Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. 2 Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erleidet der Mandant, der infolge eines Anwaltsversehens eine Forderung verliert, nur dann einen Schaden im Rechtssinne, wenn er bei sachgerechtem Vorgehen des Anwalts Leistungen erhalten hätte. Trotz der Beweiserleichterungen des § 287 ZPO hat der klagende Mandant die Vermögensgegenstände zu bezeichnen, in die er gegebenenfalls hätte vollstrecken können, und zu beweisen, dass die Vollstreckung wahrscheinlich Erfolg gehabt hätte; denn anderenfalls würde er mit dem von seinem Anwalt zu leistenden Schadensersatz einen Vorteil erlangen, den er ohne dessen Fehler unter keinen Umständen erhalten hätte. Ob der Vortrag der Klägerin ausreichte und die ihr obliegenden Beweise geführt sind, ist eine Frage des Einzelfalles, die vom Tatrichter zu beantworten ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 221/06 vom 8. November 2007 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Oktober 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erleidet der Mandant, der infolge eines Anwaltsversehens eine Forderung verliert, nur dann einen Schaden im Rechtssinne, wenn er bei sachgerechtem Vorgehen des Anwalts Leistungen erhalten hätte. Die Behauptung des beklagten Anwalts, die verlorene Forderung wäre uneinbringbar gewesen, stellt das Bestreiten eines in Geld zu ersetzenden Schadens dar. Darlegungsund beweispflichtig für die Durchsetzbarkeit des Anspruchs ist daher der klagende Mandant (BGH, Urt. v. 19. September 1985 - IX ZR 138/84, ZIP 1985, 1503, 1505; v. 18. Mai 2004 - IX ZR 255/00, WM 2004, 2217, 2219; v. 29. Juni 2006 - IX ZR 76/04, WM 2006, 2055, 2057). Gleiches gilt dann, wenn eine Forderung zu spät tituliert worden ist. Trotz der Beweiserleichterungen des § 287 ZPO hat der klagende Mandant die Vermögensgegenstände zu bezeichnen, in die er gegebenenfalls hätte vollstrecken können, und zu beweisen, dass die Vollstreckung wahrscheinlich Erfolg gehabt hätte; denn anderenfalls würde er mit dem von seinem Anwalt zu leistenden Schadensersatz einen Vorteil erlangen, den er ohne dessen Fehler unter keinen Umständen erhalten hätte. Ob der Vortrag der Klägerin ausreichte und die ihr obliegenden Beweise geführt sind, ist eine Frage des Einzelfalles, die vom Tatrichter zu beantworten ist. Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 19.07.2002 -80 526/01 -OLG Köln, Entscheidung vom 31.10.2006 - 3 U 107/02 -