Überzeugung sind die Parteien beim Vergleichsabschluß übereinstimmend davon ausgegangen, daß bei dem Verfolgten verfolgungs-bedingte seelische Störungen mit Krankheitswert überhaupt nicht Vorgelegen haben, weshalb solche auch nicht berücksichtigt worden sind. Nicht der Vergleich hat den (früheren) Streit über das Vorhandensein solcher Störungen mit geregelt, vielmehr haben die Parteien ihr Fehlen übereinstimmend zur Vergleichsgrundlage gemacht. Dieser Mangel der Geschäftsgrundlage kann zu einer Anpassung des Vergleichs an die wirkliche Sachlage führen, et wa in der Weise, daß die aufgrund des Vergleichs zu leisten de Rente nach dem Hundertsatz berechnet wird, der sich bei Berücksichtigung einer wegen der verfolgungsbedingten seeli sehen Störung höheren vMdE ergibt. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht von einer Prüfung nach den Grundsätzen in den Entscheidungen BGH RzW 1975, 149, 150; 153; vgl. März 1984 - IX ZB 16/84 bei Zorn 1985, 1069) abgesehen, insbesondere nicht erwogen hat, ob trotz des Fehlens der Geschäftsgrundlage der Klägerin das Festhalten an dem Vergleich auch auf die Gefahr hin zuzu demuten sein kann, daß sich der Verfolgte erheblicher Ansprüche begeben hatte. Dr. Kflm festgestellt, daß bei dem Verfolgten seit der Verfolgungszeit verfolgungsabhängige erlebnistraumatisch-konversionsneurotische Störungen bestehen, die für sich eine vMdE von 15 v.H. verursachen. Der frühere Kläger hielt das Gutachten des Sachverständigen insoweit für unzutreffend, als es die durchgehende psychische vMdE nur mit 15 v.H. statt mit 25 v.H. bewertete. Das Berufungsgericht hat den Sachverständigen nicht in die mündliche Verhandlung geladen und dafür eine Begründung nicht gegeben. Der frühere Kläger hat den Antrag auf Befragung vor dem Verhandlungstermin nach der Erstattung des schriftlichen Gutachtens unter Angabe der wesentlichen Richtung der Fragen gestellt. Januar 1975 - IX ZR 106/71, nicht veröffentlicht), daß die Befragung eine Erhöhung der vMdE auf 25 v.H. wegen der psychischen Störungen ergeben und deshalb durch Anhebung der vom Berufungsgericht anerkannten vMdE von 45, 55 und 60 v.H. in die höhere Stufe des jeweiligen mittleren Hundertsatzes zu einer höheren Kapitalentschädigung und Rente geführt hätte. Das Berufungsgericht war der Ladung des Sachverständigen nicht dadurch enthoben, daß es von der im Antrag aufgeführen vMdE ausgegangen ist; denn mit den Hundertsätzen ist es daruntergeblieben .

Zitierte Normen: § 206 BEG § 779 BGB § 411 ZPO
verfolgtStörungBerufungsgerichtSachverständigevergleichenGutachtenRentevMdEParteiRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 221/87
URTEIL
Verkündet am:
30. Juni 1988 Schnurr
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-FHHHB-Straße £,
Beklagter, Revisionskläger, Revisionsbeklagter, Anschlußrevisionsbeklagter ,
- Prozeßbevollmächtiger:
Rechtsanwalt Freiherr v.
gegen
 Eva Maria d| Istraße
 als Erbin des am 18. März 1987 verstorbenen, zuletzt in MüflpHI wohnhaft gewesenen Dr. Stefan Di
 Klägerin, Revisionsbeklagte, Revisionsklägerin, Anschlußrevisionsklägerin ,
- Prozeßbevollmächtiger:
Rechtsanwalt
WII
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner und Winter für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. November 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin, Ehefrau des während des Revisionsverfahrens verstorbenen Verfolgten Dr. Stefan dMH, beansprucht als dessen Erbin eine höhere Entschädigung für Gesundheitsschaden, als sie ihm bisher zuerkannt worden ist.
Die Behörde gewährte zunächst durch Bescheid vom 25. April 1963 nur ein Heilverfahren für "Metallsplitterverletzung in den Weichteilen beider Oberschenkel und im Scrotum" und für einen "allgemeinen Erschöpfungszustand vom 1. Januar bis 31. Dezember 1945".
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Mit der Klage verlangte der Verfolgte ab 1. Februar 1945 Kapitalentschädigung, Rentennachzahlung und laufende Rente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) durch orthopädische und seelische Störungen nach dem Hundertsatz 70 der vergleichbaren Beamtenbezüge des höheren Dienstes. Das Landgericht erhob fachärztliche Gutachten. Die orthopädischen Sachverständigen stellten erhebliche verfolgungsbedingte Störungen auf ihrem Fachgebiet fest. Dagegen konnte der nervenfachärztliche Gutachter das Vorliegen der behaupteten nervlichen Störungen nicht bestätigen.
Auf die gerichtliche Anregung, Vergleichsvorschläge zu unterbreiten, teilte der Verfolgte mit, er halte noch ergänzende Ausführungen der orthopädischen Sachverständigen (Universitätsklinik München) zur Gesamterwerbsminderung für erforderlich, die dann auch eingeholt wurden. Der Verfolgte forderte dann nur noch, die Verschlimmerung einer Handverletzung, die er bereits im Ersten Weltkrieg erlitten hatte, mit 2,5 Punkten hundertsatzerhöhend zu berücksichtigen.
Dann verglichen sich die Parteien am 29. November 1966 gerichtlich aufgrund der in dem orthopädischen Universitätsgutachten geschätzten Erwerbsminderung wie folgt:
1) Das beklagte Land ändert den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, daß es dem Kläger weiterhin Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gewährt und zwar ab 1.2.1945
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3?
Kapitalentschädigung bei einer verfolgungsbedingten MdE von 30 %, bei einer Gesamterwerbs-minderung von 50 % und eines Hundertsatzes von 28 %. Ab 1.11.1953 gewährt das beklagte Land eine Rente und zwar bis 31.1.1955 bei einer verfolgungsbedingten MdE von 30 % und einer Ge-samterwerbsminderung von über 50 %, sowie eines Hundertsatzes von 28. Ab 1.2.1955 wird bei einer verfolgungsbedingten MdE von 40 % ein Hundertsatz von 33 % und ab 1.1.1964 ein Hundertsatz von 38 % gewährt.
Im übrigen verbleibt es bei dem angefochtenen Bescheid.
2)
Die Behörde setzte durch Änderungsbescheid vom 27. August 1976 die Rente wegen zu beachtender Einkünfte, insbesondere einer schon im Februar 1970 zuerkannten Angestelltenversicherungsrente, rückwirkend ab 1. April 1970 nach dem Hundertsatz 20 neu fest (§ 21 Abs. 2 Satz 2 der 2. DV-BEG) unter Verrechnung überzahlter 43.065 DM auf die laufende Rente vom 1. Oktober 1976 bis 31. Oktober 1981.
Dagegen wandte sich der Verfolgte. Er forderte ab 1. Januar 1967 die Rente nach dem Hundertsatz 52,5 bis 31. Januar 1971 und 55 ab 1. Februar 1971. Zur Begründung brachte er vor allem vor, daß seit Vergleichsabschluß eine Verschlimmerung der Verfolgungsleiden eingetreten sei und
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sich auch die Gesamt-MdE auf 100 v.H. erhöht habe; außerdem hätten sowohl die Auswirkungen der anerkannten orthopädischen Störungen als auch die verfolgsbedingte Scrotumver-letzung zu psychischen Folgeschäden (PotenzStörungen) geführt. Bei der Bemessung des Hundertsatzes für die streitige Zeit sei die Sozialversicherungsrente nicht zu berücksichtigen .
Das Landgericht holte fachorthopädische Gutachten ein und verurteilte den Beklagten, 21.724 DM rückständige Rente (vom 1. April 1970 bis 31. Oktober 1981) und ab 1. November 1981 eine laufende Rente von "derzeit" 1.071 DM (statt 875 DM) zu zahlen; die weitergehende Klage wies es ab. Die psychischen Störungen, insbesondere eine darauf beruhende "impotentia coeundi" erkannte es nicht als verfolgungsbedingt an. Denn einmal seien derartige Leiden im Vergleich von 1966 nicht als verfolgungsbedingt vereinbart. Zum anderen sei den in dem früheren Rechtsstreit eingeholten nervenfächärztlichen und urologischen Gutachten zu entnehmen, daß weder verfolgungsbedingte nervliche Störungen noch organische Beschwerden eine solche Behinderung verursacht hätten. Mit seiner Behauptung, in dem früheren Rechtsstreit sei sein seelischer Leidenszustand falsch beurteilt worden, sei der Verfolgte im Verfahren nach §§ 206, 35 BEG ausgeschlossen .
Mit der Berufung machte der Verfolgte geltend, bei Vergleichsabschluß seien die Parteien übereinstimmend fälschlich davon ausgegangen, bei ihm vorhandene psychische Störungen seien nicht verfolgungsbedingt. Tatsächlich aber
 leide er, wie sich erst jetzt herausgestellt habe, seit der Verfolgungszeit an "einer erlebnistraumatisch bedingten kon-versions-neurotischen Störung". Zudem sei zu berücksichtigen, daß sich sein psychischer Zustand aufgrund seiner schweren Hüftgelenksschäden und des verfolgungsbedingten Knieleidens, aber auch im Zusammenhang mit der Scrotum-Verletzung verstärkt habe und daß er insgesamt zu 100 v.H. erwerbsgemindert sei. Er verlangte für die Zeit ab 1. Februar 1945 höhere Leistungen, als sie ihm das Landgericht zuerkannt hatte. Das Berufungsgericht gab dem teilweise statt.
Es entnimmt den gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen Prof. Dr.	und	Dr.	(HHHHBr	daß seit der
 Verfolgungszeit verfolgungsabhängige erlebnistraumatisch bedingte konversions-neurotische Störungen beständen, die für sich eine vMdE von 15 v.H. verursachten. Ihrer Berücksichtigung stehe der Vergleich von 1966 nicht entgegen. Er sei unwirksam (§ 779 Abs. 1 BEG). Die Parteien hätten 1969 als feststehend zugrundegelegt, daß psychische Störungen nicht auf die Verfolgung zurückzuführen seien, was aber der Wirklichkeit nicht entsprochen habe.
Beide Parteien haben Revision, der frühere Kläger hat auch Anschlußrevision eingelegt. Der Beklagte erstrebt die Wiederherstellung des Ersturteils. Die Klägerin verfolgt den abgewiesenen Teil des Berufungsantrages weiter.
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Entscheidunqsqründe
 Die Revisionen sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I. Revision des Beklagten
1. Mit Recht wendet sich der Beklagte gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vergleich von 1966 sei nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam. Voraussetzung dafür ist, daß der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrundegelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre. Hier fehlt es an der letzteren Voraussetzung .
Nach tatrichterlicher, nicht angegriffener Feststellung haben die Parteien dem Vergleich als feststehend zugrundegelegt, daß die psychischen Störungen des Verfolgten nicht auf die Verfolgung zurückzuführen waren und sind. Dieser beiderseitige Irrtum bezog sich aber nicht auf einen streitausschließenden Umstand. Der Streit oder die Ungewißheit über den Umfang des geltend gemachten Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden, die der Vergleich beseitigen wollte, wäre auch bei Kenntnis des wirklichen Sachverhalts entstanden, weil die Parteien wegen anderer Ungewißheiten für den Abschluß des Vergleiches Anlaß hatten
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(vgl. BGH RzW 1965, 454 Nr. 10; 522; RzW 1980, 13; Palandt/ Thomas, BGB 47. Aufl. § 779 Anm. 5 e; RGRK-BGB/Steffen,
12. Aufl. § 779 Rdnr. 45; RGZ 122, 203). Das Berufungsgericht stellt nicht fest, daß auch die Entschädigung für den Körperschaden außer Streit stand. Daß bei Kenntnis des richtigen Sachverhalts es zu einem Vergleich anderen Inhalts gekommen wäre, also nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Parteien schon 1966 die genannten Störungen in den Vergleich aufgenommen und mit entschädigt hätten, genügt nicht (vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 1952 - IV ZR 103/51, LM § 779 BGB Nr. 2; Palandt aaO; RGZ 149, 140, 142).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl.
RzW 1975, 153; 1980, 13 Nr. 5; Urt. v. 14. Januar 1982 - IX ZR 28/80, bei Zorn NJW 1983, 2062, 2064 = MdR 1982,
931) kann das Festhalten an einem Vergleich, der nicht nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam ist, wegen Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegen Treu und Glauben verstoßen. Das Berufungsgericht bestimmt den Begriff der Geschäftsgrundlage übereinstimmend mit den vom Bundesgerichtshof dargelegten Merkmalen (vgl. BGH RzW 1980, 13, 14). Nach seiner Überzeugung sind die Parteien beim Vergleichsabschluß übereinstimmend davon ausgegangen, daß bei dem Verfolgten verfolgungs-bedingte seelische Störungen mit Krankheitswert überhaupt nicht Vorgelegen haben, weshalb solche auch nicht berücksichtigt worden sind. Dies verkennt die Revision. Nicht der Vergleich hat den (früheren) Streit über das Vorhandensein solcher Störungen mit geregelt, vielmehr haben die Parteien ihr Fehlen übereinstimmend zur Vergleichsgrundlage gemacht. Mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. KflB vom
 
3. Januar 1986 mit Ergänzung vom 13. März 1986, dem das Berufungsgericht uneingeschränkt folgt, hat sie sich als falsch erwiesen.
Dieser Mangel der Geschäftsgrundlage kann zu einer Anpassung des Vergleichs an die wirkliche Sachlage führen, et wa in der Weise, daß die aufgrund des Vergleichs zu leisten de Rente nach dem Hundertsatz berechnet wird, der sich bei Berücksichtigung einer wegen der verfolgungsbedingten seeli sehen Störung höheren vMdE ergibt. Ob und inwieweit dies nach Treu und Glauben geboten ist, läßt sich aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht von einer Prüfung nach den Grundsätzen in den Entscheidungen BGH RzW 1975, 149, 150; 153; vgl. Beschluß v. 27. März 1984 - IX ZB 16/84 bei Zorn 1985, 1069) abgesehen, insbesondere nicht erwogen hat, ob trotz des Fehlens der Geschäftsgrundlage der Klägerin das Festhalten an dem Vergleich auch auf die Gefahr hin zuzu demuten sein kann, daß sich der Verfolgte erheblicher Ansprüche begeben hatte.
Aus diesem Grunde kann das Berufungsurteil, soweit es dem früheren Kläger mehr als das Landgericht durch Urteil vom 14. Oktober 1981 zuerkannt hat, keinen Bestand haben.
II. Revision und Anschlußrevision der Klägerin
 Die Klägerin beanstandet das Verfahren im Berufungsrechtszug .
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Der Berufungsrichter hat auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Kflm festgestellt, daß bei dem Verfolgten seit der Verfolgungszeit verfolgungsabhängige erlebnistraumatisch-konversionsneurotische Störungen bestehen, die für sich eine vMdE von 15 v.H. verursachen.
Der frühere Kläger hielt das Gutachten des Sachverständigen insoweit für unzutreffend, als es die durchgehende psychische vMdE nur mit 15 v.H. statt mit 25 v.H. bewertete. Er beantragte die Ladung des Sachverständigen zu dessen Befragung über die vMdE auf psychischem Gebiet seit Ende der Verfolgung (25 v.H. statt 15 v.H.; Auswirkungen der verfolgungsbedingten orthopädischen Leiden). Im Zusammenhang damit erweiterte er den Berufungsantrag. Das Berufungsgericht hat den Sachverständigen nicht in die mündliche Verhandlung geladen und dafür eine Begründung nicht gegeben.
Die Revision hat diesen Sachverhalt dargelegt und Verletzung des § 411 Abs. 3 ZPO gerügt. Die Rüge ist begründet. Dem Antrag hätte entsprochen werden müssen (vgl. BGH RzW 1975, 60 Nr. 22; RzW 1980, 117; 81, 127; Urt. v. 7. Mai 1981 - IX ZR 83/78, nicht veröffentlicht). Der frühere Kläger hat den Antrag auf Befragung vor dem Verhandlungstermin nach der Erstattung des schriftlichen Gutachtens unter Angabe der wesentlichen Richtung der Fragen gestellt. Das Berufungsurteil kann auf dem Verstoß beruhen. Die Revision führt aus (vgl. BGH Urt. v. 15. Januar 1975 - IX ZR 106/71, nicht veröffentlicht), daß die Befragung eine Erhöhung der vMdE auf 25 v.H. wegen der psychischen Störungen ergeben und deshalb durch Anhebung der vom Berufungsgericht anerkannten vMdE von 45, 55 und 60 v.H. in die
 höhere Stufe des jeweiligen mittleren Hundertsatzes zu einer höheren Kapitalentschädigung und Rente geführt hätte. Das Berufungsgericht war der Ladung des Sachverständigen nicht dadurch enthoben, daß es von der im Antrag aufgeführen vMdE ausgegangen ist; denn mit den Hundertsätzen ist es daruntergeblieben .
Wegen dieses Verfahrensmangels kann das Urteil, soweit es die weitergehende Klage abgewiesen hat, keinen Bestand haben.
Merz
 Gärtner
Henkel
 Winter
Fuchs