Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15* Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Henkel und Puchs für Recht erkannt: Im Mai 1966 beantragte der Kläger unter Berufung auf die Änderung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG durch Art. I Nr. 2 BEG-SG die BerufsSchadensrente aus §§ 81-83 BEG. Durch Bescheid vom 7* März 1967 gewährte ihm die Behörde die Höchstkapitalentschädigung, verneinte aber das Rentenwahlrecht, weil der Kläger in der Rückerstattungsleistung über ein seine Altersversorgung sicherndes Vermögen und damit über eine ausreichende Lebensgrundlage verfüge ( § 82 Abs.3 BEG). Mit der Klage verlangt der Kläger die Rente, da es nach Art. III Nr. 2 Abs.4 BEG-SG darauf ankomme, daß er im Zeitpunkt der früheren Entscheidung, also am 29* November 1958, keine ausreichende Lebensgrundlage besessen habe. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter hat zutreffend angenommen, daß es sich bei dem Anspruch des Klägers auf die Berufsschadensrente nicht um einen für ihn erstmalig durch Art. I Nr. 2 BEG* SG begründeten "einzelnen Anspruch auf Entschädigung** im Sinne des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 S. November 1970 - IX ZR 305/69 -dargelegt, aus welchen Gründen ein Wegfall der Beschränkungen, die § 156 BEG aP für den Rentenanspruch der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten bedeutete, nicht als Begründung eines neuen Anspruchs im Sinne des Art. Ill Nr. 1 SG betrachtet werden kann. Da der bisherige Berufsschadensanspruch des Klägers auf Grund der Änderung des § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG nur erweitert worden ist, bestimmt sich die Entschädigung nach Art. III Nr. 2 Abs.4 BEG so, als habe das Bundesentschädigungsgesetz in der Passung des Art. I SG bereits im Zeitpunkt der früheren Entscheidung gegolten. Nähere Feststellungen darüber, ob er in diesem Zeitpunkt nachhaltig Einkünfte erzielte, die den Sätzen der Anlage 1 zur 3* DV-BEG entsprachen (§§ 82 Abs. 2, 75 Abs. 2 BEG), enthält das Berufungsurteil nicht. Dem angefochtenen Bescheid und den VerwaltungsVorgängen, auf die das Urteil Bezug nimmt, sind jedoch die erforderlichen, vom Kläger nur in einem bestimmten Punkte bemängelten Angaben für die Beurteilung seiner Lebensgrundlage zu entnehmen. Der 1958 bereits 63jährige und seit November 1957 mit einem ab 1961 nicht mehr ausreichenden Pesteinkommen beschäftigte Kläger hat demnach erstmalig 1958 und letztmalig I960 eine im Sinne des § 75 Abs. 2 BEG ausreichende Lebens- Unter diesen Umständen konnte der Berufungsrichter aus Rechtsgründen nicht zu der Feststellung gelangen, daß der Kläger am 29* November 1958 nachhaltig das Vergleichseinkommen erreicht habe und es solange beziehen werde, bis seine Lebensgrundlage anderweit gesichert sein werde. Es kann deshalb nicht geprüft und entschieden werden, ob die Rückerstattungsleistung als Grundlage einer Versorgung im Sinne des § 82 Abs.3 BEG überhaupt in Betracht kommt. Das bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf der diese Vorschrift beruht, daß die Rente für einen Zeitraum vor der Entscheidung nur von dem Zeitpunkt ab verlangt werden kann, in dem die ausreichende Lebensgrundlage endgültig nicht mehr vorhanden war (RzW 1959* 324). Versorgungsbedürftigkeit im Sinne dieser Rechtsprechung bestand nicht, solange der Kläger das für ihn maßgebliche Vergleichseinkommen der Anlage 1 zur 3* DV-BEG ohne Versorgungszuschläge, also 12.000 DM, erzielte. Die Tatsache, daß der Kläger nach fünf Jahren unzureichenden Einkommens im letzten Jahr vor der Entscheidung über sein Rentenrecht das Vergleichseinkommen einmalig erreichte, steht aber der Feststellung nicht entgegen, daß seine Versorgungsbedürftigkeit bereits 1953 bestanden hat. Hiernach würde dem Kläger am 29* November 1958 die Rente in der durch § 95 Abs. 1 BEG bestimmten Höhe ab 1.
2460 071 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 221/69 URTEIL Verkündet am 26. November 1970 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Alexander Court, Road, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br. fliHBl /1 3 * Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15* Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Henkel und Puchs für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Januar 1969 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt das Land. Von Rechts wegen Tatbestand Der am 1695 in Polen geborene Kläger war selbständiger Holzhändler in Danzig. 1936 wanderte er aus rassischen Gründen aus. Durch Bescheid vom 29. November 1958 gewährte ihm die Behörde ab 1. November 1953 200 DM Berufs- schadensrente aus § 156 BEG. Am 26. September 1962 wurden ihm in einem Rückerstattungsvergleich 560.000 DM wegen Entziehung seiner Holzbestände zugebilligt. Im Mai 1966 beantragte der Kläger unter Berufung auf die Änderung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG durch Art. I Nr. 2 BEG-SG die BerufsSchadensrente aus §§ 81-83 BEG. Durch Bescheid vom 7* März 1967 gewährte ihm die Behörde die Höchstkapitalentschädigung, verneinte aber das Rentenwahlrecht, weil der Kläger in der Rückerstattungsleistung über ein seine Altersversorgung sicherndes Vermögen und damit über eine ausreichende Lebensgrundlage verfüge ( § 82 Abs. 3 BEG). Mit der Klage verlangt der Kläger die Rente, da es nach Art. III Nr. 2 Abs. 4 BEG-SG darauf ankomme, daß er im Zeitpunkt der früheren Entscheidung, also am 29* November 1958, keine ausreichende Lebensgrundlage besessen habe. Das Landgericht wies die Klage ab; das Oberlandesgericht hat dem Kläger die jeweilige Höchstrente (§95 BEG) ab 1. November 1953 zugesprochen. Mit der Revision erstrebt das Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel des Landes zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter hat zutreffend angenommen, daß es sich bei dem Anspruch des Klägers auf die Berufsschadensrente nicht um einen für ihn erstmalig durch Art. I Nr. 2 BEG* SG begründeten "einzelnen Anspruch auf Entschädigung** im Sinne des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 S. 2 SG, sondern um einen "weitergehenden Anspruch** im Sinne des Art. III Nr. 2 SG handelt* i\\i Auf die Begründung dieser Auffassung durch das Berufungsurteil braucht im einzelnen nicht eingegangen zu werden. Der Bundesgerichtshof hat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 26. November 1970 - IX ZR 305/69 -dargelegt, aus welchen Gründen ein Wegfall der Beschränkungen, die § 156 BEG aP für den Rentenanspruch der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten bedeutete, nicht als Begründung eines neuen Anspruchs im Sinne des Art. Ill Nr. 1 SG betrachtet werden kann. Auf dieses Urteil wird verwiesen. Da der bisherige Berufsschadensanspruch des Klägers auf Grund der Änderung des § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG nur erweitert worden ist, bestimmt sich die Entschädigung nach Art. III Nr. 2 Abs. 4 BEG so, als habe das Bundesentschädigungsgesetz in der Passung des Art. I SG bereits im Zeitpunkt der früheren Entscheidung gegolten. Zutreffend hat der Berufungsrichter daher untersucht, ob der Kläger am 29. November 1958 die RentenwahlVoraussetzungen des § 82 BEG erfüllte. Nähere Feststellungen darüber, ob er in diesem Zeitpunkt nachhaltig Einkünfte erzielte, die den Sätzen der Anlage 1 zur 3* DV-BEG entsprachen (§§ 82 Abs. 2, 75 Abs. 2 BEG), enthält das Berufungsurteil nicht. Dem angefochtenen Bescheid und den VerwaltungsVorgängen, auf die das Urteil Bezug nimmt, sind jedoch die erforderlichen, vom Kläger nur in einem bestimmten Punkte bemängelten Angaben für die Beurteilung seiner Lebensgrundlage zu entnehmen. Auszugehen ist dabei nach BGH RzW 1970, 219 Nr. 16 vom Kalenderjahr. Nach der Zusammenstellung des angefochtenen Bescheides verdiente der Kläger im Steuerjahr 1957/58 (1. April 5 - 31. März) 14.666 DM. Hierbei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit der Errechnung. Nach den Unterlagen, auf die sich der Bescheid stützt, bezog der Kläger ab 1. November 1957 ein Jahresgehalt von 1250 Pfund, für November bis März also 520 und nicht 1250 Pfund, worauf er zutreffend hinweist. Sein Jahreseinkommen betrug 1957 3/12 von 1200 Pfund (1. 1. -400 Pfund (1. 4. - 2/12 von 1250 Pfund (1.11. -zusammen 31. 30 3.512,40 DM 25. 7.) 4.693,20 DM 31.12.) 2.444,22 DM 10.649,82 DM. Es erreichte also auch in diesem Jahre den seit 1953 maßgeblichen Tabellensatz von 14.400 DM nicht. In den Kalenderjahren 1958 und 1959 betrug es 14.645 und 14.672 DM. Am 18. November i960 vollendete der Kläger das 65. Lebensjahr; das Vergleichseinkommen der Tabelle belief sich nunmehr auf 15.600 DM. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. September 1970 - IX ZR 30/69 - ist aus den beiden Tabellensätzen ein für das Gesamtjahr geltender Vergleichs wert zu bilden; er stellt sich hier auf 10/12 von 14.400 12.000 DM 2/12 von 15.600 2.600 DM 14.600 DM. Im Kalenderjahr I960 hat der Kläger 14.636,25 DM verdient. In den folgenden Jahren hat sein Einkommen den Tabellensatz nicht mehr erreicht. Der 1958 bereits 63jährige und seit November 1957 mit einem ab 1961 nicht mehr ausreichenden Pesteinkommen beschäftigte Kläger hat demnach erstmalig 1958 und letztmalig I960 eine im Sinne des § 75 Abs. 2 BEG ausreichende Lebens- 41? - b - grundlage durch Arbeitseinkommen erzielt. Er verlor sie am 31* Dezember I960 und erlangte sie frühestens durch die Auszahlung auf Grund des Rückerstattungsvergleichs vom 26. September 1962 wieder. Unter diesen Umständen konnte der Berufungsrichter aus Rechtsgründen nicht zu der Feststellung gelangen, daß der Kläger am 29* November 1958 nachhaltig das Vergleichseinkommen erreicht habe und es solange beziehen werde, bis seine Lebensgrundlage anderweit gesichert sein werde. Es kann deshalb nicht geprüft und entschieden werden, ob die Rückerstattungsleistung als Grundlage einer Versorgung im Sinne des § 82 Abs. 3 BEG überhaupt in Betracht kommt. Zutreffend ist dem Kläger die Rente ab 1. November 1953 zuerkannt worden. Nach § 22 b der 3« DV-BEG beginnt die Rentenzahlung mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sind. Das bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf der diese Vorschrift beruht, daß die Rente für einen Zeitraum vor der Entscheidung nur von dem Zeitpunkt ab verlangt werden kann, in dem die ausreichende Lebensgrundlage endgültig nicht mehr vorhanden war (RzW 1959* 324). Versorgungsbedürftigkeit im Sinne dieser Rechtsprechung bestand nicht, solange der Kläger das für ihn maßgebliche Vergleichseinkommen der Anlage 1 zur 3* DV-BEG ohne Versorgungszuschläge, also 12.000 DM, erzielte. Dieses Einkommen hatte er nur 1958 erreicht. Die Tatsache, daß der Kläger nach fünf Jahren unzureichenden Einkommens im letzten Jahr vor der Entscheidung über sein Rentenrecht das Vergleichseinkommen einmalig erreichte, steht aber der Feststellung nicht entgegen, daß seine Versorgungsbedürftigkeit bereits 1953 bestanden hat. Nach Eintritt der Versor- gungsbedürftigkeit kann ein Zeitraum, in dem vorübergehend ausreichende Einkünfte erzielt wurden, von der Berentung nicht ausgenommen werden* Hiernach würde dem Kläger am 29* November 1958 die Rente in der durch § 95 Abs. 1 BEG bestimmten Höhe ab 1. November 1953 zu gewähren gewesen sein, wenn das Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung des Schlußgesetzes bereits gegolten hätte. Die Entscheidung des Berufungsrich-ters entspricht deshalb Art. III Nr. 2 BEG-SG. Mai Henkel Fuchs Maaß von der Mühlen