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BGH · IX ZR 220/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 220/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 28. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO iVm § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie führt außerdem zu einer Versachlichung des Rechtsstreits, die dem raschen und reibungslosen Prozessverlauf zugutekommt.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
AnwaltszwangunzulässigNichtzulassungsbeschwerdeMöhringZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 220/12
vom 28. Februar 2013 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 28. Februar 2013 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. August 2012 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 23.325,69 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb
 von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO iVm § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
2	Die	Beklagte	selbst	ist nicht postulationsfähig. Entgegen ihrer Ansicht ist
 der § 78 Abs. 1 ZPO zu entnehmende Anwaltszwang verfassungsrechtlich unbedenklich. Er dient der Qualität und dem Funktionieren des Rechtsschutzes und damit der verfassungsmäßigen Ordnung. Die Mitwirkung von Rechtsanwälten am Verfahren trägt wesentlich zur Ausschöpfung des tatsächlichen und
 
rechtlichen Prozessstoffes bei. Sie führt außerdem zu einer Versachlichung des Rechtsstreits, die dem raschen und reibungslosen Prozessverlauf zugutekommt. Durch diese Zwecke ist die mit dem Anwaltszwang einhergehende Beschränkung der Parteirechte hinreichend sachlich gerechtfertigt und wegen der Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Beiordnung eines Anwalts gemäß den §§ 78b, 78c ZPO auch zu demutbar (BVerfGE 74, 78, 93; BVerfG, DTZ 1992, 183, 184; NJW 1993, 3192; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 78 Rn. 16; MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., §78 Rn. 3; Musielak/Weth, ZPO, 9. Aufl., § 78 Rn. 2).
Kayser
 Raebel
Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 21.12.2010 - 7 O 10/08 -KG Berlin, Entscheidung vom 08.08.2012 - 26 U 20/11 -