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BGH · IX ZR 220/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 220/66

Zur Präge des Beginns der Prist zur Ausübung des Rentenwahlrechts, wenn der Bescheid der Entschädigungsbehörde oder die gerichtliche Entscheidung von dem Verfolgten mangels Beschwer nicht angefochten werden kann. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Durch Bescheid vom 19- Dezember 1959 wurde dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung in Höhe von 15.457 DM zuerkannt und der Antrag auf Entschädigung im übrigen abgewiesen. Er hat im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm für Schaden im beruflichen Portkomraen nach den Versorgungsbe-Zügen eines Beamten des höheren Dienstes für die Zeit vom 1. Der Kläger hat Berufung eingelegt und im Berufungs-rechtszug den Antrag gestellt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für Schaden im beruflichen Portkommen 58.970 DM und für die Zeit vom 1. An der von ihm erklärten Rentenwahl war der Kläger nicht dadurch gehindert, daß er die in dem Bescheid vom 19. Es ist anzunehmen, daß er sich mit der Klage gegen den Bescheid, durch die er eine höhere Kapitalentschädigung verlangte, auch gegen diesen Teil des Bescheids wenden wollte (BGH RzW 1963, 123 Nr. 23 und LM BEG 1956 § 210 Nr. 41), und daß die in dem Bescheid enthaltene Feststellung mit dem Urteil des Landgerichts hinfällig geworden ist, durch das die Versagung des Rentenwahlrechts nicht bestätigt und erst die endgültige Höhe der KapitalentSchädigung festgestellt wurde. Die Frist begann nach dem Wortlaut des § 84 Satz 2 BEG jedenfalls vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzos mit der Rechtskraft der endgültigen Entscheidung über die dem Kläger zustehende Kapitalentschädigung (BGH RzW 1967, 553 Nr. 18; Beschluß vom 6. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts vom 15. Denn selbst wenn mit der herrschenden Meinung angenommen wird, daß für die Partei, die durch das Urteil nicht beschwert ist, eine Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt wird und ein von dieser Partei eingelegtes Rechts* mittel den Eintritt der Rechtskraft nicht hemmt, so ergibt doch eine sinngemäße Auslegung des § 84 Satz 2 und ebenso des § 96 Satz 2 BEG, daß es jedenfalls für den Beginn der Frist cur Ausübung des Rentenwahlrechts nicht darauf ankommen kann, daß dem Verfolgten mangels Beschwer keine Klage oder kein Rechtsmittel zur Verfügung steht. Dadurch, daß das Gesetz für den Pristbeginn auf den im allgemeinen leicht festzustollenden Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Bescheids oder der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abstellt, soll es dem Verfolgten ermöglicht werden, ohne Schwierigkeiten Klarheit darüber zu gewinnen, bis wann er von dem Rentenwahlrecht Gebrauch gemacht haben muß. Die Präge, ob ein Bescheid oder ein i Urteil den Verfolgten beschwert oder nicht, ist aber nicht immer eindeutig zu beantworten, und es kann zu Unklarheiten und Schwierigkeiten führen, wenn die Tatsache des Vorhandenseins oder des Pehlens einer Beschwer nicht nur dafür maßgebend ist, ob für den Verfolgten die Klagefrist oder eine RechtBmittelfrist in Lauf gesetzt worden ist, sondern auch dafür, wann die Frist zur Ausübung des Rentenwahlrechts zu laufen begonnen hat. Der Gesetzgeber hat, als er die Unanfechtbarkeit des Bescheids und die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung für maßgebend erklärte, ersichtlich nicht bedacht, daß damit der Pristenlauf in den hier in Rede stehenden Fällen mit Unsicherheitsfaktoren belastet ist, die er gerade vermeiden wollte. halb dem Grundgedanken des Gesetzes und seinem Sinn, daß dann, wenn die Klage oder ein Rechtsmittel möglicherweise nur wegen Pehlens der Beschwer unzulässig ist, der Verfolgte für die Feststellung des Beginns der Rentenwahlfrist jedenfalls mit der Klage- oder Rechtsmittelfrist rechnen kann und daß deshalb die Frist zur Ausübung des Rentenwahlrechts so bemessen ist, als sei die Klage oder das Rechtsmittel statthaft unabhängig davon, wie diese Frage nach prozessualem Recht zu beurteilen ist. Die Wahlfrist beginnt also auch dann nicht vor dem Ablauf der im Bundesentschädigungsgesetz vorgesehenen Klage- oder Rechtsmittelfrist oder vor dem ausdrücklichen Verzicht des Klägers auf Klage oder Rechtsmittel oder vor der Entscheidung über die Klage oder das Rechtsmittel, die der Kläger trotz fehlender Beschwer erhoben oder eingelegt hat. Die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 15. Bei der Entscheidung darüber, ob für den Kläger seinem Antrag entsprechend das Rentenwahlrecht in Betracht kommt, das bei Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehen ist, oder das Wahlrecht, das das Gesetz den in unselbständiger Erwerbstätigkeit Geschädigten gibt, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß diese Frage nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann, wenn im Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 19.

Zitierte Normen: § 84 BEG
BerufungRechtsmittelFristBEGVerfolgteKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BBG §§ 84 Satz 2, 96 Satz 2
Zur Präge des Beginns der Prist zur Ausübung des Rentenwahlrechts, wenn der Bescheid der Entschädigungsbehörde oder die gerichtliche Entscheidung von dem Verfolgten mangels Beschwer nicht angefochten werden kann.
BGH, ürt. v. 9.Mai 1968 - IX ZR 220/66- OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 220/66	URTEIL
Verkündet am
9. Mai 1968
Justizangeatellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Paul F Ave. de las
 Mexiko D.F.
- Pro2eßbevollmächtigte:
Klägors und Revisionsklägers, Rechtsanwälte
 gegen
das Land Baden-Württemberg., vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Kp|^traße iP,
Beklagten und Revisionsbeklagten.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 1966 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Durch Bescheid vom 19- Dezember 1959 wurde dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung in Höhe von 15.457 DM zuerkannt und der Antrag auf Entschädigung im übrigen abgewiesen. Der Kläger erhob Klage mit dem Antrag, ihm eine weitere Kapitalentschädigung von 24.543 DM zuzuerkennen. Der Klage wurde durch Urteil des Landgerichts vom 15. August 1961 stattgegeben. Das Urteil wurde dem Kläger und dem beklagten Land am 8. September 1961 zugestellt. Am 13. Januar 1962 verzichtete der Kläger gegenüber dem Landgericht auf das Rechtsmittel der Berufung. Das beklagte Land legte keine Berufung ein.
 
Am 5. Juli 1962 hat der Kläger der Entschädigungabehörde erklärt, daß er anstelle der Kapitalentschädigung die Rente wähle. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt.
Der Kläger hat Klage erhoben. Er hat im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm für Schaden im beruflichen Portkomraen nach den Versorgungsbe-Zügen eines Beamten des höheren Dienstes für die Zeit vom 1. November 1953 an Rente und für die vorhergehende Zeit eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres zu leisten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und im Berufungs-rechtszug den Antrag gestellt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für Schaden im beruflichen Portkommen 58.970 DM und für die Zeit vom 1. Januar 1966 an eine monatliche Rente von 1.000 DM zu zahlen.
Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger die Zurtickverweisung der Sache an das Oberlandes^ gericht erreichen.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
EntscheidungBgründe:
Die Anträge, die der Kläger im ersten und zweiten Rechts-zug gestellt hat, und die für sie gegebene Begründung zeigen» daß er verlangt, ihm die Berufsschadensrente und den Jahres-
 
betrag zuzuerkennen, die nach den §§ 81 - 83 BEG bei einer Schädigung in selbständiger Brwerbstätigkeit vorgesehen sind.
An der von ihm erklärten Rentenwahl war der Kläger nicht dadurch gehindert, daß er die in dem Bescheid vom 19. Dezember 1959 enthaltene Feststellung, ihm stehe kein Rentenwahlrecht zu, nicht ausdrücklich angegriffen hat.
Es ist anzunehmen, daß er sich mit der Klage gegen den Bescheid, durch die er eine höhere Kapitalentschädigung verlangte, auch gegen diesen Teil des Bescheids wenden wollte (BGH RzW 1963, 123 Nr. 23 und LM BEG 1956 § 210 Nr. 41), und daß die in dem Bescheid enthaltene Feststellung mit dem Urteil des Landgerichts hinfällig geworden ist, durch das die Versagung des Rentenwahlrechts nicht bestätigt und erst die endgültige Höhe der KapitalentSchädigung festgestellt wurde.
Die Rentenwahl war also in der Frist des § 84 BEG zu erklären, die für den im außereuropäischen Ausland wohnenden Kläger sechs Monate betrug. Die Frist begann nach dem Wortlaut des § 84 Satz 2 BEG jedenfalls vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzos mit der Rechtskraft der endgültigen Entscheidung über die dem Kläger zustehende Kapitalentschädigung (BGH RzW 1967, 553 Nr. 18; Beschluß vom 6. Oktober 1965 - IV ZB 270/65).
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts vom 15. August 1961 nicht habe Berufung einlegen können, weil seinem Klagantrag in vollem Umfang stattgegeben worden und er demnach durch dieses Urteil nicht beschwert gewesen sei. Rechtsprechung und Schrifttum sind überwiegend der Ansicht, daß das Fehlen einer Beschwer ein Rechtsmittel von vornherein unstatthaft mache, so daß das Urteil in dem Zeitpunkt rechtskräftig
 
werde, in dem auch die andere Partei kein Rechtsmittel mehr habe. Im Schrifttum sind aber auch gegenteilige Meinungen geäußert worden.
Zu dieser Präge braucht hier nicht Stellung genommen 2u werden. Denn selbst wenn mit der herrschenden Meinung angenommen wird, daß für die Partei, die durch das Urteil nicht beschwert ist, eine Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt wird und ein von dieser Partei eingelegtes Rechts* mittel den Eintritt der Rechtskraft nicht hemmt, so ergibt doch eine sinngemäße Auslegung des § 84 Satz 2 und ebenso des § 96 Satz 2 BEG, daß es jedenfalls für den Beginn der Frist cur Ausübung des Rentenwahlrechts nicht darauf ankommen kann, daß dem Verfolgten mangels Beschwer keine Klage oder kein Rechtsmittel zur Verfügung steht. Dadurch, daß das Gesetz für den Pristbeginn auf den im allgemeinen leicht festzustollenden Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Bescheids oder der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abstellt, soll es dem Verfolgten ermöglicht werden, ohne Schwierigkeiten Klarheit darüber zu gewinnen, bis wann er von dem Rentenwahlrecht Gebrauch gemacht haben muß. Die Präge, ob ein Bescheid oder ein i Urteil den Verfolgten beschwert oder nicht, ist aber nicht immer eindeutig zu beantworten, und es kann zu Unklarheiten und Schwierigkeiten führen, wenn die Tatsache des Vorhandenseins oder des Pehlens einer Beschwer nicht nur dafür maßgebend ist, ob für den Verfolgten die Klagefrist oder eine RechtBmittelfrist in Lauf gesetzt worden ist, sondern auch dafür, wann die Frist zur Ausübung des Rentenwahlrechts zu laufen begonnen hat. Der Gesetzgeber hat, als er die Unanfechtbarkeit des Bescheids und die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung für maßgebend erklärte, ersichtlich nicht bedacht, daß damit der Pristenlauf in den hier in Rede stehenden Fällen mit Unsicherheitsfaktoren belastet ist, die er gerade vermeiden wollte. Es entspricht des-
 
halb dem Grundgedanken des Gesetzes und seinem Sinn, daß dann, wenn die Klage oder ein Rechtsmittel möglicherweise nur wegen Pehlens der Beschwer unzulässig ist, der Verfolgte für die Feststellung des Beginns der Rentenwahlfrist jedenfalls mit der Klage- oder Rechtsmittelfrist rechnen kann und daß deshalb die Frist zur Ausübung des Rentenwahlrechts so bemessen ist, als sei die Klage oder das Rechtsmittel statthaft unabhängig davon, wie diese Frage nach prozessualem Recht zu beurteilen ist. Die Wahlfrist beginnt also auch dann nicht vor dem Ablauf der im Bundesentschädigungsgesetz vorgesehenen Klage- oder Rechtsmittelfrist oder vor dem ausdrücklichen Verzicht des Klägers auf Klage oder Rechtsmittel oder vor der Entscheidung über die Klage oder das Rechtsmittel, die der Kläger trotz fehlender Beschwer erhoben oder eingelegt hat.
In dem Urteil des Bundesgerichtshofs, das in RzW I960,
318 Nr. 28 veröffentlicht ist, insbesondere in dem dem Urteil vorangestelltem ersten Leitsatz, ist zwar eine andere Auffassung zu dem Ausdruck gekommen; die Entscheidung beruht jedoch nicht darauf. Im übrigen wird an jener Rechtsauffassung nicht festgehalten, soweit sie den vorhergehenden1 Ausführungen entgegensteht.
Die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 15. August 1961 wäre für den Kläger mit dem 8. März 1962, abgelaufen, während sie für das beklagte Land mit dem 8. Dezember 1961 endete (§ 218 Abs. 2 BEG). Das beklagte Land hat nicht Berufung eingelegt, der Kläger hat am 13. Januar 1962 gegenüber dem Gericht auf das Rechtsmittel der Berufung verzichtet. Erst damit ist die Sechsmnnatsfrist des § 84 BEG in Lauf gesetzt worden.
Da die Erklärung des Klägers über die-Rentenwahl innerhalb dieser Frist bei der Entschädigungsbehörde eingegangen ist,
 ist die Wahl rechtzeitig erfolgt.
 
Es bedarf mithin der Prüfung, ob die Voraussetzungen des Rentenwahlrechts vorliegen. Das angefochtene Urteil ist aus diesem Grunde aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bei der Entscheidung darüber, ob für den Kläger seinem Antrag entsprechend das Rentenwahlrecht in Betracht kommt, das bei Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehen ist, oder das Wahlrecht, das das Gesetz den in unselbständiger Erwerbstätigkeit Geschädigten gibt, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß diese Frage nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann, wenn im Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 19. Dezember 1959 und im Urteil des Landgerichts vom 15. August 1961 bereits die KapitalentSchädigung wegen Schadens in selbständiger Erwerbstätigkeit zugesprochen worden ist (BGH RzW 1964, 31 Hr. 19i 1967, 409 Hr. 21). Bemerkt sei ferner, daß der Kläger die Rente, die für die in selbständiger Erwerbstätigkeit geschädigten Verfolgten vorgesehen ist, keinesfalls nach der letzten Altersstufe der Anlagen 5a, 5h 5. DV-BBG verlangen kann, wie er anscheinend meint, sondern daß nach seinem Lebensalter im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetzes (§83 Abs. 1 Satz 3 BEG) die vorletzte Altersstufe maßgebend ist.
 
Nach § 225 Ab8. 1 BEG ist das Verfahren des Revisionsrechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Mai
 Wüstenberg
Maa£
Br. Graf
 von der Mühlen