ZPO §§ 240, 249; KO § 10 Ist während der Verfahrensunterbrechung durch Konkurseröffnung über eine Klage des Gemeinschuldners mündlich verhandelt und diese durch Urteil abgewiesen worden, kann der Konkursverwalter dagegen auch dann Berufung einlegen, wenn er sich die Aufnahme des Rechtsstreits vorbehält, Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelzüge - an das Landgericht zurückverwiesen. In Unkenntnis der Konkurseröffnung hat das Landgericht im Jahre 1996 über die Klage verhandelt und diese durch Urteil abgewiesen. Dagegen hat der Konkursverwalter Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen. Die Aufnahme des Rechtsstreits hat sich der Konkursverwalter "Vorbehalten" . Mit dem Hinweis darauf, der Konkursverwalter sei ohne Aufnahme des Verfahrens (noch) nicht Partei kraft Amtes, will das Berufungsgericht offensichtlich dem Konkursverwalter die Prozeßführungsbefugnis absprechen. Nach § 6 Abs. 1 KO verliert der Gemeinschuldner mit der Eröffnung des Konkursverfahrens die Befugnis, sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen. Gleichzeitig geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Konkursverwalter über ohne Rücksicht darauf, ob er den Rechtsstreit bereits aufgenommen hat. Verfahrensrechtlich Ist er seit Eröffnung des Konkursverfahrens - und nicht erst seit Aufnahme des Rechtsstreits - als Rechtsnachfolger des Gemeinschuldners Partei (RGZ 53, 9, 10; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Der Konkursverwalter, der ein gegen § 240 ZPO verstoßendes Urteil aus der Welt schaffen will, kann dieses anfechten, ohne die Unterbrechung durch Aufnahme des Verfahrens zu beenden. 9.80) wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 88, 206, 207 f; 90, 223, 225,* 141, 306 , 308; RAGE 1, 22, 23; BAG AP § 249 ZPO Nr. 2; BFH NV 1985, 88, 89) und einer gewichtigen Meinung im Schrifttum (Jaeger /Henckel, § 10 Rdnr. Demgegenüber war und ist anerkannt, daß ein während der Unterbrechung ergangenes, die Konkursmasse betreffendes Urteil jedenfalls von dem Konkursverwalter (BAGE 1, 22 f; Jaeger JW 1916, 324, 325; Jaeger/Henckel aaO; Kuhn/Uhlenbruck aaO; Kilger/K. Schmidt aaO) und dem Prozeßgegner (BGHZ 50, 397, 400; BAG AP § 249 ZPO Nr. 2; Kuhn/Uhlenbruck, Vorbem. § 6 KO, wenn dem Konkursverwalter, der ein zu Unrecht erlassenes Urteil angreift, die Prozeßführungsbefugnis versagt würde, weil diese insoweit beim Gemeinschuldner verblieben sei. Eine Aufteilung der Verwaltungs-, Verfügungsund Prozeßführungsbefugnis zwischen dem Konkursverwalter und dem Gemeinschuldner ist dort nicht vorgesehen. Auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts trägt das angefochtene Urteil nicht. Da diese nicht wirksam zugestellt und keine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt worden sei, könne der Rechtsmittelkläger später - nachdem er sich für die Aufnahme des Rechtsstreits entschieden habe - immer noch Berufung einlegen mit dem Ziel, den Rechtsstreit in das Stadium zurückzuversetzen, in welchem er sich zu Beginn der Unterbrechung befunden habe. Da der Gemeinschuldner im vorliegenden Fall durch das landgerichtliche Urteil formell und materiell beschwert ist und der das Rechtsmittel führende Konkursverwalter - wie dargelegt - verfahrensrechtlich als Rechtsnachfolger des Gemeinschuldners gilt. Da der Rechtsstreit Insoweit zur Entscheidung reif ist, kann der Senat zugleich auch über das Berufungsbegehren des Konkursverwalters entscheiden (§ 565 Abs.3 Nr. 1 ZPO). Auf seinen Antrag hin ist das Urteil des Landgerichts - mitsamt dem Verfahren seit Konkurseröffnung (§ 564 Abs. 2 ZPO) - ebenfalls aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Nachschlagewerk: ja BGH2: nein ZPO §§ 240, 249; KO § 10 Ist während der Verfahrensunterbrechung durch Konkurseröffnung über eine Klage des Gemeinschuldners mündlich verhandelt und diese durch Urteil abgewiesen worden, kann der Konkursverwalter dagegen auch dann Berufung einlegen, wenn er sich die Aufnahme des Rechtsstreits vorbehält, BGH, Urt. v. 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96 - OLG Stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 220/96 URTEIL Verkündet am: 16. Januar 1997 Giovagnoli Justizangesteilte als Urkundsbearatin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter für Recht erkannt; Auf die Rechtsmittel des Konkursverwalters werden die Urteile des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. September 1996 und der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. März 1996 - dieses mitsamt dem zugrundeliegenden Verfahren ab 29. August 1995 - aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelzüge - an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der spätere Gemeinschuldner hat im Jahre 1994 vor dem Landgericht einen Anspruch in Höhe von 381.779 DM eingeklagt. Dagegen hat die Beklagte aufgerechnet. 1995 ist über das Vermögen des Gemeinschuldners das - bislang noch nicht 3 beendete - Konkursverfahren eröffnet worden. In Unkenntnis der Konkurseröffnung hat das Landgericht im Jahre 1996 über die Klage verhandelt und diese durch Urteil abgewiesen. Dagegen hat der Konkursverwalter Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen. Die Aufnahme des Rechtsstreits hat sich der Konkursverwalter "Vorbehalten" . Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Konkursverwalter mit seiner Revision. Entscheidungsgründe A. Die gemäß § 547 ZPO unbeschränkt statthafte Revision ist ungeachtet der fortdauernden Unterbrechung des Verfahrens (§ 240 ZPO) wirksam eingelegt. § 249 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 50, 397, 400; BGH, Beschl. v. 1. Dezember 1976 - IVb ZB 43/76, NJW 1977, 717, 718; v. 5. November 1987 - III ZR 86/86, BGHR ZPO § 249 Abs. 2 - Prozeßhandlung 1; Versäumnisurt. v. 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563) beschränkt sich die durch diese Vorschrift angeordnete Unwirksamkeit auf Prozeßhand- 4 lungen, die gegenüber dem Gegner vorzunehmen sind. Rechtsmittel sind jedoch beim Gericht einzulegen. Im übrigen stellt die Revision keine "in Ansehung der Hauptsache vorgenommene Rechtshandlung" dar, sondern soll lediglich die Unterbrechung zur Geltung bringen (RGZ 88, 206, 208; 141, 306, 308; BGHZ 66, 59, 62; BGH, Urt. v. 11. Juli 1984 - VIII ZR 253/83, WM 1984, 1170; v. 21. Juni 1995 aaO). B. Die Revision hat auch in der Sache Erfolg. I. Das Oberlandesgericht hat die Verwerfung der Berufung wie folgt begründet: Der Konkursverwalter sei nicht Partei kraft Amtes, solange er das Verfahren nicht aufgenommen habe. Jedenfalls fehle es bis dahin an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis . Solange der Konkursverwalter das Verfahren nicht aufnehme, sei sein Interesse daran, es in den Stand vor der Unterbrechung zurückzuversetzen, nicht schutzwürdig. 5 II, Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Mit dem Hinweis darauf, der Konkursverwalter sei ohne Aufnahme des Verfahrens (noch) nicht Partei kraft Amtes, will das Berufungsgericht offensichtlich dem Konkursverwalter die Prozeßführungsbefugnis absprechen. Dem ist nicht zu folgen. Nach § 6 Abs. 1 KO verliert der Gemeinschuldner mit der Eröffnung des Konkursverfahrens die Befugnis, sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen. Gleichzeitig geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Konkursverwalter über ohne Rücksicht darauf, ob er den Rechtsstreit bereits aufgenommen hat. Mit dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht erhält der Konkursverwalter die Befugnis, die Konkursmasse betreffende Prozesse zu führen. Verfahrensrechtlich Ist er seit Eröffnung des Konkursverfahrens - und nicht erst seit Aufnahme des Rechtsstreits - als Rechtsnachfolger des Gemeinschuldners Partei (RGZ 53, 9, 10; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Auf1. § 6 Rdnr. 25; Kilger/K. Schmidt, KO 16. Auf1. § 6 Anm. 3 a). Der Konkursverwalter, der ein gegen § 240 ZPO verstoßendes Urteil aus der Welt schaffen will, kann dieses anfechten, ohne die Unterbrechung durch Aufnahme des Verfahrens zu beenden. Die entgegengesetzte Auffassung (LG Stade KTS 1960, 46, 48; Jaeger JW 1916, 324, 325; Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht Bd. II 6 12. Aufl. Rdnr. 9.80) wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 88, 206, 207 f; 90, 223, 225,* 141, 306 , 308; RAGE 1, 22, 23; BAG AP § 249 ZPO Nr. 2; BFH NV 1985, 88, 89) und einer gewichtigen Meinung im Schrifttum (Jaeger /Henckel, § 10 Rdnr. 64; Kuhn/Uhlenbruck, § 10 Rdnr. 4 a; Kilger/K. Schmidt, aaO) zu Recht abgelehnt. Die Einlegung des Rechtsmittels setzt die Beendigung der Unterbrechung - durch Aufnahme des Verfahrens - nicht voraus, weil der unterbrochene Rechtsstreit sachlich nicht weiterbetrieben wird. Daß nach heute einhellig vertretener Auffassung sogar der Gemeinschuldner die - von der Vorinstanz außer acht gelassene - Rechtsfolge der Unterbrechung des Verfahrens mit einem Rechtsmittel zur Geltung bringen kann, bedeutet nicht, daß dieses Recht dem Gemeinschuldner allein - unter Ausschluß des Konkursverwalters - zusteht. Er ist lediglich "auch" zur Prozeßführung befugt (BGH, Urt. v. 11. Juli 1984 aaO; vgl. auch Urt. v. 21. Juni 1995, aaO; zustimmend Jae-ger/Henckel, KO 9. Aufl. § 10 Rdnr. 65; Kuhn/Uhlenbruck, Vorbem. §§ 10 - 12 Rdnr. 19). Hinsichtlich der Prozeßführungsbefugnis des Gemeinschuldners hatten früher Zweifel bestanden (vgl. RGZ 64, 361, 363; RG Gruchot 60 (1916), 512, 515; Jaeger JW 1916, 324, 325). Demgegenüber war und ist anerkannt, daß ein während der Unterbrechung ergangenes, die Konkursmasse betreffendes Urteil jedenfalls von dem Konkursverwalter (BAGE 1, 22 f; Jaeger JW 1916, 324, 325; Jaeger/Henckel aaO; Kuhn/Uhlenbruck aaO; Kilger/K. Schmidt aaO) und dem Prozeßgegner (BGHZ 50, 397, 400; BAG AP § 249 ZPO Nr. 2; Kuhn/Uhlenbruck, Vorbem. §§ 10 - 12 Rdnr. 18) angefochten werden kann. Es verstieße gegen : 7 § 6 KO, wenn dem Konkursverwalter, der ein zu Unrecht erlassenes Urteil angreift, die Prozeßführungsbefugnis versagt würde, weil diese insoweit beim Gemeinschuldner verblieben sei. Eine Aufteilung der Verwaltungs-, Verfügungsund Prozeßführungsbefugnis zwischen dem Konkursverwalter und dem Gemeinschuldner ist dort nicht vorgesehen. Sie würde zu einem Kompetenzwirrwarr führen und das Konkursverfahren lähmen. 2. Auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts trägt das angefochtene Urteil nicht. Das Berufungsgericht hat gemeint, ein Interesse des Rechtsmittelklägers an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sei bislang nicht erkennbar. Da diese nicht wirksam zugestellt und keine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt worden sei, könne der Rechtsmittelkläger später - nachdem er sich für die Aufnahme des Rechtsstreits entschieden habe - immer noch Berufung einlegen mit dem Ziel, den Rechtsstreit in das Stadium zurückzuversetzen, in welchem er sich zu Beginn der Unterbrechung befunden habe. Dies bereits jetzt - sozusagen vorsorglich - zu tun, mache keinen Sinn. Ein allgemeines Interesse des Rechtsmittelklägers an der Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes begründe kein Rechtsschutzbedürfnis, solange der Rechtsmittelkläger nicht durch Aufnahme des Rechtsstreits ein Interesse am Prozeßgegenstand bekundet habe. Diese Ansicht, die sich allerdings auf Entscheidungen von Instanzgerichten (OLG Köln ZIP 1988, 447, 448; LG Stade KTS 1960, 46, 48) und Stimmen im 8 Schrifttum (Kuhn/Uhlenbruck Vorbem. §§ 10 - 12 Rdnr. 18; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach, ZPO 55. Aufl. § 249 Rdnr. 12) stützen kann, ist unzutreffend. Regelmäßig gibt die Beschwer das Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung der höheren Instanz (BGHZ 50, 261, 263; 57, 224, 225). Da der Gemeinschuldner im vorliegenden Fall durch das landgerichtliche Urteil formell und materiell beschwert ist und der das Rechtsmittel führende Konkursverwalter - wie dargelegt - verfahrensrechtlich als Rechtsnachfolger des Gemeinschuldners gilt. Ist auch für den Rechtsmittelkläger eine Beschwer gegeben, C. Das angefochtene Urteil ist damit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da der Rechtsstreit Insoweit zur Entscheidung reif ist, kann der Senat zugleich auch über das Berufungsbegehren des Konkursverwalters entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Auf seinen Antrag hin ist das Urteil des Landgerichts - mitsamt dem Verfahren seit Konkurseröffnung 9 (§ 564 Abs. 2 ZPO) - ebenfalls aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Brandes Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter