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BGH · IX ZR 221/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 221/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 14. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 6. Der Senat hat in dem Beschluss vom 6.

Zitierte Normen: § 133 InsO
TätigkeitFischerAnhörungsrügeKölnLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 221/11
vom 14. April 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 14. April 2014 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 6. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe:
1	Die	Anhörungsrüge	ist	unbegründet.	Der Senat hat in dem Beschluss
 vom 6. Februar 2014 die von der Anhörungsrüge des Schuldners umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Dies ist im Blick auf die mit der Klage verfolgte Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) auch unter Berücksichtigung der hier gegebenen tatsächlichen Gestaltung nicht der Fall. Zum einen hatten die von dem Beklagten erbrachten Beratungsleistungen nicht die Versorgung der Schuldnerin mit unentbehrlichen Betriebsgrundlagen zu dem Gegenstand. Zum anderen kann angesichts der von dem Beklagten geduldeten rechtswidrigen Vermögensabflüsse, welche die angefochtene Zahlung bei weitem übersteigen, von einer allgemein nützlichen Tätigkeit schon im Ansatz nicht die Rede sein.
 
Davon abgesehen ist - gerade vor dem Hintergrund der versäumten Zahlungskontrolle - nicht substantiiert dargelegt, dass der bei Verfahrenseröffnung vorhandene Massebestand unmittelbar der Tätigkeit des Beklagten zu verdanken war.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 16.04.2010 - 17 0 51/09 -OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2011 - 18 U 99/10 -